Übungsleiterpauschale

| 28. Oktober 2008 14:39 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


06:44

Guten Tag!

Wir sind ein mildtätiger Verein im Bereich Jugendhilfe und betreiben eine Erziehungseinrichtung für seelisch behinderte Jugendliche.

Der frühere Leiter der Einrichtung möchte nach seiner Zeit als Hausmann wieder in diesem Bereich arbeiten und im Nebenerwerb eine 1/3 Stelle (13 Wochenstunden) als Betreuer annehmen. Weitere 6,5 Stunden möchte er ehrenamtlich arbeiten.

Ist es unter diesen Voraussetzungen möglich, direkt von seinem Gehalt die steuer- und sozialversicherungsfreie sogenannte Übungsleiterpauschale in Abzug zu bringen?

Vielen Dank für eine verbindliche Antwort!

Mit Freundlichen Grüßen

H.W.K.

28. Oktober 2008 | 15:56

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wird nach § 3 Nr. 26 EStG für NEBENBERUFLICHE Tätigkeiten gewährt.

Eine Tätigkeit wird nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 30.03.1990 – VI R 188/87BStBl 1990 II S. 854 ) und Auffassung der Finanzverwaltung (R 3.26 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008) dann nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Da der Nebenerwerb nur eine 1/3 Stelle darstellt, würde dem Grunde nach nichts gegen die Gewährung der Übungsleiterpauschale sprechen, wenn da nicht noch zusätzlich die ehrenamtliche Tätigkeit von weiteren 6,5 Stunden wäre.

Übt ein Steuerpflichtiger MEHRERE TÄTIGKEITEN aus, so ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind, grundsätzlich jede Tätigkeit für sich zu betrachten. Etwas anderes gilt jedoch bei GLEICHARTIGEN Tätigkeiten. Sie sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Berufes darstellen (R 3.26 Abs. 2 Satz 3 LStR 2008 und BFH v. 30.03.1990 – VI R 188/87BStBl 1990 II S. 854 ).

Da hier keine verschiedenen, sondern gleichartige Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, sind beide Tätigkeiten zusammenzurechnen, sodass die Grenze von einem Drittel überschritten wird.
Dementsprechend kann die Übungsleiterpauschale nicht gewährt werden.

Ich bedauere, Ihnen kein besseres Ergebnis mitteilen zu können, hoffe aber trotzdem, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.

Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt


Rückfrage vom Fragesteller 5. November 2008 | 21:30

Sehr geehrter Herr Schweizer,

meine Nachfrage kommt zwar spät, entspringt aber einer nachträglichen Überlegung.

Wenn ich die 6 1/2 Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit weglasse und ausschließlich die 13 Stunden ( 33 1/3 einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit) ausübe, wären dann die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt?

Im Hauptberuf bin ich übrigens "Hausmann".

Vielen Dank für die erneute Beschäftigung mit dem Thema.

Mit freundlichen Grüßen

H.W.K.



Rückfrage vom Fragesteller 5. November 2008 | 21:33

Sehr geehrter Herr Schweizer,

meine Nachfrage kommt zwar spät, entspringt aber einer nachträglichen Überlegung.

Wenn ich die 6 1/2 Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit weglasse und ausschließlich die 13 Stunden ( 33 1/3 einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit) ausübe, wären dann die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt?

Im Hauptberuf bin ich übrigens "Hausmann".

Vielen Dank für die erneute Beschäftigung mit dem Thema.

Mit freundlichen Grüßen

H.W.K.



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. November 2008 | 06:44

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

In diesem Fall wären die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt.

Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.

Bewertung des Fragestellers 30. Oktober 2008 | 08:07

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Verständliche und klare Antwort. Nachfragen war nicht nötig. Vielen Dank!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. Oktober 2008
4,8/5,0

Verständliche und klare Antwort. Nachfragen war nicht nötig. Vielen Dank!


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51371 Leverkusen
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