Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Werbung gegenüber Verbrauchern unter Verwendung elektronischer Post stellt grds. eine sog. 'unzumutbare Belästigung' im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG
dar, die zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen insbesondere nach den §§ 8
, 9 UWG
führen kann.
Gemäß § 7 Absatz 3 UWG
ist jedoch eine unzumutbare Belästigung nicht anzunehmen, wenn
- der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat (dies ist bei Ihnen der Fall),
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet (auch dies ist bei Ihnen der Fall),
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat (dies ist bei Ihnen wohl noch nicht abzusehen) und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Entscheidend ist vorliegend diese letzte Voraussetzung: Sofern Sie Ihre Kunden - auch schon bei Erhebung der Adresse - darauf hingewiesen haben, dass diese der Verwendung der Adresse zu Zwecken der Werbung widersprechen kann, sind sämtliche Voraussetzungen des § 7 III UWG
erfüllt.
Hiervon zu trennen ist die Frage, ob die Erhebung der Adresse im Rahmen eines einfachen oder eines double opt-in Verfahrens erfolgt ist. Das double opt-in Verfahren soll lediglich sicherstellen, dass sich auch die tatsächlichen Inhaber der jeweiligen Adressen eintragen. Dieser Umstand sollte bei den Ihnen vorliegenden Adressen jedoch schon dadurch geklärt sein, dass Sie aufgrund der vorangegangenen Vertragsbeziehungen sicher sein können, dass die jeweiligen Kunden auch tatsächlich Inhaber der jeweiligen Adresse sind.
2. Telefonanrufe gegenüber Verbrauchern sind ohne deren ausdrückliche oder zumindest konkludente Einwilligung unzulässig, vgl. § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG
und können ebenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche insbesondere nach den §§ 8
, 9 UWG
auslösen. Hier genügt auch keine mutmaßliche Einwilligung bspw. aufgrund eines vorherigen geschäftlichen Kontakts; diese gilt nur in Bezug auf andere Marktteilnehmer, nicht in Bezug auf Verbraucher. Von einem solchen Vorgehen wäre Ihnen daher abzuraten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:
Guten Tag Herr Mauritz,
danke für Ihre Antwort.
Sie schreiben:" Entscheidend ist vorliegend diese letzte Voraussetzung: Sofern Sie Ihre Kunden - auch schon bei Erhebung der Adresse - darauf hingewiesen haben, dass diese der Verwendung der Adresse zu Zwecken der Werbung widersprechen kann, sind sämtliche Voraussetzungen des § 7 III UWG
erfüllt...."
Leider habe ich meines Wissens nach die Kunden bei der Erhebung der Adresse nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese der Verwendung zu Zwecken der Werbung widersprechen können.
Allerdings habe ich in meinem Webshop unter dem Punkt "Datenschutz" Folgendes stehen:
Auskünfte:
"...Sie haben jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer gespeicherten Daten. Bitte wenden Sie sich an info@discount-schule.de oder senden Sie uns Ihr Verlangen per Post oder Fax...."
Ist dies evtl. ausreichend, wenn auch in der Vertragsformularen der genaue Link zu dieser Seite nicht angegeben ist und wären ebay Kunden dadurch auch "abgesichert" ?
Bei ebay wird ja mir direkt nach dem Kauf die E-Mailadresse der Kunden mitgeteilt, ohne dass ich einen Einfluss darauf habe, da dies fester Bestandteil der Kaufabwicklung ist.
Sollten Sie der Meinung sein, dass der Hinweis im Webshop, wie oben genannt NICHT als Hinweis bei der Erhebung ausreicht, wäre meine Frage, ob Sie der Meinung sind, dass auch ohne Hinweis bei der Erhebung der E-Mailadresse eine RELATIV GERINGE Gefahr einer Abmahnung oder Ähnlichem besteht, wenn ich diese Adressen dennoch zu Werbezwecken verwende ???
Ist dann künftig in Vertragsformularen der Zusatzsatz ausreichend: " Wir weisen Sie daraufhin, dass Sie der Verwendung der Adresse zu Zwecken der Werbung jederzeit widersprechen können. " ??
Vielen Dank für eine nochmalige Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
empfehlenswert wäre es, wenn Sie den zuletzt genannten Zusatz verwendeten, verbunden mit dem zusätzlichen Hinweis, dass Sie die Ihnen überlassenen Adressen zu Zwecken der Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden beabsichtigen und der Kunde dem zustimmt. Die Formulierung unter dem Punkt Datenschutz allein dürfte hierfür bei strenger Auslegung des Gesetzeswortlautes nicht ausreichen, da der Kunde hierbei zwar darüber informiert wird, dass seine Daten gespeichert werden, nicht aber darüber, dass sie auch verwendet werden und er der Verwendung widersprechen kann. § 7 III UGW verlangt jedoch einen Hinweis, der "klar und deutlich" sein muss.
Aus der praktischen Erfahrung heraus ist bei dem von Ihnen beabsichtigten Vorgehen die Gefahr einer Abmahnung zwar durchaus vergleichsweise gering, sie ist aber keinesfalls auszuschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt