Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1)
Wenn es dem Schlüsseldienst nicht gelungen ist, Ihre Wohnungstür zu öffnen, obwohl dies bei der Auftragserteilung so vereinbart war, so entsteht für den Schlüsseldienst kein Zahlungsanspruch.
2)
Das wäre nur dann der Fall, wenn Sie der Vermieter zur Beseitigung des Schadens auffordern sollte.
Der Vermieter, der zugleich Eigentümer ist, hat aber auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB
gegenüber dem Mitarbeiter des Schlüsseldienstes, da dieser fahrlässig das Eigentum des Vermieters widerrechlich verletzt hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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