Fortsetzung 3: Duldungsbescheid.....s. auch Verwaltungsrecht 22.5.,7.6., 23.11.2008..
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie in den vorigen Einträgen vom 22.5., 7.6. und 23.11.2008 gelesen haben, haben wir Widerspruch eingelegt, jetzt auch ein Schreiben von der den Widerspruch bearbeitenden Behörde bekommen, das nicht auf unsere Argumente eingeht, sondern sagt, 'dass die betreffenden Satzungen im Jahr 2006 Gegenstand eines gerichtlichen Eilverfahrens waren und beide wegen eines gravierenden Fehlers für nichtig befunden wurden. Auf der Grundlage der vom gericht angestrebten Überlegungen ergab sich, dass die Widersprüche des damaligen Antragstellers gegen die Herstellungsbescheide......voraussichtlich Erfolg haben werden.' Ob es ein Verwaltungsgerichtsurteil gegebn hat, ist uns nicht bekannt.
Die Stadt hätte dann im Sept. 2006 neue Satzungen erlassen und da ja die alten Satzungen nichtig seien und der mittlerweile insolvente Bauträger damals nicht hätte zahlen müssen, müssen wir nun zahlen, da wir jetzt in Bezug auf die neuen Satzungen Eigentümer wären..
Die Behörde schreibt weiter, dass der Duldungsbescheid rechrswidrig sei, und aufzuheben wäre, macht uns dannjedoch den Vorschlag, die alte Summe zu bezahlen---1200 €--, da die neue Summe um 60 € höher sei. Wenn wir das nicht wollten würde n die Duldungsbescheide aufgehoben und die Stadt aufgefordert neue zu erlassen.
Fragen:
Kann die Stadt das?
--Waer kann nachprüfen, was es mit dem Eilantrag und der Nichtigkeit der bisherigen Satzungen auf sich hat?
--Warum hat die Stadt die Duldungsbescheide vom 27.12.2007 nicht schon nach den Satzungen vom Sept. 2006 versandt? War das ein Fehler von ihr?
--Müssten wir nicht eigentlich einen Widerspruchsbescheid mit Rechtshelfsbelehrung bekommen?
--Wir wollen nicht bezahlen und werden auch den Termin 28.2.2009 verstreichen lassen. Sollen wir der Behörde mitteilen, warum wir das tun?
--Washaben wir für Chancen aufgrund der neuen Satzungen, so sie denn existieren?
Bitte antworten Sie als Verwaltungsrechtler ausführlich und detailgenau unter Einbeziehung der vorigen, oben genannten Einträge.
MfG
Ihr Ratsuchender
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