Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die ertse Verurteilung (Strafbefehl) wäre eigentlich nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen gewesen, da hier weniger als 90 Tagessätze ausgesprochen wurde.
Allerdings gilt Folgendes:
Sobald eine weitere Verurteilung im Register vermerkt ist, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen für die Dauer von 3 Jahren (zu rechnen ab Urteilstag) in das Führungszeugnis aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG
).
So liegt es wohl in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt. Sollte allerdings keine weiter Verurteilung im Führungszeugnis aufgenommen sein, hätte keine Eintragung der Tat erfolgen dürfen.
Die Tilgung hätte 3 Jahre nach dem Tag der Verkündung des Urteils, also am 18.04.2005 erfolgen müssen.
Diese wurde allerdings durch die erneute Strafe gehemmt. D.h. beide Straftaten werden nun erst nach 3 Jahren, beginnend ab dem 07.04.2007 tilgungsreif, wobei die entgültige Löschung erst 1 Jahr nach Tilgungsreife erfolgt.
Nach Ablauf der 3 Jahre wird über die Eintragungen allerdings keinerlei Auskunft mehr erteilt.
Eine vorzeitige Tilgung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die weitere Aufnahme der Eintragung in das Führungszeugnis eine unbillige Härte darstellen würde. Berufliche Schwierigkeiten können für sich allein genommen nicht die Anordnung einer Vergünstigung rechtfertigen.
Ob eine solche unbillige Härte hier vorliegt, kann ich leider nicht beurteilen.
Ansonsten besteht keine Möglichkeit der rückwirkenden Änderung.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Nachricht: Wäre evtl. die zu erwartende fristlose Kündigung (wegen Nichtangabe der beiden Taten)eine unbillige Härte, so dass sich die Konsultation eines Anwaltes lohnen würde?
Dies wäre keine unbillige Härte. Außerdem ändert dies ja nichts daran, dass die Vorstrafen beim Arbeitgeber nicht angegeben wurden.
Ich würde eher empfehlen, gegen eine evt. fristlose Kündigung vorzugehen.
Nach Vorstrafen darf der Arbeitsplatzbewerber bei der Einstellung nur gefragt werden, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert.
Dies wäre hier zu prüfen. Dazu sollten Sie, falls es zur Kündigung kommt, einen Anwalt konsultieren.