Softwareentwicklung ohne Pflichtenheft, Unstimmigkeiten

| 31. Oktober 2008 16:08 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ein Student hat nebenberuflich gewerblich eine Software entwickelt, allerdings ohne Pflichtenheft. Das Honorar war auf studentisch niedrigem Niveau. Bezahlt wurde nach jeweiligen Fortschritten.
Zu Beginn einer Entwicklung herrschte stets Klarheit bezüglich der Anforderungen. Nach getaner Arbeit war dann oft alles anders gemeint.
Der mündlich vereinbarte Termin der Fertigstellung konnte nicht gehalten werden.
Ein Rechnungsteilbetrag sollte erst bei vollständiger Zufriedenheit bezahlt werden. Da trotz Nachbesserungen keine umfassende Zufriedenheit bezüglich der Erfüllung der schlecht oder nicht definierten Anforderungen erzielbar schien, wurde die Zusammenarbeit beendet.

Ein Jahr verging, das Studium wurde kürzlich erfolgreich beendet -
nun meldet sich der ehemalige Auftraggeber erneut.

Der ehemalige Student solle die Software entsprechend aufgeführter Mängel binnen weniger Wochen reparieren, andernfalls könne diese Leistung ein Dritter auf seine Kosten übernehmen. Alternativ stünde die über drei Jahre gesammelte Entlohnung zur Diskussion. Andere IT-Arbeiten inbegriffen. Man betrachte die gezahlten Beträge wörtlich als eine Art Kredit.


Nach meiner Auffassung, hat die Softwareentwicklung nichts mit den anderen Leistungen zu tun. Daher könne auch nur die Entlohnung für die Software - ein Rechnungsbetrag knapp unter 5000EUR, von denen ca 1000EUR nicht gezahlt wurden - Gegenstand eventueller Gewährleistungsansprüche sein. Da allerdings kein Pflichtenheft existiert, ist nicht zuletzt auch aufgrund des langen Zeitraums schwer zu klären, welche Funktionen vereinbart wurden.

Die nach regelmäßigen Fortschritten gezahlten Teilrechnungen interpretiere ich als Signal der jeweiligen Zufriedenheit.

Die Software wies offenbar tatsächlich einige Schwächen auf, war aber damals im Prinzip benutzbar und wurde auch produktiv verwendet.

Ob noch sämtliche aufgrund der Architektur notwendigen Vorraussetzungen an Drittsoftware im Netzwerk gegeben sind, kann der ehemalige Student nicht mehr prüfen. Seine Netzwerkbetreuung endete ebenso vor einem Jahr.

Wie schätzen Sie die rechtliche Situation ein?
Welche Ansprüche könnten vorliegen?
Sollte zu diesem Zeitpunkt eine umfangreichere Beratung durch einen Anwalt vor Ort in Anspruch genommen werden?

Vielen Dank!

31. Oktober 2008 | 18:35

Antwort

von


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33609 Bielefeld
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Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Entwicklung von Software ist rechtlich gesehen ein Werkvertrag, auf den die allgemeinen Vorschriften, §§ 631 ff BGB anwendbar sind.

Da ein Pflichtenheft nicht erstellt worden ist, ist die Frage, ob ein Mangel vorliegt, gemäß § 633 Abs 2 BGB danach zu entscheiden, ob die Programmierung "sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann."

Die Übereinkunft vor gut einem Jahr, dass "die Zusammenarbeit beendet" wird und, so verstehe ich den Sachverhalt, ein Einbehalt von den Rechnungen vereinbart wurde, kann als eine solche Vereinbarung gewertet werden, dass die Programmierung als zwar nicht ganz zufriedenstellend, aber funktionstüchtig hingenommen wird mit der Folge, dass Erfüllungsansprüche für angeblich noch nicht erbrachte Programmierleistungen nicht mehr gegeben sein dürften.

Die Firma hat aber grundsätzlich Gewährleistungsansprüche.
Binnen 2 Jahren auftretende Mängel haben Sie zu beseitigen, vgl. § 634a Abs 1 Zif. 1 BGB ; insoweit ist die Firma auch unter bestimmten Voraussetzungen zur Ersatzvornahme auf Ihre Kosten berechtigt.

Ob die Firma in dem jetzigen Verlangen tatsächlich Mängel rügt oder im Nachhinein nicht mehr geschuldete Erfüllung angeblicher Pflichten verlangt, kann ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes und vor allem der konkreten Forderungen nicht gesagt werden. Hier besteht auf jeden Fall Aufklärungsbedarf.

Soweit die Firma in der Vergangenheit erbrachte Zahlungen als Kredit ansieht, wird sie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Darlehensvergabe nachweisen müssen.

Dies wäre atypisch, weil die Lebenserfahrung dafür spricht, dass auf erbrachte Leistungen gezahlte Honorare auch Werklohn sind und keine Darlehen.

Angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage und der möglichen Folgen für Sie sollten Sie in der Tat anwaltliche Hilfe suchen. Dies muss nicht zwingend "vor Ort" sein.

Falls Sie eine weitergehende Betreuung Ihres Falles durch mich wünschen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 3. November 2008 | 10:14

Die Vereinbarung, die Software nicht weiter zu bearbeiten und dafür auf einen Teil des Rechnungsbetrages zu verzichten, wurde mündlich getroffen. Gibt es Anspruch auf Zahlung der restlichen Forderungen nach Beheben der bislang erhaltenen Mängel?

Wenn es kein Abnahmeprotokoll gibt, ab wann beginnt der 2-Jahres-Zeitraum für Gewährleistungsansprüche?
Durch welche Handlungen können weitere Gewährleistungsansprüche zukünftig abgewehrt werden?

Welche fachlichen Schwerpunkte sollten für die Anwaltswahl besonderes Gewicht haben? Ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz der richtige Ansprechpartner?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. November 2008 | 11:18

Bitte haben Sie Verständnis, dass die 4 in der Nachfrage gestellten Fragen keine NACHfragen sind, sondern neue Anfragen, die hier nicht beantwortet werden können. Dies wäre auch durch den von Ihnen ausgelobten Einsatz nicht gerechtfertigt.

Sie können die Fragen gerne im Rahmen einer Direktanfrage an mich stellen.

Mit gewerblichem Rechtsschutz hat Ihre Anfrage nichts zu tun; es handelt sich um allgemeines Vertragsrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 5. November 2008 | 09:46

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Ich habe eine sehr grobe Orientierung erhalten.

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