Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre etwas unklare Anfrage betrifft die Firma i.S.d. §§ 17ff HGB
. Eine Firma ist im rechtlichen Sinne der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Dies kann beispielsweise auch ein Phantasiename wie "Seriositas Inkasso" sein. Die Firma wird unter Bezeichnung der Rechtsform ins Handelsregister eingetragen.
Wenn Sie ein Einzelkaufmann sind, so würde dies den Zusatz Ronny Dreier e.K. (für eingetragener Kaufmann) erfordern.
Wenn Sie Ihre Firma nun "Detsches Inkassobüro Ronny Dreier" nennen möchten, so müssten Sie dem Handelsregister klarmachen, dass dies eben eine ähnliche Phantasiebezeichnung wie "Seriositas" ist. Hier steht den dortigen Mitarbeitern ein gewisses Ermessen zu, das sie aber natürlich pflichtgemäß ausüben müssen.
Eine konkrete Aussage, ob etwas eintragungsfähig ist oder nicht, kann natürlich nur anhand der konkreten Bezeichnung getroffen werden, die Ihrer Frage leider nicht beigefügt war.
Sofen "Deutsch" eine Qualitätsbezeichnung sein soll, hätte ich hierbei bereits wettbewerbsrechtliche Bedenken, weil für mich nicht nachvollziehbar wäre, was ein deutsches von einem türkischen Inkassobüro unterscheidet.
Unabhängig von der Eintragung im Handelsregister können Sie aber natürlich auf dem von Ihnen verwedneten Briefpapier bzw. den Visitenkarten soviel Deutschtümelei betreiben, wie Sie möchten. Sie können einen sogenannten "claim" verwenden, wie dies viele Gesellschaften tun. Beispielsweise statt "XY - Vorsprung durch Technik" könnten Sie "Ronny Dreier - so deutsch wie kein anderer" verwenden. Oder "Ronny holt die Kohle - In Bautzen und Europa". Auch hier bestehen natürlich die Grenzen des lauteren Wettbewerbs: Die Aussage muss wahrheitsgetreu und nachprüfbar sein.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben. Am Rande weise ich noch auf die Erlaubnispflicht für ein Inkassounternehmen hin - aber das dürfte Ihnen ja bestens bekannt sein !?
Mit freundlichen Grüßen
RA Fabian Sachse
12. Juli 2005
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14:30
Antwort
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