Sehr geehrte Ratsuchende,
da die Schenkung dem Anfangsvermögen zu 1/2 hinzugerechnet wird, ist dann nach der Zurechnung die Gesamtsumme des Anfangsvermögens, also einschließlich der Schenkung noch mit dem Index des Endstichtages multipliziert und mit dem Indes des Anfangsstichtages dividiert.
So errechnen Sie dann das indexierte Anfangsvermögen, aus dem sich dann (Endvermögen - indexiertem Anfangsvermögen der Zugewinn der einzelnen Ehepartner errechnen.
Die Zugewinndifferenz ist dann als Zugewinnausgleichsanspruch hälftig auszugleichen.
Die von Ihnen unterstellten Zahlen vorausgesetzt bedeutet dieses, dass auch die Schenkung dann nicht mit 23.000 EUR, sondern 32.568 EUR anzunehmen ist,so dass der Zugewinn dann 37.432 EUR betragen dürfte, die Zugewinndifferenz
55.568 EUR und der Ausgleichsanspruch folglich 27.784 EUR betragen wird.
Allerdings liegt nach Ihren Angaben bisher "nur" die Trennung vor, so dass der Stichtag für das Endvermögen nicht feststeht, da es an der Zustellung des Scheidungsantrages fehlen dürfte.
In diesem Zusammenhang ist dann auch die Übernahme des Hauses von Bedeutung. Übernehmen Sie das Haus zum jetzigen Zeitpunkt, also VOR dem Stichtag, würde das Haus aus dem Endvermögen Ihres Mannes ganz herausfallen. Demgemäß würde sich auch ein erhöhter Ausgleichsanspruch ergeben. Die Schulden wären dann nur auf Ihrer Seite zu berücksichtigen.
Da es für die Übertragung des hälftigen Hausanteils auf Sie einer notariellen Beurkundung bedarf, sollte im Rahmen dieser Übertragung auch gleich eine Regelung der Zugewinnausgleichsansprüche getroffen werden. Dieses gilt umso mehr, als Ihr Mann jetzt einen Betrag für seinen Hausanteil erhält, dieser aber nicht unbedingt zum Stichtag mehr vorhanden ein muss. Sie sollten daher mit der Übernahme des Hausanteils unbedingt auch den Zuwinn abschließend klären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Dann hätte mein Ex Anspruch auf 115.784 Euro - richtig?
(sein Endvermögen von 88.000 Euro, plus Zugewinnausgleich 27.784 Euro)
Abzüglich seines Schuldenanteiles von 28.000 Euro, den ich bei der Sparkasse übernehme, müsste ich ihm nur noch ca. 88.000 Euro überweisen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie vermischen bei Ihrer Berechnung des Zugewinnausgleich mit dem Betrag für die Übernahme des Hauses. Der Betrag für die Übernahme des Hauses kann durchaus die Hälfte des Wertes ( Sie übernehmen nur seinen Anteil) abzüglich der auf diesem Anteil lastenden Schulden bestehen. Nach Ihren Angaben kann der Betrag für die Übernahme dann Wert des 1/2 Anteils 110.000,00 abzüglich 28.000,00 EUR Schulden = 82.000,00 EUR sein.
Das ist NUR eine Möglichkeit für die Annahme eines Betrages für die Übernahmen.
Davon zu unterscheiden ist aber der Zugewinnausgleich. Ohne das Haus stände Ihrem Mann noch ein Anspruch in Höhe von 5.500,00 EUR zu. Er hätte keinen Zugewinn, da sein Anfangsvermögen das Endvermögen übersteigt. Als Endvermögen wären nur noch 6.000,00 EUr der Versicherung anzunehmen. Auf Ihrer Seite wären neben den 6.000,00 EUR noh die 23.000,00 EUR im Endvermögen zu berücksichtigen. Nach Abzug des Anfangsvermögen ergibt sich ein Betrag in Höhe von 11.000,00 EUR Zugewinn. 5.500,00 EUR wären daher noch ausgleichspflichtig.
Wir kommen daher, wenn auch auf anderem Rechenweg, zum gleichen Ergebnis. NUR der Zugewinn ist losgelöst von der Übernahme zu sehen. DESWEGEN müssen Sie unbedingt darauf achten, dass im Übernahmevertrag eine Regelung zum Zugwinn mit getroffen wird. Es muss dort UNBEDINGT vereinbart werden, dass mit der Zahlung des - vereinbarten - Betrages keiner Seite mehr Ansprüche auf Zugewinn zustehen. Für die restliche Zeit der Trennung muss dann Gütertrennung vereinbart werden.
Noch einmal zur Verdeutlichung. Der Übernahmebetrag ist frei vereinbar. Er kann auch geringer sein, wenn z.B. erhebliche Reparaturmaßnahmen anstehen o.ä.. Wichtig ist, dass damit auch sämtliche Ansprüche aus dem Zugewinn ausgeglichen sein sollen. Nehmen Sie diese Regelung nicht im Vertrag auf, laufen Sie Gefahr im Falle der Scheidung doppelt zu zahlen.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle