Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
1.) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben, § 355 II BGB
. Da es sich vorliegend um eine Dienstleistung handelt, ist dies vom Eingang der Ware unabhängig.
Für den Fristbeginn ist daher zu prüfen, wann der Vertragsschluss war und wann eine solche Widerrufsbelehrung erteilt worden sind ( auch z.B. per Email als PDF). Die 2- Wochen- Frist ist gesetzlich für den Widerruf vorgesehen, § 355 I S. 2 BGB
. Wird die Belehrung allerdings erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat, § 355 II S. 2 BGB
.
Für den Fristbeginn ist daher zu prüfen, wann der Vertragsschluss war und wann eine solche Widerrufsbelehrung erteilt worden sind ( auch z.B. per Email als PDF).
2,) Ein Vertrasschluss setzt nicht zwingend eine Unterschrift voraus. Das Schriftformerfordernisses ist nur für bestimmte Fallgestaltungen erforderlich (z.B. Grundstückskauf).
3) Sollte kein fristgerechter Widerruf vorliegen, sind Sie an den abgeschlossenen Vertrag gebunden. Ein anderer Vertrag kann Ihnen nicht aufgezwungen werden. Offensichtlich versucht aber 1und1 nicht Ihnen einen andere Vertrag aufzuzwingen, sondern vielmehr ihrer Leistungspflicht nachzukommen und die Voraussetzungen hierfür zu schaffen.
Zusammenfassend muss geprüft werden, wann der Vertragsschluss erfolgt ist ( z.B. telefonisch oder per Email) und wann die Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. Je nach Ergebnis sind Sie verpflichtet, ihre Vertragsleistung zu erfüllen oder haben eben die Möglichkeit, sich von dem Vertrag zu lösen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtlichen Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Günthner,
vielen Dank für Ihre Auskunft.
Bitte finden Sie anbei ein heutiges Schreiben von 1und1.
Jetzt wird versucht, mir das Widerrufsrecht grundsätzlich zu entziehen. Ist dies rechtlich haltbar?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Herr B.
Sie haben uns um Stornierung Ihres Auftrages bei 1&1 gebeten.
Bei der Beauftragung von 1&1 Surf & Phone 2.000 haben Sie sich für eine
schnellstmögliche Schaltung des 1&1 Anschlusses entschieden. Damit haben
Sie uns beauftragt, die Schaltung Ihrer DSL Leitung noch während der
laufenden Frist für Ihr Widerrufsrecht sofort auszuführen.
Während der Bestellung besteht die Möglichkeit, einen Wunschtermin für
die Leistungserbringung anzugeben oder sich für die schnellstmögliche
Schaltung zu entscheiden. Sie haben die Option "schnellstmöglich"
gewählt. Über die Folgen der Entscheidung wird im Bestellverlauf
informiert. Im Rahmen der Bestellung wurde auf unsere AGB und unsere
Widerrufsbelehrung hingewiesen.
Wir haben daher auf Ihren Wunsch vor Ende der Widerrufsfrist mit der
Ausführung der beauftragten Leistung begonnen und Ihren Auftrag zur
Schaltung eines 1&1 Anschlusses an unsere Technologiepartner
übermittelt. Ein Widerruf Ihres Auftrages ist daher nicht mehr möglich.
Bitte beachten Sie dazu unsere Widerrufsbelehrung:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn 1&1 mit der Ausführung der
Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B.
wenn Sie uns mit der sofortigen Bereitstellung des DSL-Anschlusses
beauftragen etc.)."
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass uns die Stornierung Ihres
Auftrags nach den hier bereits getätigten Aufwendungen nicht mehr
möglich ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
1 § 1 versucht über § 312 d III Nr. 2 BGB
das Widerrufsrecht der Verbraucher zu umgehen, indem einfach in jedem Fall davon ausgegangen sind, dass sofort mit der Dienstleistung begonnen worden ist und das Widerrufsrecht somit erloschen ist.
Das Amtsgericht Montabaur. (AZ 15 C 195/07
,Urteil vom 15.01.2008) hat dieser Rechtsauffassung eine Absage erteilt und festgestellt. Beginn der Dienstleistung ist die Freischaltung des Anschlusses und nicht interne Vorbereitungshandlungen des Internetanbieters. Aber auch danach ist grundsätzlich noch ein Widerruf möglich und nicht - wie es 1 § 1 gerne hätte - in jedem Falle ausgeschlossen. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis allerdings erst zum Zeitpunkt des Widerrufs und nicht rückwirkend. Dies bedeutet, dass bereits erbrachte Leistungen des Dienstanbieters vergütet werden müssen.
Abschließend geklärt ist diese Frage in der Rechtssprechung allerdings noch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt