Rückgabe von Unserem Haustier

8. November 2008 15:29 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Sehr geehrte Anwälte,

heute hat sich folgendes Problem ertragen.
Unser Hund ( ein ehemaliges Labortier welches 6 jahre im labor gelebt hat) ist und am Mittwoch beim Gassi gehen entlaufen.Er hat sich durch einen schrech wegen eines direkt vor ihm wegfliegendem Vogel (lt meiner frau ein Fasan) dermasen erschreckt das er sich losgerissen hat und entlaufen ist.

Wir haben das Lucky im Dezember letzten jahres von einem Tierschutzverein vermittelt bekommen und eine schutzgeühr in höhe von 150€ bezahlt.

in diesen Tierübergabe vertrag sind diverse § enthalten u.a sofortige meldung bei entlaufen.

unter anderem auch das der tierschutzverein eigentümer des Tieres ist.

Nun wurde das tier gestern von einer Mitglied des Tierschutzvereins gefunden und mit nach hause genommen und hat sich nicht gemeldet bei uns.

Erst als ich heute morgen nochmal mit ihr kontakt aufgenommen hatte um zu fragen wo sie gesucht habe gestern um woanders suchen zu können teilte sie mir mit das sie das Tier gestern Gefunden hat und mir das Tier nicht aushändigen Wird,mit der begründung wir wären nicht in der lage mit dem Tier umgehen zu können.
Ich muss an dieser stelle erwähnen das es nicht es das zweite mal ist das er uns abgehauen ist und wir ihn beim letzten mal auch wiedergefunden haben.


Meine Frage darf der tierschutz verein lt dem Vertrag uns einfach das tier abnehmen ohne uns zu unterrichten?

Welche möglichkeiten habe ich um das tier zurück zufordern??
Wir haben wie schon erwähnt bei der übergabe des tieres eine schutzgebühr von 150€ entrichtet.Ist das dann als Kaufvertrag zu verstehen??
Danke für ihre Hilfe


O.Rey

Guten Tag,

Ein Kaufvertrag liegt nicht vor, da Sie kein Eigentum an dem Hund erworben haben. Sie haben ein vertragliches Besitzrecht, das, wie ich vermute, unter der auflösenden Bedingung steht, dass Sie sich als Halter als unzuverlässig erweisen. Ob diese Bedingung eingetreten ist, wäre zu klären: dass Ihnen der Hund zweimal entlaufen ist, könnte immerhin ein Indiz für Unzuverlässigkeit sein; dabei wird es allerdings auch eine Rolle spielen, dass der Hund eine problematische Vorgeschichte hat. Abschließend lässt sich dies hier nicht beurteilen.

Zunächst sollten Sie eine außergerichtliche Klärung versuchen, d. h. das Tierheim nochmals zur Herausgabe des Hundes auffordern. Wenn dies nicht gelingt, haben Sie nur noch die Möglichkeit, die Herausgabe per einstweiliger Verfügung oder Klage beim Gericht zu erwirken. Am besten beauftragen Sie hierfür einen Anwalt in Ihrer Nähe, der die notwendigen Schritte einleitet.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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