Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung wird gemäß § 240 Abs. 1 SGB V
grundsätzlich durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt.
Um hier eine bundesweite Vereinheitlichung zu schaffen, wurden durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) mit Wirkung zum 01.01.2009 die so genannten „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ erlassen.
Gemäß § 3 Abs. 1 dieser Grundsätze sind als beitragspflichtige Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf deren steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.
Demnach ist für die Beitragsbemessung in vorliegendem Fall der tatsächliche Unterhaltsbetrag zugrunde zu legen.
2.
Die Frage der Familienversicherung ist in § 10 Abs. 2 SGB V
geregelt.
Demnach sind Kinder mitversichert
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind und
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Abhängig vom Alter Ihres volljährigen Kindes dürfte somit die Familienversicherung noch greifen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wie ist es, wenn statt direktem Unterhalt eine Beteiligung an den Verbrauchskosten (z.B. Heizoel) für das gemeinsame Einfamilienhaus vereinbart wird. Dieser Betrag also nicht zum Verbrauch zur Verfügung gestellt wird ?
Gemäß § 3 Abs 1 der gemeinsamen Grundsätze werden Einnahmen, die nicht in Geld bestehen entsprechend den Regelungen der für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bewertet.
Nach § 3 SvEV wird für unentgeltlich zur Verfügung gestellt Sachbezüge als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort angesetzt.
Demnach wäre das Heizöl mit seinem üblichen Preis als beitragspflichtige Einname in Ansatz zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt