Unterhalt des Kindes und der Mutter

16. Januar 2009 12:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Niederländer und lebe auch in den Niederlanden. Ich habe einen Sohn, 18 Monate alt, der in Deutschland lebt. Er hat einen deutschen Pas. Ich zahle an die Mutter jeden Monat 230 euro. Auch habe ich eine Rechnung geöffnet bei einer Bank in den Niederlanden (auf seinen Namen) und spare 130 euro für ihn. Mein Netto Einkommen ist 1500 Euro, die Hausmiete beträgt 580 Euro/Monat. Ich sehe meinen Sohn zwei mahl in der Woche (Wir leben nur 3,5 Km von einander!)
Die Mutter hat in November voriges Jahres Arbeitslosengeld II gefragt.
Jetzt habe ich einen Brief bekommen vom Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender (AR.G). Mann verpflichtet mich Auskunft zu geben über meine Einkommens- und Vermögensverhältisse. Mann sagt ich bin verpflichtet Betreuungsunterhalt zu zahlen für die Mutter. Meine Frage: bin ich verpflichtet Auskunft zu geben (Ich bin kein Deutscher) und muss ich mich Sorgen machen dass man mich "auskleidet"?

16. Januar 2009 | 13:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

Die Mutter eines gemeinsamen Kindes hat gem. § 1615 l Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Unterhalt wegen der Betreuung eben dieses Kindes bis mindestens 3 Jahre nach der Geburt.
Insofern ist die Aussage der ARGE diesbezüglich korrekt.
Die Höhe des Betreuungsunterhaltes richtet sich nach dem Lebensstandard, insbesondere nach dem letzten Erwerbseinkommen der Mutter vor der Geburt.

Gem. § 60 Abs. 1 SGB II ist derjenige, der dem Berechtigten gegenüber Zahlungen erbringt (hier Kindesunterhalt), zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtet.
Des weiteren ist gem. § 60 Abs. 2 SGB II derjenige zur Auskunft verpflichtet, der gegenüber dem ALG-Empfänger zu Zahlungen verpflichtet wäre (hier: Betreuungsunterhalt).

Diesbezüglich ist auch unerheblich, ob Sie Deutscher sind oder Niederländer.

Die Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt vor.
Sie haben hier gegenüber dem minderjährigen Kind einen Selbstbehalt von 900,00€.
Nur die Differenz zwischen Einkommen abzüglich Kindesunterhalt und Selbstbehalt gegenüber der Kindesmutter ( hier bei ca. 995,00€) dürfte dann zur Zahlung von Betreuungsunterhalt herangezogen werden.


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

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