Guten Tag,
zu Ihren beiden Fragen ist Folgendes anzumerken:
Hinsichtlich des Kindesunterhalts gilt, dass es sich hierbei um laufenden Bedarf handelt (§ 1612 Abs. 3 BGB).
Der Unterhalt wird stets für die Gegenwart geschuldet und kann nachträglich nicht zurückverlangt werden, solange er auf einer wirksamen Verpflichtung beruhte.
Selbst wenn das Familiengericht in Kürze das von Ihnen angestrebte Wechselmodell anordnet, wirkt diese Entscheidung nicht rückwirkend auf die vergangenen anderthalb Jahre. Eine Rückforderung des gezahlten Unterhalts kommt daher nicht in Betracht.
Ab Rechtskraft der Entscheidung oder ab einer anderweitigen einvernehmlichen Neuregelung wird sich der Unterhaltsanspruch nach dem neuen Betreuungsmodell bemessen.
Im Hinblick auf die Kosten des familiengerichtlichen Verfahrens ist § 81 FamFG maßgeblich.
Danach verteilt das Gericht in Kindschaftssachen die Kosten nach billigem Ermessen, was in der Praxis bedeutet, dass grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selbst trägt.
Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, wenn eine Partei das Verfahren mutwillig oder grob unbillig verzögert oder erschwert hat.
Zwar könnte man hier anführen, dass die Kindesmutter durch wiederholte Ablehnung außergerichtlicher Lösungen und durch ihr prozessuales Verhalten die Sache unnötig in die Länge gezogen hat. In der Praxis sind die Familiengerichte jedoch sehr zurückhaltend damit, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen. Eine solche Kostenentscheidung wird nur in Ausnahmefällen getroffen.
Das Ergebnis lautet daher: Eine Rückforderung von Unterhalt scheidet aus. Eine Kostenerstattung gegen die Gegenseite ist theoretisch möglich, in der Praxis aber wenig wahrscheinlich.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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