Rückrüstung eines Kaminofens

| 26. Januar 2009 11:56 |
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Generelle Themen


Meine Lebensgefährtin lebt zurzeit in Scheidung, welche planmäßig im April 2009 vollzogen werden soll. Im Zuge der Auflösung des gemeinsamen Haushalts wurde dem Ehemann ein Kaminofen inkl. der Abgasrohre aus Edelstahl zugesprochen. Das Abgasrohr des im Wohnzimmer stehenden Ofens wird durch die Raumdecke über den ausgebauten Dachboden zum im Dach befindlichen Kamin angeschlossen. Der Ofen steht, nebst Abgasrohr und sonstigen Zubehör, nach wie vor (ca. 11 Monate nach der Trennung) im Wohnzimmer meiner Lebensgefährtin.

Punkt 1:
Der Ehemann nimmt das Recht in Anspruch, regelmäßig mit Kaufinteressenten des Ofens nebst Zubehör den selbigen besichtigen zu lassen. Wir – meine Lebensgefährtin und ich - fühlen uns enorm durch diesen „Kaminofen-Tourismus“ gestört. Darf dem zukünftigen Exmann dieses Recht verwehrt werden?

Punkt 2:
Wir möchten ihrem Zukünftigen Exmann aus dem unter Punkt1 geschilderten Gründen eine Frist setzen, den Ofen nebst Zubehör zu einem bestimmten Termin zu entfernen. Was für ein Zeitraum gilt für dieses Vorhaben als angemessene Frist? Wie ist zu verfahren, wenn diese Frist nicht eingehalten wird?

Punkt 3:
Der Besitzer des Kaminofens möchte die „Spuren“ der Installation selbst beseitigen. Dabei handelt es sich um das entfernen des Abgasrohres über zwei Ebenen inkl. Entfernung des Kamins. Zum einen wäre eine Kreisrunde Öffnung in der Wohnzimmerdecke zu schließen, zum anderen wäre der Kamin auf dem Dach zu entfernen und durch Dachziegel zu ersetzen. Wir haben in diesem Fall jedoch bedenken, das diese Arbeiten fachmännisch durchgeführt werden. Unsere Befürchtungen gehen dahin, das minderwertig ausgeführte Arbeiten und evtl. später dadurch entstehenden Schäden (z.B. Wasserschaden im Bereich des Dachs/Kamins) zu unseren Lasten gehen. Kann meine Lebensgefährtin daher als Besitzerin der Immobilie auf die Durchführung durch einen oder mehrere Fachbetriebe bestehen? Oder besteht eine andere Möglichkeit diese etwaigen Kosten durch den Verursacher tragen zu lassen?

Punkt 4:
Wer haftet für beim Ausbau der o.a. Gegenstände entstehenden Schäden an der Wohnungseinrichtung (Flecken an Tapeten, beschädigte Möbel, usw.)?

Sehr geehrter Ratsuchender,


aufgrund Ihrer Darstellung und des Einsatzes beantworte ich die Frage wie folgt:

1. Grundsätzlich kann dem künftigen Ex-Ehemann das Recht, den Kamin samt der Interessen zu besichtigen, nicht verwehrt werden, da ihm ja im Rahmen der Scheidung der Kamin zugesagt wurde.

Die Lösung sehe ich in Zusammenhang mit Ihrer Frage 2: Setzen Sie Ihm eine Frist zum Ausbau (vier Wochen sind angemessen, da der Ausbau nach Ihren Schilderungen nicht einfach ist). Innerhalb des Schreibens bieten Sie ihm an, dass er innnerhalb der vier Wochen (bis zum Ausbau) z.B. einmal die Woche mit vorheriger Ankündigung (z.B. jeden Dienstag, 19 h) mit Kaufinteressenten vorbeikommen darf. In dem Schreiben drohen Sie ihm auch an, dass wenn der Kamin nicht innerhalb der vier Wochen entfernt wird, er von Ihnen unter Hinzuziehung eines Fachbetriebes auf seine Kosten entfernt wird.

zu Punkt 3 und 4:
All diese Fragen müssten im Rahmen der Scheidung geklärt und vereinbart werden. Mit der Vereinbarung der Überlassung des Kamins hätte vereinbart werden müssen, wer die Beseitigungskosten trägt und wie die Beseitigung zu vollziehen (durch Fachbetrieb etc.). Setzen Sie sich mit dem Anwalt Ihrer Freundin in Verbindung, gegebenfalls kann dies nachgeholt werden.

zu Punkt 4 speziell: Grundsätzlich haftet der Fachbetrieb, der für die Beseitigung zuständig war. Wenn jedoch die o.g. Vereinbarung nachträglich nicht möglich sein sollte, und der neue Eigentümer des Kamins ihn eigenständig beseitigt, verlangen Sie bitte von ihm eine schriftliche Haftungsübernahme für mögliche Folgeschäden.

Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2009 | 09:16

Vielen Dank für Ihre ausführliche und verständliche Antwort auf meine Frage.

Ich möchte gerne noch in Erfahrung bringen, ob für die Tätigkeiten der Rückrüstung (durch wen auch immer) ein Zeitraum angegeben werden kann. Hintergrund ist, das meine Lebensgefährtin und ich Berufstätig sind und wir bzw. einer von uns während der Arbeiten anwesend sein möchte (vor allem wenn der Ehemann die Tätigkeiten selbst durchführen möchte).

Weiterhin stellt sich mir die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Ehemann eine Erklärung zur Übernahme von Kosten im Falle von Beschädigungen während der Rückrüstung bzw. nach erfolgter Rückrüstung verweigert?

Abschließend interessiert mich, ob und wie definiert werden soll, wie der Zustand der Immobilie nach der Rückrüstung auszusehen hat und ob erforderliche Arbeiten (wie z.B. tapezieren der Wohnzimmerdecke) in die Rückrüstung eingeschlossen sind.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2009 | 09:54

Ja, es kann (im Rahmen der Vereinbarung) ein Zeitraum gesetzt werden, angmessen wäre der für eine solche Rückrüstung übliche Zeitrahmen (eventuell bitte beim Fachbetrieb nachfragen).


Ich sehe es so, dass all diese Fragen noch im Rahmen der Scheidung primär zu erklären sind. Grundsätzlich kann die Scheidung (einverständlich) nur dann vollzogen werden, wenn sich die Parteien zuvor über Hausratverteilung etc. geeinigt haben.

Eventuell käme auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht, § 683 S. 1 BGB , auf Ersatz Ihrer Aufwendungen (den Sie bzw. Ihre Freundin rechtlich durchsetzen könnten). Hierzu müsste noch konkret die Situation untersucht werden.

Ihre letzte Frage: es müsste auch im Rahmen der Scheidungsvereinbarung vereinbart / definiert werden. In Betracht käme als Definition `die Wiederherstellung des üblichen bzw. ursprünglichen Zustands`.

Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2009 | 22:46

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