Objekt bei Zwangsversteigerung übernommen
mündlicher Mietvertrag vor über 20 Jahren
Pauschale für übliche Nebenkosten ist vereinbart in Höhe wie damals üblich
Pauschale ist seit langem erheblich zu gering! 120 statt 250€
anhand jetziger (üblicherweise umlegbarer) Ausgaben wurde von
uns eine neue Pauschale errechnet und dem Mieter vorgelegt. Er weigert sich zu zahlen!
Zurecht? Rechtsgrundlage für Anpassung?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 560 Abs. 4 BGB
kann der Vermieter eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Die Anpassung wird mit dem Zugang der Erklärung an den Mieter wirksam. Ob die Anpassung rechtmäßig ist, kann anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilt werden. Sollte dem nicht so sein, kann der Mieter die Kostenberechnung nachprüfen und hierzu Einsicht in die nötigen Unterlagen nehmen – solange hat er ein Zurückbehaltungsrecht. Wenn er sich jedoch grundlos weigert, die angepasste Vorauszahlung zu leisten, können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 543
, 569 BGB
auch eine fristlose außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund andenken.