Movie-Scout Probeabbo nicht erhalten

18. Oktober 2008 18:20 |
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Internetrecht, Computerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem ich ohne mein Wissen für ein Premiumabbo bei Movie-Scout registriert wurde habe ich einige Wochen später eine Rechnung erhalten.

Auf meine Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass ich hätte die Probezeit verstriechen lassen ohne das darauffolgende Abbo zu kündigen.

Auf meinen Wierderspruch per Mail und der sofortigen Kündigung wurden mir meine Mitgliedsdaten übermittelt, die Kündigung wurde für 2009 akzeptiert.

Auch wurde nochmals darauf hingewiesen, dass ich mit meiner IP-Adresse zur Polizei gehen und Anzeige erstatten solle. Hier hat man leider meinen Einwand nicht gelesen. In meinem Wiederruf gab ich an, dass ich keinen Festnetzanschluss und somit auch kein Internet habe.

Auf die Frage nach meiner PROBE-DVD (Probeabbo) und der damit verbundenen Wiederufsbelehrung wurde nicht eingegangen.

Da ich nun bereits ein Schreiben des zugehörigen Inkassounternehmen erhalten habe stellt sich mir die Frage wie ich mich weiterhin verhalte.


Da ich kein Probeabbo erhalten habe konnte ich ja auch keine Kündigung bzw. Wiederuf einlegen.

Was kann man in einem solchen Fall tun?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegeben Sachverhalts wie folgt:

Die erste Frage ist, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen worden, da der o.g. Anbieter auf seiner Internetseite die Kostenpflicht nur sehr versteckt offenbart bzw. ob der Vertrag wegen arglistiger Täschnung angefochten werden kann. Unabhängig davon ist allerdings die Widerrufsfrist nicht abgelaufen, da keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform erteilt worden ist.

Insofern sollten Sie dem Inkassbüro nochmals schriftlich mitteilen, dass Sie zum einen den Vertragsschluss bezweifeln, zum anderen aber den Vertrag in jedem Fall widerrufen und die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen hat. Hilfsweise können Sie den Vertrag noch wegen arglistiger Täschung anfechten.
Erfahrungsgemäß ist es für eine zügige Beendigung der Angelegenheit angebracht, dieses Schreiben über einen Rechtsanwalt anfertigen zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

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