Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Die Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers verstößt m.E. nach § 4 TzBfG
.
Nach dieser Norm ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung darstellt.
Rechnet man daher in Ihrem Fall bei einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 Std. nicht nur das Gehalt entsprechend herunter, sondern entzieht Ihnen gleichzeitig die Nutzungsmöglichkeit für den Dienstwagen, ohne hierfür einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, entspricht Ihr anteiliges Gesamtentgelt nicht mehr dem eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Hierin läge dann eine unzulässige Diskriminierung im Sinne vorzitierter Norm.
Etwas anderes könnte jedoch dann gelten, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag hinsichtlich der Nutzung des Firmenwagens ein sogenannter „Widerrufsvorbehalt“ vereinbart sein sollte.
Hier wäre dann anhand Ihrer Arbeitsvertrages zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen derartigen Widerruf in vorliegendem Fall erfüllt sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht