Gerne zu Ihrem Fall:
1. Vertragliche Grundlage
Zwischen Ihnen und dem Unternehmen „123 Umzüge" ist durch Annahme des Angebots ein Werkvertrag zustande gekommen, dessen Ziel die vollständige Durchführung des Umzugs war.
Vertraglich geschuldet war somit die ordnungsgemäße und vollständige Beförderung sämtlicher vereinbarter Möbel und Gegenstände.
2. Leistungsstörung
Da der Umzug nur teilweise durchgeführt wurde und die Hälfte der Möbel nicht transportiert wurde, liegt eine mangelhafte bzw. unvollständige Leistungserbringung vor.
Entscheidend ist, dass die Unvollständigkeit nicht auf Ihr Verhalten zurückzuführen ist, sondern offenbar auf eine unzureichende Planung oder fehlerhafte Kalkulation des Unternehmers (zu kleiner LKW, Zeitplan unrealistisch).
Ein Unternehmer, der seine Kapazitäten falsch einschätzt, trägt das Risiko der Kalkulation selbst. Eine Berufung auf angeblich „falsche Angaben" des Kunden greift nur, wenn diese nachweisbar objektiv unrichtig und für die Kalkulation wesentlich waren.
Wenn Sie "zwischendurch penetrant bedrängt wurden, ob Sie nicht für ca. 1000 Euro mehr einen Festpreis buchen möchte" kann das - abgesehen dass damit sogar der Nötigungstatbestand (§ 240 StGB) zu Debatte steht - den abgeschlossenen Werkvertrag nicht nachträglich geändert haben.
3. Rechtsfolgen
Bei einer derart unvollständigen Leistung bestehen grundsätzlich folgende Rechte:
Nacherfüllung / Nachbesserung: Sie können zunächst verlangen, dass der Rest des Umzugs noch vertragsgemäß ausgeführt wird.
Minderung: Wenn das Unternehmen sich weigert oder die Nachbesserung verweigert, kommt eine Minderung des Werklohns in Betracht.
Schadensersatz: Zusätzlich könnten Mehrkosten für den Transport der verbliebenen Möbel von einem anderen Anbieter als Schaden geltend gemacht werden.
Rücktritt: Bei wesentlicher Pflichtverletzung und fehlender Nachbesserungsbereitschaft kann auch ein Rücktritt in Betracht kommen, was aber bei der Rückabwicklung von Teilleistungen reichlich kompliziert sein kann.
Zwar ist der Werklohn bereits gezahlt, doch ein Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrags (teilweise Rückforderung) könnte sich aus Schlechtleistung ergeben.
4. Was können Sie jetzt tun?
- Schriftliche Fristsetzung (per Einwurfeinschreiben) zur Nachbesserung (Transport der verbliebenen Möbel innerhalb von 7 Tagen).
Dokumentation zwecks Beweissicherung des Umzugs (Fotos, Zeugen, E-Mail-Korrespondenz).
Ggf. Einschaltung der Verbraucherzentrale oder anwaltliche Abmahnung / Rückforderung.
Falls keine Reaktion erfolgt, gerichtliche Geltendmachung (Mahnbescheid auf Zahlung) oder Klage) Das dürfen Sie durchaus auch ankündigen.
Die wiederholten Versuche, Ihnen nachträglich einen „Festpreis" aufzudrängen, deuten auf ein unangemessenes Geschäftsgebaren hin, das unter Umständen als unlautere geschäftliche Handlung zu qualifizieren wäre (Stichwort: aggressives Verhalten bei Vertragsdurchführung).
Nach der geschilderten Sachlage ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Firma ihre vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und Sie daher Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz geltend machen können.
Ein sofortiger Kontakt mit einem auf Verbraucher- bzw. Werkvertragsrecht spezialisierten Anwalt wäre anzuraten, um die Rückforderung formgerecht zu erheben und Beweise zu sichern.
Meine rechtliche Einschätzung stellt eine erste Orientierung auf Grundlage der von Ihnen geschilderten Tatsachen dar.
Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall und keine Prüfung der Vertragsunterlagen. Eine abschließende Beurteilung kann nur nach Einsicht in den konkreten Vertrag, die Korrespondenz und eventuelle Zeugenangaben erfolgen.
Gleichwohl denke ich, Ihre Frage weiterführend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Bedarf nutzen Sie gerne die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank für Ihre rechtlichen Hinweise. Ich habe bereits ein Schreiben aufgesetzt, in dem ich um gütliche Einigung und Fristsetzung zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen gebeten habe. Ich habe bisher keine Antwort erhalten, nur die Schlussrechnung des Unternehmens, da alles per Blitzüberweisung erfolgen musste. Sie hätten sonst selbst die mitgenommenen Möbel nicht mal ausgeladen.
...da alles per Blitzüberweisung erfolgen musste ist eine weiteres Indiz für fragwürdige Geschäftsmethoden (aber leider noch kein Beweis). Wenden Sie sich an einen "Verbraucherschutz" in Ihrer Region und ggf. an einen Anwalt. Einen Mahnbescheid können Sie zwar auch selbst ausstellen - kann aber im Detail, wenn es um eine Zahlungsrückforderung geht - Laien überfordern. Der Anwalt könnte ggf. für eine Klage auch Prozesskostenhilfe (Näheres unter dem BMJV - PKV ) erwirken. Mit "Bitten um eine gütliche Einigung" werden Sie wohl nach Lage der Dinge nicht weiter kommen.
Ihnen gutes Gelingen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt