Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich weise darauf hin, dass dies nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:
1) Bricht ein Kind seine Ausbildung mutwillig ab, so müssen die Eltern GRUNDSÄTZLICH keinen Unterhalt zahlen. Dies gilt zumindest für VOLLJÄHRIGE Kinder. (so u.a. OLG Nürnberg aus dem Jahre 2000). Etwas anders kann nur dann gelten, wenn das volljährige Kind gemerkt, daß es doch einen anderen Beruf wählen möchte. D.h. das Kind darf einmal - innerhalb von ca. 6 Monate - die Ausbildung / das Studium ändern, ohne den Unterhalt zu verlieren.
2) Bei minderjährigen Kinder ist man hier noch nachsichtiger, weil meint, das Kind ist noch in der Orientierungsphase.
Bis zum 18. Lebensjahr haben die Kinder noch die Möglichkeit sich "auszuprobieren". Daher müssen Sie bis zum 18. Lebensjahr des Kindes Unterhalt zahlen.
3) Grundsätzlich haben Sie Recht damit, daß die Gehälter der letzten 12 Monate berücksichtigt werden.
Nur in Ihrem Fall ist es eindeutig, daß Ihre Tochter in der Zukunft - wahrscheinlich bis zum 18. Lebensjahr - kein eigenes Einkommen hat. Daher dürffen Sie das rückwärtige Einkommen nicht berücksichtigen.
4) Sie müssen auch den Unterhalt für April 2009 zahlen. Denn der Unterhalt für März 2009 war ja bereits für den Monat März 2009 reduziert, weil Ihre Tochter eigenes Einkommen hatte. Da ist es irrelevant, wann das Gehalt gezahlt wurde, ob zum 01. oder 31. eines Monates.
5) Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß Sie auch für das 14. jährige Kind Unterhalt zahlen müssen.
6) Sie können aber den Unterhalt zumindest für den Monat April reduzieren, weil dort der Kinderbonus von 100 EUR für jedes Kind gezahlt wird. Das Geld wird mit dem Kindergeld ausbezahlt. Ich bin der Auffassung, daß Sie daher den Unterhaltsbetrag in dem MONAT APRIL um 50 EUR pro Kind kürzen können. Ab Mai müssen dann wieder die alten Beträge gezahlt werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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Antwort
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Ich danke für Ihre Antwort, auch zu so später Stunde.
Ich bitte Sie, die zweite Frage unter folgendem Aspekt erneut zu betrachten aber nur dann zu antworten, wenn meine Argumentation zu einem anderen Ergebnis führt:
Meine RA''in riet in Oktober 08 zur Zahlung des vollen Unterhalts, da Unterhalt der Befriedigung existenzieller Bedürfnisse des Kindes dient. Hätte ich in Oktober nicht den vollen Unterhalt gezahlt, so läge für diesen Monat eine Unterversorgung der Tochter vor, da diese erst am letzten Oktobertag ihr eigenes Einkommen zur Verfügung hatte.
Im Umkehrschluss kann es also nicht sein, dass ich nun im April die Bezüge vom 31. März nicht anrechnen kann, da T17 duch ihr Einkommen zuzüglich meinen Zahlungen im April zu meinen Lasten mehr als versorgt wäre und dies dem Unterhaltsgedanken zuwider liefe.
Vielen Dank übrigens für den Tipp des Kinderbonus - den kannte ich nicht!
Ich halte die Aussage der RAin nicht für richtig. Daß das Gehalt erst am Ende des Monats ausgezahlt wird, kann nicht Ihr Problem sein. Es wird vom Gesetz ja auch keine Rücksicht darauf genommen, wenn Sie ihr Gehalt am Ende des Monats ihr Gehalt erhalten. Sie müssen trotz allem den Unterhalt immer zum Anfang des Monats zahlen.
Der Hinweis mit dem Kinderbonus ist auch relativ neu. Schön, daß Ich Ihnen helfen konnte.