arbeitnehmerähnlich Selbstständigkeit

25. Dezember 2008 20:30 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Bin seit 1997 für verschiedene Auftraggeber tätig,1999 wurde von der BfA und der BKK eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit bescheinigt,jetzt ist einer meiner Auftraggeber zu einer anderen Agentur gewechselt,waren im laufe der Jahre mehrere,die eine neue Statusfestellung beantragt ht,plötzlich entscheide die Rentenversicherung dass meine Tätigkei nicht als selbsändig anerkannt werden kann,ich bekomme aber von den Agenturen keine Weisungen oder Vorgaben,sie dienen mir lediglich als Rechnungsadresse,ausserdem wollte ich 2009 eine Kraft auf 400€ Basis einstellen oder meinen Mann der schon länger arbeislos ist als feste Teilzeitkraft,ich weiss jetzt nicht was ich tun soll,da an meinem Einkommen ja uch meine verschiedenen Lebenversicherungen,Berufunfähigkeitsversicherung usw. gebunden sind,die ich dann nicht mehr bezahlen kann. Ich selber hatte 2001 einen Schlaganfall,war über ein Jahr krank und bin seither 50% behindert,in dieser Zeit hat meine Familie meine Aufträge ausgeführt
die ich seit ende 2002 wieder selber tätige,mich uch um neue Auftrageber bemühe oder auc h immer wieder von Auftraggebern kontaktiert werde die nur gelegentliche Aufträge haben.Leider im ich im Augenblick ziemlich ratlos was ich tun kann,den unsere ganze Existenz häng seit über elf Jahhren an dieser Tätigkeit.Was kann ich also noch tun um meine Tätigkeit und meine Existenz zu retten.
mfg.S.Fischer

25. Dezember 2008 | 22:27

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

1.
anders als bei der Scheinselbständigkeit bleiben Sie als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger weiterhin selbständig und können somit weiterhin selbständig tätig bleiben. D.h. eine direkte Auswirkung auf Ihre Auftraggeber hat diese Statusfeststellung nicht.

Gem. § 2 Nr. 9_ SGB VI sind Sie in diesem Falle jedoch grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Gegen den Bescheid zur Einstufung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger hätten Sie mittels Widerspruch und etwaiger Klage bei der Einstufung durch die Rentenversicherung im Jahre 1999 vorgehen können.

2.
Ob die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit überhaupt vorliegen kann von hier nicht abschließend beurteilt werden. Gem. § 2 Nr. 9_ SGB VI liegt dies vor, wenn Sie im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind bzw durch die Arbeit für eine Person mehr als die Hälfte ihres Einkommens erzielen.
Eine solche Beurteilung kann im Rahmen einer Erstberatung ohne Einsicht in Ihre gesamten Unterlagen seriöserweise nicht erfolgen.

Wenn Sie jedoch einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (regelmäßiges Einkommen von mehr als EUR 400), entfällt die rentenversicherungspflicht.

3.
Leider können Sie auch bei der Rentenversicherung gem. § 231 Absatz 5_SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr beantragen, da dies nur binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht erfolgen kann. Ob weitere Befreiungsgründe bei Ihnen vorliegen, kann von hier nicht beurteilt werden.

4.
Daher sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung gegenüber der Rentenversicherung beauftragen. Die Schwerpunkte des Rechtsanwalt sollten die Bereiche Arbeitrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht umfassen. Einen entsprechenden Rechtsanwalt kann Ihnen die Rechtsanwaltskammer empfehlen.
Dieser kann dann anhand Ihrer konkreten Situation beurteilen, ob die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit bei Ihnen vorliegen und gegebenenfalls entsprechende Schritte gegen die Rentenversicherung einleiten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Fax.: 030 - 293 646 76
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