Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Gem. § 7 Abs.5 SGB II
haben Auszubildende keinen Anspruch auf ALG II, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist. Haben Sie einen Anspruch auf Bafög, dieses jedoch nur nicht beantragt, so wäre das ALG II in der Tat zurück zu zahlen. Allerdings macht Abs.6 hiervon eine Ausnahme. Die vorgenannte Vorschrift findet nämlich keine Anwendung auf Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Ausbildungsförderung wird danach nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Sollten Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben, so hätten Sie - sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt - gleichwohl einen Anspruch auf ALG II.
Sie sollten zunächst klären lassen, ob Sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Bafög haben bzw. hatten.
Ich empfehle Ihnen dringend, die Stellungnahme bei einem Anspruch auf Bafög durch einen Anwalt abgeben zu lassen bzw. die Angelegenheit vorab prüfen zu lassen. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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1) Aus den eingescannten Dokumenten ging mein Alter aus dem Geburtsdatum hervor. Geburtsdatum 1980 = unter 30 Jahre.
Sie sollten zunächst klären lassen, ob Sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Bafög haben bzw. hatten.
2) Ja, habe bzw. hatte ich, leider. Der BAföG-Bezug bezieht sich m. E. n. somit von Beginn des 1. Semesters an, 01.02.2007 - 09.08.2007. Für die Zeit vom 21.05.2007 - 09.08.2007 wurde ich beurlaubt.
Ich empfehle Ihnen dringend, die Stellungnahme bei einem Anspruch auf Bafög durch einen Anwalt abgeben zu lassen bzw. die Angelegenheit vorab prüfen zu lassen.
3) Welche Punkte sollten vor Abgabe der Stellungnahme geprüft werden?
4) Inwiefern können Sie mir (kurzfristig) weiterhelfen, wenn ich Sie beauftrage?
5) Welche Kosten würden mir entstehen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vor einer Stellungnahme ist durch den Anwalt in jedem Falle Akteneinsicht zu nehmen. Oftmals finden sich dort nämlich relevante Schriftstücke, die Ihnen möglicherweise bislang nicht bekannt waren oder die hier nicht vorliegen. Nur durch Akteneinsicht kann somit geprüft werden, ob die Rückforderung rechtmäßig ist. Sollte dies in der Tat der Fall sein, so sollte versucht werden eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Auch hier ist Ihnen der Anwalt behilflich. Erfolgt die Rückforderung dagegen zu Unrecht, so wird der Anwalt dies begründen.
Sollten Sie eine - kurzfristige - Mandatierung wünschen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Die Kosten hängen vom Umfang der Vertretung ab, insbesondere auch davon, ob nur eine beratende Tätigkeit anfällt oder eine außergerichtliche Vertretung. Dann richten sich die Gebühren nach der Höhe der Rückforderung. Genaue Einzelheiten können Sie gerne per Mail erfragen. Über eine Honorarfrage sollte an dieser Stelle nicht öffentlich gesprochen werden. Dies ist sicherlich auch in Ihrem Sinne.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani