Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
anders als bei der Scheinselbständigkeit bleiben Sie als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger weiterhin selbständig und können somit weiterhin selbständig tätig bleiben. D.h. eine direkte Auswirkung auf Ihre Auftraggeber hat diese Statusfeststellung nicht.
Gem. § 2 Nr.
9_ SGB VI sind Sie in diesem Falle jedoch grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Gegen den Bescheid zur Einstufung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger hätten Sie mittels Widerspruch und etwaiger Klage bei der Einstufung durch die Rentenversicherung im Jahre 1999 vorgehen können.
2.
Ob die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit überhaupt vorliegen kann von hier nicht abschließend beurteilt werden. Gem. § 2 Nr.
9_ SGB VI liegt dies vor, wenn Sie im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind bzw durch die Arbeit für eine Person mehr als die Hälfte ihres Einkommens erzielen.
Eine solche Beurteilung kann im Rahmen einer Erstberatung ohne Einsicht in Ihre gesamten Unterlagen seriöserweise nicht erfolgen.
Wenn Sie jedoch einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (regelmäßiges Einkommen von mehr als EUR 400), entfällt die rentenversicherungspflicht.
3.
Leider können Sie auch bei der Rentenversicherung gem. § 231 Absatz 5_SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr beantragen, da dies nur binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht erfolgen kann. Ob weitere Befreiungsgründe bei Ihnen vorliegen, kann von hier nicht beurteilt werden.
4.
Daher sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung gegenüber der Rentenversicherung beauftragen. Die Schwerpunkte des Rechtsanwalt sollten die Bereiche Arbeitrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht umfassen. Einen entsprechenden Rechtsanwalt kann Ihnen die Rechtsanwaltskammer empfehlen.
Dieser kann dann anhand Ihrer konkreten Situation beurteilen, ob die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit bei Ihnen vorliegen und gegebenenfalls entsprechende Schritte gegen die Rentenversicherung einleiten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: