Krankmeldung -Arbeitsagentur

| 17. März 2009 13:04 |
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Arbeitsrecht


Zusammenfassung

Was ist an den Gerüchten dran, dass der behandelnde Arzt explizit attestieren muss, dass man bettlägerig oder gehunfähig ist, um persönliche Termine bei der Arbeitsagentur nicht wahrnehmen zu müssen?

Die Gerüchte, dass der behandelnde Arzt explizit attestieren muss, dass man bettlägerig oder gehunfähig ist, um persönliche Termine bei der Arbeitsagentur nicht wahrnehmen zu müssen, sind teilweise korrekt. Grundsätzlich genügt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) als Nachweis, dass man aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, zu arbeiten. Allerdings kann die Wahrnehmung eines Termins bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter unabhängig von der Arbeitsfähigkeit betrachtet werden.

Guten Tag, sehr geehrte Rechtsanwälte

Ich bin arbeitslos und bin offiziell von meinem Hausarzt mehrere Wochen wegen emotionaler Erschöpfung krankgeschrieben, die Krankmeldung hat das Arbeitsamt erhalten . Zudem stehe ich unter medikamentöser Behandlung ( mit Tranquilizer). Obwohl eine Krankmeldung vorliegt scheint die Arbeitagentur diesen Umstand zu ignorieren, indem sie mir laufend Vermittlungsvorschläge zuschickt mit Rechthelfebelehrung, des Weiteren soll ich einen Termin bei meiner Arbeitsvermittlerin wahrnehmen. Im Internet kursieren in einschlägigen Foren Gerüchte, in denen behauptet wird, der behandelnde Arzt welcher die Krankmeldung ausgestellt hat müsste explizit attestieren das man bettlägerig oder gehunfähig ist um diese persönliche Termine nicht wahrnehmen zu müssen. Ich möchte mich sicherlich nicht drücken, ich habe bis zu meiner betriebsbedingten Kündigung selbst 25 Jahre gearbeitet, davon die vergangenen 7 Jahre in leitender Position
( ich bin 43 Jahre alt). Ich bin es gewohnt Regeln einzuhalten, das erwarte ich auch von anderen insbesondere von Behörden.

Frage :

1. Ist diese Vorgehensweise Willkür oder muss ich diesen Zustand akzeptieren ? Was ist an diesen Grüchten dran?
2. Existieren über solche Fälle eventuell Gerichtsurteile

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Die Pflichten der Krankmeldung im Rahmen der Arbeitslosigkeit sind mit den Pflichten des Arbeitnehmers während der Krankheit vergleichbar.

Sofern Sie während des Bezuges von Leistungen arbeitsunfähig krank werden, müssen Sie s Ihre Arbeitsunfähigkeitunverzüglich der Agentur für Arbeit meldenund eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer beifügen.

Verlängert sich die Arbeitsunfähigkeit, müssen Sie dies wiederherum erneut der Agentur f. Arbeit nachweisen.

Haben Sie eine Meldeaufforderung erhalten, müssen Sie an dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bei der Agentur f. Arbeit melden, sofern dies in der Meldeaufforderung bestimmt ist.

Sie benötigen - über das von Ihnen offensichtlich bereits vorgelegte Attest - keine weitere Bescheinigung.

Sollten Sie nochmals einen Termin erhalten, verweisen Sie wiederholt auf ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2009 | 20:43

Danke schön, das habe ich mir schon gedacht, Dann wäre ein solches Schreiben wie unten aufgeführt für mich gegenstandslos. Ist das richtg ? Solche Schreiben gefährden im übrigen auch meinen Genesungsprozess.

Wichtige Information im Falle von Krankheit bei Beratungsgesprächen

Wenn Sie zu einem Beratungstermin nicht kommen können, weil Sie krank sind, benötigen wir von Ihnen ein formloses ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie aufgrund der Art Ihrer Erkrankung nicht zum Termin erscheinen können bzw. konnten (z.B. wegen Gehunfähigkeit, ansteckende Krankheit, Bettlägerigkeit o.ä.).

Krankmeldungen, aus denen dies nicht hervorgeht, können zum Eintritt einer Sanktion führen.

Sofern Ihnen für die Ausstellung des Attestes Kosten entstehen, können diese von der Agentur für Arbeit übernommen werden.

Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass Sie sich am ersten Tag nach der Krankschreibung persönlich bei Ihrem Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit melden müssen.
Wie sich schon aus dem Text des Einladungsschreibens ergibt, wirkt die Verpflichtung zur Meldung bei Ihrem Ansprechpartner automatisch auf den ersten Tag Ihrer Arbeitsfähigkeit fort.

Wir möchten Sie nochmals auf die Rechtsfolgebelehrung im Einladungsschreiben hinweisen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. März 2009 | 12:26

Sehr geehrter Fragesteller,

eine gerichtliche Entscheidung ist - soweit im Rahmen dieser Erstberatung ersichtlich - nicht vorhanden.

In § 56 SGB II ( Grundsicherung f. Arbeitssuchende ) finden Sie eine vergleichbare Regelung zu § 5 EntgfG (Arbeitnehmer).

Um Sanktionen bereits im Vorfeld entgegenzuwirken ( zur Vermeidung eines sonst erforderlichen Widerspruchsverfahrens) bin ich gerne bereit, diese Aufforderungen mit der Agentur f. Arbeit abzuklären, um auch weitere Belästigunen während ihrer Krankheit zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. März 2009 | 13:10

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Die Antwort gibt mir Rechtssicherheit. Klare und verständliche Antwort, komme gerne auf Ihr Angebot zurück, sollte ich weiterhin von der Arbeitsagentur mit diesen haltlosen Schreiben penetriert werden.

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