Haften Kinder für Schulden der Eltern ?

17. September 2008 13:03 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich bin verschuldet, rechtskräftige Titel bestehen. Meine Tochter, 17 Jahre alt möchte ein Sparbuch bei einer Bank eröffnen. Muß sie damit rechnen, dass ihr Geld wegen meinen Schulden gepfändet wird? Gibt es eine Höchstgrenze, die sie ansparen darf? Spielt ihr Alter dabei eine Rolle, und ob sie noch zu Hause wohnt?

17. September 2008 | 13:10

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Dem Grundsatz nach haftet in Deutschland jeder für seine eigenen Schulden nur mit seinem eigenen Vermögen .

Wenn Ihre Tochter daher ein eigenes Sparbuch anlegt, kann sie darauf ihr eigenes Vermögen ansparen; Ihre Gläubiger, d.h. die Gläubiger der Mutter, können auf das Vermögen des Kindes nicht zugreifen.

Dies setzt aber voraus, dass Ihre Tochter ein Sparbuch auf den eigenen Namen anlegt, im Besitz hat und dort nur eigenes Vermögen einzahlt.

Denn eine wichtige Ausnahme gilt insbesondere für den Fall, dass Sie als Mutter auf Ihre Tochter Vermögen übertragen, damit Ihre Tochter dieses Geld anlegt, um es damit dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Derartige gläubigerbenachteiligende Handlungen können nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar sein, d.h. Ihre Tochter wäre in diesem Fällen verpflichtet, das Geld an die Gläubiger zu zahlen. Wichtig ist auch, dass Sie nicht zugleich auch (Mit-)Inhaber des Sparbuches/Girokontos etc. sein dürfen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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