Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Eine Befreiung vom Wehrdienst gem. § 11 WPflG kommt nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht in Betracht. Aufgrund der selbständigen Tätigkeit könnte jedoch eine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG beantragt werden.
Voraussetzung für einen Zurückstellungsanspruch ist, dass Ihre Tätigkeit für die Erhaltung und Fortführung des eigenen Betriebes unentbehrlich ist. Dies müssen Sie in Ihrem Antrag darlegen und notfalls mit entsprechenden Belegen nachweisen.
Als Unterlagen, die Ihren Antrag bekräftigen, können Sie die Gewerbeanmeldung, Unterlagen des Steuerberaters (ggfls. eine Bilanz) und ggfls. eine eidesstattliche Versicherung oder Bestätigung eines Unternehmensberaters einreichen, mit welcher Ihnen bestätigt wird, dass die Tätigkeiten stark an Ihre Person gebunden sind und qualifiziertes Ersatzpersonal nicht zu erschwinglichen Konditionen beschäftigt werden kann.
Die Zurückstellung ist nur im Rahmen der in § 5 WPflG geregelten Altersgrenzen möglich. Über die dort genannten Altersgrenzen hinaus nur dann, wenn die Einberufung eine unzumutbare Häre bedeuten würde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst
(4) 1Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. 2Eine solche liegt in der Regel vor,
1. [ ]
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
6) 1In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. 2In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
§ 5 Grundwehrdienst
(1) 1Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt
1.
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a)
wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
b)
wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,
c)
nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,
d)
nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden oder
e)
wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;
2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden;
3.
das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.
Wehrdienstpflicht als selbständiger Unternehmer
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Beantwortet von
Rechtsanwalt André Sämann
Hallo,
ich bin Schüler (18 Jahre) und hatte heute morgen Musterung (Ergebnis: T2). Wegen meiner Asthmakrankheit hatte ich mit der Ausmusterung gerechnet, dies ist allerdings nicht eingetreten.
Neben der Schule führe ich ein Gewerbe. Es handelt sich um eine Internetseite, die monatlich zwischen 1500 und 3000 Euro Gewinn abwirft (nur um zu verdeutlichen, dass es "ernsthafte" Beträge sind) und täglich ca. 3-4 Stunden Wartungsaufwand braucht.
Die Suche nach einer geeigneten Vertretung für meinen Sommerurlaub scheiterte, zwei Personen hatte ich testweise angestellt, diese waren jedoch beide nicht kompetent genug.
Kann ich durch diese unternehmerische Tätigkeit vom Wehrdienst freigestellt werden? Sollte ich keine Zeit mehr haben, mein Gewerbe täglich zu pflegen, wird es zugrunde gehen.
Wie würden Sie dieses Problem angehen? Einen Brief an das Kreiswehrersatzamt schreiben, falls ja, was sollte dieser beinhalten? Welche Nachweise muss ich erbringen?
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50 €
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20 €
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