Sehr geehrte Ratsuchende,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Ich kann sehr gut verstehen, dass Sie über die Höhe der Rechnung sowie das Verhalten des Kollegen sehr erbost sind.
Aus der Entfernung kann ich Ihnen leider im Rahmen einer Erstberatung ohne nähere Einsicht in die betreffende Rechnung sowie genauere Kenntnis dessen, was Sie mit dem Kollegen vereinbart haben leider keine abschließende Würdigung vornehmen.
Ich möchte Ihnen aber gerne kurz darlegen, wonach sich eine Anwaltsrechnung im Groben zusammensetzt.
Wie Sie bereits richtig erkannt haben, ist der Gegenstandswert maßgeblich für die Höhe der Anwaltskosten. Dies ist auch schon der erste Ansatzpunkt einer Kritik. Nach meinem Dafürhalten ist der Gegenstandswert mehr als nur überzogen. Für einen Lösungsvorschlag bezüglich der Aufgabenverteilung innerhalb der GbR sowie die Aussprache einer Kündigung (stellen grundsätzlich zwei Angelegenheiten dar, die auch separat abgerechnet werden können), ist niemals ein Streitwert im 6-stelligen Bereich denkbar.
Selbst bei bestem Nachdenken kommt mir kein konstruierter Fall in diesem Zusammenhang in den Sinn, bei welchem ein Streitwert jenseits der 200.000 € gerechtfertigt wäre. Sicherlich ist nicht auszuschließen, dass es solche Konstellationen geben kann, hiervon gehe ich aber in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht aus.
Wenn also der Gegenstandswert dann ermittelt ist, kommt es weiterhin darauf an, in wieweit der Kollege für Sie tätig geworden ist. Ich gehe davon aus, dass er nur außergerichtlich tätig geworden ist. Hierdurch entsteht eine sog. Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VVRVG in Höhe von 1,3 Gebühreneinheiten. Die einzelnen Gebühreneinheiten sind im Anhang zum RVG bezogen auf den Gegenstandswert aufgelistet.
Bei dem von Ihnen angegebenen Gegenstandswert von 250.000 € beträgt diese Geschäftsgebühr genau 2667.6€. Hierauf kommt noch eine Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 € sowie Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag, in Ihrem Fall 510,64 €.
Somit beträgt das Honorar für eine durchschnittliche außergerichtliche Vertretung bei einem Gegenstandswert von 250.000 € genau 3198.24 €. Sie sehen, dass die 4.500 € weit überzogen sind. Der Anwalt ist zwar berechtigt in schwierigen Fällen eine Höhere Gebühr als 1,3 Gebühreneinheiten zu verlangen (bis zu 2,5), muss dieses aber in der Rechnung besonders begründen, wovon ich nicht ausgehe.
Im Ergebnis empfehle ich Ihnen dringend die Rechnung überprüfen zu lassen. Hierzu können Sie sich an die örtliche Anwaltskammer wenden oder noch besser einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Sehr gerne würde ich Ihnen dabei helfen. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Sehr gerne stehe ich Ihnen auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung.
Auch bei größerer Entfernung kann über Email, Post, Fax und Telefon eine gute Kommunikation erfolgen, so dass eine Mandatsausführung möglich ist.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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