Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein allgemeines 14tägiges Rücktrittsrecht gibt es nicht, schon gar nicht für den Verkäufer einer Sache. Die in den fraglichen AGB genannten Gründe scheinen ebenfalls nicht einschlägig zu sein. Grds. ist es allerdings möglich, dass auch der Verkäufer einer Sache den Kaufvertrag wegen Irrtums anficht. Hierzu können auch Irrtümer über den Kaufgegenstand zählen. Die Anfechtung muss hierbei nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, es genügt, wenn zum Ausdruck kommt, dass sich der Vertragspartner vom Vertrag wegen eines Irrtums lösen möchte. Ob ein solcher Irrtum nun tatsächlich vorgelegen hat, muss an dieser Stelle naturgemäß offen bleiben. Sie können weiterhin auf Lieferung der Garnitur bestehen; es wäre dann Aufgabe des Möbelhauses, seinen Irrtum, ggf. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, auch zu beweisen.
Akzeptieren Sie die "Anfechtung" des Möbelhauses, haben Sie immerhin einen Schadensersatzanspruch wegen im Vertrauen auf das Bestehens des Kaufvertrags vergeblich getätigter Aufwendungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Hallo,
inzwischen hab ich mit dem Möbelhaus telefoniert.
Sie haben mich auf einen Passus in den AGBś hingewiesen den ich hier mal kurz zitiere:
1 Vertragsabschluss:
Alle Abschlüsse und Vereinbarung bedürfen zu Ihre Wirksamkeit der Schriftform. mündliche Nebenabreden werden nur durch unsere schriftlichen Bestätigungen wirksam. Zur Annahme der umseitigen Bestellung gewährt und der Besteller eine Frist von 2 Wochen. Lehen wir das Angebot nicht innerhalb dieser Frist ab, ist der Vertrag zustande gekommen.
Wir haben am 13.09 gekauft und auch sofort bezahlt, per ec-lastschrift. Das Geld wurde am 16.09 abgebucht.
Ist die Geldannahme nicht auch eine Vertragsannahme?
Habe ich einen gültigen Kaufvertrag?
Falls nicht, kann ich noch Schadenersatz gelten machen?
Kann Rechtberatung mit im Schadenersatz gelten gemacht werden?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
die Abbuchung kann in der Tat als konkludente Vertragsannahme gewertet werden, so dass es dann auf die Frage, ob in den AGB wirksam ein zeitlicher Annahmevorbehalt vereinbart wurde, nicht ankommt.
Dessen ungeachtet besteht für das Möbelhaus die Möglichkeit der o.g. Anfechtung, die ja gerade einen bestehenden Vertrag voraussetzt. Sollten Gründe für eine solche Anfechtung vorliegen, wäre der Vertrag rückwirkend beseitigt. Sie können dann den Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages entstanden ist. Hierzu zählt bspw. auch entgangener Gewinn aus einem geplanten Weiterverkauf. Die Kosten einer anwaltlichen Beratung/Vertretung können nur dann als Schaden ersetzt verlangt werden, wenn sich der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug befindet, was aktuell noch nicht der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt