Sehr geehrter Ratsuchender,
Leistungen, die weder vereinbart, noch erbracht worden sind, müssen Sie nicht zahlen - insoweit sollten Sie die Rechnung zurückweisen. Auch Ihre "Zusage" ändert aufgrund der Tatsachen, wie es dazu gekommen ist, nichts.
Hinsichtlich der Mängel kommte es nicht darauf an, ob eine förmliche Abnahme erfolgt ist (es sei denn, diese wurde ausdrücklich vereinbart), da Sie den Parkettboden ja sicherlich nutzen werden.
Wesentlich ist die Art der Mängel; handelt es sich um Kleinigkeiten, können Sie kein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sondern müssten nach Zahlung auf Erfüllung Ihrerseits klagen. Sind es keine Kleinigkeiten, können Sie dieses Zurückbehaltungsrecht bis zur Behebung der Mängel ausüben. Dann sollten Sie die Mängelso genau wie möglich mitteilen und deren Behebung mit Fristsetzung fordern, gleichzeitig auf Ihr Zurückbehaltungsrecht bis zur Behebung der Mängel hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Herr Bohle,
ich danke Ihnen für die schnelle Antwort.
Folgende Punkte Ihrer Antwort sind mir nicht ganz klar, bzw. würde ich gerne klarstellen:
-Ein Teil der Leistungen wurde vereinbart und erbracht aber nicht explizit im Angebot aufgelistet, da laut Aussage des Handwerkers inbegriffen.z.B. kleine Reperaturarbeiten des Bestandsparkett, Übergänge zum Bestandsparkett.
- Ein anderer Teil ist im Angebot gelistet (4 Schleifgänge), aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit aber meines Erachtens nach nicht erbracht worden. (Schleifspuren sichtbar). Es wurde keine förmliche Abnahme vereinbart.
- Der Boden ist benutzbar, die Mängel sind meines Erachtens nach erheblich, da die Beseitigung einen erheblichen Aufwand darstellt. Ein Teil der Mängel wird nach 6 MOnaten Benutzung erst richtig sichtbar, da die Schleifrillen Dreck ansetzen.
Weitere Fragen:
1. Kann ich die Mängel auch jetzt noch, 6 Monate nachdem die Arbeiten abgeschlossen wurden und nachdem ich nun von dem Anwalt des Handwerkers eine Zahlungsaufforderung erhalten habe anzeigen und die Behebung einfordern?
2. Muss ich die Fristsetzung des Anwalts befolgen und trotzdem / zusätzlich zahlen?
3. Spielt die ignorierte Schlichtung eine Rolle z.B. wenn es u.U. vor Gericht ausgetragen werden sollte?
4. Würden Sie mir empfehlen für weitere KOmmunikation meinerseits ebenfalls einen Anwalt zu engagieren?
5. Wie sieht es mit der nachträglichen kreativen Rechnungsstellung aus, die ich aber nicht beweisen kann, da die erste präsentierte Rechnung nur mündlich mit Papiervorlage besprochen wurden. Ist diese Abrechnung rechtens?
Ich Danke im Voraus für ich Nach-Antwort. Falls es den Umfang der Frage überschreiten sollte, sagen Sie mir bitte Bescheid und ich öffne eine neue Frage.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Übereinstimmung mit dem Angebot ist nicht erforderlich. Hat man sich später auf Zusatzarbeiten geeinigt und wurden diese erbracht, müssen Sie auch dann gezahlt werden, wenn Sie vorab nicht im Angebot genannt worden sind.
Die Frage nach der Erheblichkeit der Mängel sollte dann von einem Sachverständigen festgestellt werden, da naturgemäß die Auffassungen von Auftraggeber und Auftragnehmer abweichen werden.
Eine Beauftragung eines Anwaltes erscheint hier geboten.
Hinsichtlich der restlichen Zusatzfragen haben Sie ja schon erkannt, dass es sich um NEUE Fragen handelt, die nach den Nutzungsbedingungen dann nicht in der Nachfrage beantwortet werden dürfen. Daher sollten Sie eine neue Frage einstellen oder die Möglichkeit der Direktanfrage nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle