Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Eine im Ausland geschlossene Ehe wird in Deutschland grundsätzlich als wirksam angesehen, wenn die für die Trauung im fremden Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Zusätzlich müssen bei beiden Verlobten die nach ihrem jeweiligen Heimatrecht geltenden Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.a.) erfüllt sein.
Es besteht für deutsche Staatsangehörige nicht die Verpflichtung, ein Familienbuch anzulegen oder den Namen nach der Eheschließung zu ändern. Das bedeutet, auch wenn keine Registrierung der Eheschließung in Deutschland stattgefunden hat, kann jemand wirksam verheiratet sein.
Wird die Ehe in Kanada geschieden, so gilt folgendes:
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Scheidungsurteile, behördliche Scheidungen und Privatscheidungen grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Zu ihrer Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland bedürfen diese ausländischen Entscheidungen in Ehesachen in der Regel der förmlichen Anerkennung (Artikel 7 § 1 Familienrechtsänderungsgesetz -FamRÄndG-). Die gilt nicht, wenn es sich um eine Heimatentscheidung oder eine Entscheidung aus einem Mitgliedstaat der europäischen Union handelt.
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland (Art. 7 § 1 Abs. 8 FamRÄndG). Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Lösung des Ehebandes als geschieden. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bzw. des Oberlandesgerichtspräsidenten nach Art. 7 § 1 FamRÄndG erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt. Scheidungsfolgesachen sind z.B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf, sind die Zivilgerichte zuständig.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag.
Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.
Folgende Urkunden werden in der Regel verlangt:
* Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug oder Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe zum Nachweis der Eheschließung.
* Vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des Entscheidungsstaates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung mit Tatbestand und Gründen. Soweit es sich um eine behördliche Scheidung handelt, ist eine Scheidungsurkunde oder ein Scheidungsregisterauszug vorzulegen.
* Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil, durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister).
* Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist.
* Von einem anerkannten Übersetzer in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke.
* Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers.
* Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
Dem Oberlandesgericht sind die Urkunden im Original vorzulegen. Kanadische Urkunden sind mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu versehen.
Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass auch eine Scheidung über deutsche Gerichte immer möglich ist, wenn man die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 606a ZPO
). Zuständig ist dann das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (§606 III ZPO
).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Selbstverständlich können Sie noch eine kurze Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau RA Reeder,
Welchen "Familienstand" muß der, nach seiner Scheidung in Canada, nach Deutschland Zurückkehrende angeben?
Sie schreiben:"auch wenn keine Registrierung in Deutschland
stattgefunden hat, k a n n jemand wirksam verheiratet sein.
Wenn hier, in D. weder Heirat noch Scheidung registriert worden sind, w a r er dann wirksam verheiratet?
Vielen Dank für Ihre Beratung!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Korrekterweise muss man als Familienstand „verheiratet“ angeben. Auch ohne Registrierung in Deutschland besteht eine wirksame Ehe. Bei einer neuen Eheschließung kann immer die Aufhebung der Ehe wegen Verstoß gegen das Eheverbot nach § 1306 BGB beantragt werden (§ 1314 I BGB ). Natürlich ist es theoretisch möglich, dass niemand in Deutschland von der Eheschließung in Kanada erfährt und deshalb auch nicht die Eheaufhebung beantragt wird.