Frage zum Bereitstellen von Dateien (Filehoster)

9. Februar 2009 19:17 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

es gibt im Internet Portale, die den Upload von beliebigen Dateien
erlauben. Meist laufen diese Portale unter dem Begriff
"Filehoster" (siehe rapidshare).
Dabei kann ein Besucher Dateien hoch laden und erhält danach einen zufälligen und einmaligen generierten Link zum Herunterladen dieser Datei; d.h. wie man an diese gerade hoch geladene Datei kommt, ist nur der Person bekannt, welche die Datei hoch geladen hat (und dem Betreiber der Seite, der in seiner Datenbank nach schauen könnte).
Was der Benutzer mit dem Link anfängt, liegt natürlich bei ihm.

Zweck des Portals ist es, Webmastern zu helfen und an der Auslieferung von Werbung und durch Premium-Accounts Geld zu verdienen.

Ein solches Portal ist nicht dafür gedacht, urheberrechtlich geschützte oder sonstige illegale Inhalte zu verbreiten, könnte jedoch dazu missbraucht werden.

siehe auch: heise.de/newsticker/meldung/127144

Reicht es, den Benutzern des Portals den Up- und Download von illegalen Inhalten zu verbieten und die rechtlichen Folgen bei Zuwiderhandlung auf den jeweiligen Benutzer abzuwälzen, so dass der Seitenbetreiber sich nicht strafbar macht?
(z.b. in Form von AGBs und Checkboxen als Pflichfeld zum Nachweis der Kenntnisnahme)

Freundliche Grüße

9. Februar 2009 | 20:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Strafrechtlich:
Sog. Filehosting kann unter gewissen Umständen eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
Dies betrifft etwa Fälle in denen der Betreiber des Services, Kenntnis vom strafbaren Inhalt des gehosteten Contents hat, die Weiterverbreitung aber weiter zulässt. Hierbei muss der Betreiber aber sowohl den fremden als auch den eigenen Rechtsverstoß wollen. Diese Konstellation ist also zumindest denkbar, sie betrifft eine strafbare Beihilfe zu einer fremden Haupttat.

Strafvorschriften finden sich etwa in den §§ 106 ff. UrhG , auch Verstöße nach dem StGB lassen sich konstruieren. Aber es ist derzeit (auch mit Hinweis auf den zitierten Artikel) ausgeschlossen, dass unter den gegebenen gesetzlichen Bedingungen massenhaft Filehoster strafrechtlich verfolgt werden.

Zivilrechtlich:
Die Rechtsprechung geht dazu über, die Anforderungen an Betreiber solcher Services zu erhöhen.

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Rapidshare AG vertrat das OLG Köln 2008 die Auffassung, dem Diensteanbieter sei eine regelmäßige Überprüfung derjenigen Linksammlungen, die besonders gefahrträchtig bezüglich einer Urheberrechtsverletzung seien, durch Mitarbeiter möglich und zumutbar, nicht jedoch das automatische Überprüfen beim Upload von Dateien durch Filtersoftware oder die Überprüfung sämtlicher Linklisten.

Hierbei ist zu beachten, dass das Kriterium der Zumutbarkeit in vielen Fällen derzeit die kleineren Anbieter vor einer Inanspruchnahme bewahren dürfte.

Eine pauschale Aussage dahingehend, dass die Ihrerseits zitierten Vorkehrungen als ausreichend zu betrachten sind, lassen sich demnach nicht (mehr) treffen.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Rechtsanwalt Mirko Ziegler

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