Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und insbesondere unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Beratung, welche über eine Erstberatung hinausgeht, wird, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, nach dem RVG abgerechnet. Hierbei ist der geringste anzusetzende Gebührensatz der Geschäftsgebühr 0,5. Insofern ist die erste Rechnung des Kollegen nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der zweiten Abrechnung ist Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht zwingend zu entnehmen, inwieweit Sie damit einverstanden waren, dass der Kollege ein Schreiben aufsetzt und versendet. Sofern Ihr Einverständnis vorlag, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob Sie auch die schriftliche Vollmacht unterzeichnet haben, da Sie den Kollegen dann ja mündlich bevollmächtigt hätten.
Davon ausgehend, dass Sie mit dem Aufsetzen des Schreibens einverstanden waren, ist es grundsätzlich richtig, diese Tätigkeit auch in Rechnung zu stellen. Es entsteht dann für den Sie nach außen vertretenen Kollegen eine Geschäftsgebühr, deren Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 ist. Als Regelgebühr wird hier ein Satz von 1,3 angesetzt. Sofern der Kollege hier die Mittelgebühr von 1,5 angesetzt hat, so müsste die Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig gewesen sein. Beides lässt sich Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen, so dass es hier angeraten wäre, den Kollegen zu fragen, weswegen er eine höhere Gebühr als die Regelgebühr in Ansatz gebracht hat.
Ihr Einwand, dass Sie dachten, es handele sich um eine Serviceleistung des Rechtsanwalts wird hier keine Änderung der Rechtslage bewirken. Es ist allgemein bekannt, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes Kosten verursacht. Spätestens nach der ersten Abrechnung war Ihnen auch bekannt, dass die Anwaltsvergütung nach einem bestimmten Streitwert erfolgt. Über die konkrete Höhe der zu erwartenden Kosten hätte der Kollege Sie auf Aufforderung aufklären müssen. Eine solche Klärung im Vorfeld ist aber nach Ihrem Vortrag nicht angefragt worden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sowohl die weitergehende Rechnungsstellung, als auch die Anrechnung der ersten Rechnung nicht zu beanstanden sind, die Abweichung vom Regelsatz aber erklärungsbedürftig ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-