Gartenzaun,NRW

5. Juli 2005 22:16 |
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Nachbarschaftsrecht


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in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Müssen wir unseren 1,8 m hohen Sichtschutzzaun in NRW auf Aufforderung des Nachbarn wieder entfernen, wenn wir den Nachbarn nicht gefragt haben und der Zaun 15 cm auf unserem Grundstück steht?

In NRW muss der Sichtschutzzaun "ortsüblich" sein. Wenn keine besondere Ortsüblichkeit besteht, sind Zäune mit einer Höhe von 1,20 m als ortsüblich anzusehen. Da Ihr Sichtschutzzaun 1,80 m hoch ist, könnte er als nicht ortsüblich angesehen werden, es sei denn, höhere Zäune sind in Ihrer Gegend üblich. Der Nachbar kann also möglicherweise die Entfernung oder eine Reduzierung der Höhe des Zauns verlangen.

NRW
Wir haben im Garten zum Nachbarn hinter dem Haus einen Sichtschutzzaun von ca. 180 cm gebaut, ohne diesen zu fragen. Der Zaun steht ca. 15 cm auf unserem Grundstück. Grund des Aufstellens: Neugierde des Nachbarn + Weglaufschutz unserer nun drei kleinen Kinder.

Wir bewohnen dieses 30 Jahre alt Haus seit knapp 4 Jahren, der Nachbar schon Jahrzehnte. Es gibt einen alten, vorbestehenden, kinderdurchlässigen Lattenzaun von ca. 100 cm Höhe genau auf der Grundstücksgrenze.

Zur Strasse vor dem Haus ersetzt der neue Zaun einen ähnlichen alten Zaun und wird vom Nachbarn akzeptiert (die Aufstellung vorne war abgesprochen).

Der Nachbar wünscht nun, dass wir den nichtabgesprochenen Zaun hinter dem Haus entfernen und begründet dieses mit "Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer gemeinsamen Grenzeinrichtung" BGB Paragraph 922,1004 BGH urt. v. 23.11.84 - V Zr 176/83 (Düsseldorf) nachzulesen unter NJW 1985 Heft 25.

Frage: Müssen wir den Zaun entfernen?

Wenn ja: In welchem Abstand zur Grenze dürfen wir den Zaun auf unserer Seite wieder aufbauen?

Da unsere Grundstück ansteigt (in 50 cm Abstand zur Grenze ca. 50 cm höher, ab 1 Meter Abstand ca. 1 Meter höher) möchte ich wissen ob wir bei einem Zurückziehen des Zaunes eien "Gesamthöhe" beachten müssen.

5. Juli 2005 | 23:22

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
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Sehr geehrter Ratsuchender,

soweit ich Ihrem Sachverhalt entnehme, haben Sie neben dem Lattenzaun einen Sichtschutzzaun auf Ihrem Grundstück errichtet.
Sollte dies so zutreffen, dann müssen Sie den Sichtschutzzaun entfernen. In einem solchen Fall findet auch kein Nachbarschaftrecht Anwendung.

Grundsätzlich darf gem.§ 903 BGB jeder Eigentümer entlang der Grenze auf seinem eigenen Grundstück Eingrenzungen nach seinen eigenen Vorstellungen errichten. Dies gilt jedoch nur, soweit er nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt.

Zu diesem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass die nordrhein-westfälischen Vorschriften im Interesse beider Nachbarn auch die ihnen ästhetisch zumutbare Ausgestaltung der Einfriedung regeln. Ein Nachbar darf diese Regelung nicht umgehen, indem er entlang der Grundstücksgrenze, aber auf dem eigenen Grundstück eine Einfriedung errichtet, die das Erscheinungsbild der ortsüblichen Einfriedung wesentlich beeinträchtigt (NJW 1985 S.1458).

Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich bei Ihrem 1,80m Schichtschutz nicht um eine ortsübliche Einfriedung handelt, so dass dieser zu entfernen ist. Allerdings läßt sich dies abschließend nicht klären, da es bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die Gegebenheiten der nähren Umgebung ankommt. Hierzu können Sie konkrete Informationen beim Bauamt erfragen.

Einen Zaun müssen Sie stets auf eigenem Grund und Boden errichten. Ein Grenzabstand zum Nachbargrund ist jedoch nicht einzuhalten, denn die Bauordnungen der Länder schreiben dies nur für die Errichtung von Gebäuden vor. Nur wenn Sie sich mit Ihrem Nachbarn einigen, dürfen Sie den Zaun auf die gemeinsame Grenze unter Inanspruchnahme beider Grundstücke setzen.

Die Höhe des Zauns bestimmt sich bei Ihnen nach § 35 Nachbarrechtsgesetz für NRW. Danach muss die Einfriedigung ortsüblich sein. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Hierbei ist zu beachten, dass das öffentliche Baurecht dem Nachbarrecht vorgeht. So kann es in Ihrem Wohngebiet durchaus zulässig sein, höhrere Zäune zu errichten. Fragen Sie hier bei der Baubehörde nach. Diese kann Ihnen zur Höhe konkrete Angaben machen. Bei der Gesamthöhe sind jedoch Erderhebungen zu berücksichtigen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

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