Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Der vorgestellte Sachverhalt lässt keinen Anhaltspunkt erkennen, der einen Unterlassungsanspruch des Parkplatzbetreibers begründen könnte.
Bitte beachten Sie, dass Hinzufügungen oder Auslassungen eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten können Sie sich gerne wieder an mich wenden.
Abmahnung zu erwarten bzw, wie soll man sich verhalten?
Hier finden Sie einen
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Internetrecht, Computerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Malte Mörger
Hallo,
ich betreibe eine Website zum Preisvergleich von Parkplätze am Flughafen. Der Besucher kann so u.a. die Preise der Parkplätze an einem bestimmten Flughafen vergleichen und sich ein Bild der Leistungen der Parkplätze machen. Hierzu haben ich mit viel Mühe und Fleiß die Parkplätze mit deren Preisen eingeben.
Nun verlangt ein Anbieter eines Parkplatzes die Löschung seines Eintrags. Muss ich dieser Aufforderung nachkommen? Hat er ein Rechtsanspruch auf Löschung bzw. Unterlassung? Ist nicht dies der Sinn vom Internet?
Für den Besucher ist die Seite nur interessant, wenn wir alle oder fast alle Parkplätze in der Liste haben. Aus diesem Grund wäre es nicht in unserem Interesse, wenn z.B. teure Anbieter eine Lösung wünschen.
Grüße aus Berlin
Internet Internet Unterlassung
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