Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Gemäß § 903 BGB kann ein Eigentümer mit der in seinem Eigentum stehenden Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Insofern müssen Sie eine Nutzung Ihres Grundstücks durch Ihren Nachbarn nicht hinnehmen.
Eine Grenzüberschreitung wie Sie ausweislich Ihrer Ausführungen vorliegt, können Sie gemäß § 1004 BGB abwehren und mithin die Beseitigung bzw. Rücksetzung des Zaunes durch Ihren Nachbarn verlangen.
Zwar kann ein Überschreiten der Grundstücksgrenze von 11 cm als unbeachtlich anzusehen sein, da die Überschreitung aber teilweise auch nicht unbeachtliche 41 cm darstellt und mithin ein Rückbau verlangt werden kann, erstreckt sich dieser Anspruch auch auf diesen Teil des Zaunes.
Dieser Anspruch verjährt in 3 Jahren.
Hinsichtlich der "vorsorglichen" Geltendmachung des Anspruchs kann ein genereller Ratschlag nicht erfolgen. Bezüglich dieser Entscheidung sollten Sie die mögliche Reaktion Ihres Nachbarn und das bisherige Verhältnis berücksichtigen.
Die zurückversetzte Sichtschutzwand kann unter Umständen tatsächlich in der Weise gedeutet werden, dass Sie die Nutzung des Zwischenraumen nicht beabsichtigt haben. Dem könnten Sie nur entgegentreten, wenn Sie die Gründe anführen, welche Sie dazu bewogen haben, den Sichtschutzzaun in der vorliegenden Art und Weise zu setzen.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die ausführliche und hilfreiche Auskunft.
Das nachbarschaftliche Verhältnis lässt sich als schlecht beschreiben, wir haben uns in der Vergangenheit aufgrund verschiedenster Fälle durchaus belästigt gefühlt.
Aufgrund dessen haben wir versucht das Verhältnis zu "entschärfen", indem wir uns entschlossen haben, den Sichtschutzzaun zu setzen, damit man sich so nicht "ständig vor Augen hat". Wir haben daher auch den Sichtschutzzaun hinter den eigentlich schon falsch stehenden Nachbarszaun zurückgesetzt um etwaigen Streitigkeiten um selbigen aus dem Weg zu gehen.
Da aber trotzdem keine Besserung in Sicht ist, würde ich ein "vorbehaltliches Recht" durchaus geltend machen wollen - um dem Nachbarn möglicherweise in einer erneuten Situation mit Konfrontationscharakter vor Augen zu führen, dass "dort doch noch etwas wäre".
Ich würde daher gerne wissen ob man ein "vorsorgliches Recht" geltend machen kann, in dem man den Nachbarn auf den falsch sitzenden Zaun "offiziel" hinweist, mit dem Zusatz ggf. irgendwann einen Rückbau zu verlagen.
Könnte man dies abstrakt so formulieren oder hätte so ein Hinweis ohne Fristsetzungen gar keine rechtliche Bedeutung?
Ich möchte gerne verhindern, dass die Sache nach 3 Jahren verjährt und ich mich dann ggf. neuen Belästigungen aussetzen müsste.
Meine Intention ist einfach formuliert: Ruhe zu habe und mit diesem "Druckmittel" den Nachbarn nur auf "Distanz" zu halten.
Nochmals vielen Dank für ihre Mühe und in der Hoffnung, durch diese Nachfrage Ihre Zeit nicht all zu sehr in Anspruch genommen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen!
Vielen Dank für die ausführliche und hilfreiche Auskunft.
Das nachbarschaftliche Verhältnis lässt sich als schlecht beschreiben, wir haben uns in der Vergangenheit aufgrund verschiedenster Fälle durchaus belästigt gefühlt.
Aufgrund dessen haben wir versucht das Verhältnis zu "entschärfen", indem wir uns entschlossen haben, den Sichtschutzzaun zu setzen, damit man sich so nicht "ständig vor Augen hat". Wir haben daher auch den Sichtschutzzaun hinter den eigentlich schon falsch stehenden Nachbarszaun zurückgesetzt um etwaigen Streitigkeiten um selbigen aus dem Weg zu gehen.
Da aber trotzdem keine Besserung in Sicht ist, würde ich ein "vorbehaltliches Recht" durchaus geltend machen wollen - um dem Nachbarn möglicherweise in einer erneuten Situation mit Konfrontationscharakter vor Augen zu führen, dass "dort doch noch etwas wäre".
Ich würde daher gerne wissen ob man ein "vorsorgliches Recht" geltend machen kann, in dem man den Nachbarn auf den falsch sitzenden Zaun "offiziel" hinweist, mit dem Zusatz ggf. irgendwann einen Rückbau zu verlagen.
Könnte man dies abstrakt so formulieren oder hätte so ein Hinweis ohne Fristsetzungen gar keine rechtliche Bedeutung?
Ich möchte gerne verhindern, dass die Sache nach 3 Jahren verjährt und ich mich dann ggf. neuen Belästigungen aussetzen müsste.
Meine Intention ist einfach formuliert: Ruhe zu habe und mit diesem "Druckmittel" den Nachbarn nur auf "Distanz" zu halten.
Nochmals vielen Dank für ihre Mühe und in der Hoffnung, durch diese Nachfrage Ihre Zeit nicht all zu sehr in Anspruch genommen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass eine „vorsorgliche Geltendmachung" lediglich im Hinblick auf eine u.U. im Raum stehende Verwirkung, nämlich durch Verhinderung der Entstehung des sog. Vertrauenstatbestandes, Wirkung entfalten kann.
Eine Hemmung der laufenden Verjährung eines eventuell bestehenden Anspruchs wird hierdurch jedoch nicht bewirkt.
Einzig in Betracht käme hierbei die Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB. Hiernach ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt