Unzulässige Rechnungsstellung wegen nicht nachweisbarer leistung

1. Oktober 2025 12:21 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

ich bitte um rechtliche Einschätzung zu folgendem Fall:

Seit 2023 nutze ich regelmäßig eine Anwaltskanzlei, um Google-Bewertungen löschen zu lassen. Vereinbart wurde ausdrücklich eine Erfolgsvergütung pro gelöschter Bewertung. Der Wortlaut in der Bestätigung lautete:

„Die Gebühren betragen 99,00 € netto pro gelöschter Bewertung."

Nun kam es zu folgendem Problem:

Für einen Auftrag war parallel bereits eine andere Agentur tätig und hatte die Löschungen bei Google eingereicht.

Die beauftragte Kanzlei reichte ebenfalls Anträge ein, jedoch erst danach. (Daraufhin müsste Sie auch einen Hinweis von Google erhalten, dass diese bewertunten bereits in einem anderen Fall laufen)

Die Löschungen erfolgten nachweislich durch die erste Agentur.

Dennoch stellte mir die Kanzlei eine Rechnung für alle gelöschten Bewertungen.

Einen Nachweis, dass ihre Tätigkeit ursächlich war, habe ich mehrfach verlangt – er wurde nicht erbracht.

Stattdessen drohte die Kanzlei, die Rechnung direkt an meinen Kunden weiterzuleiten, obwohl nur ich Vertragspartner bin.

Mein Standpunkt:

Es liegt ein Werkvertrag vor (§ 631 BGB). Vergütung ist nur bei nachweislichem Erfolg geschuldet.

Nach der Rechtsprechung trägt die Kanzlei die Beweislast für die Ursächlichkeit ihrer Tätigkeit.

Selbst wenn kein Werkvertrag angenommen wird, wäre ein erfolgsabhängiges Honorar nach BRAO/RVG für Anwälte unzulässig.

Eine Rechnungsstellung an meinen Kunden ist ausgeschlossen, da kein Vertragsverhältnis besteht.

Meine Fragen:

Ist diese Vereinbarung tatsächlich als Werkvertrag auszulegen?

Trägt die Kanzlei die Beweislast für den Erfolg?

Falls es kein Werkvertrag wäre: Wäre das Erfolgshonorar überhaupt wirksam oder nach BRAO/RVG unzulässig?

Darf die Kanzlei die Rechnung überhaupt an meinen Kunden senden?

Welches Risiko gehe ich realistisch ein, wenn ich die Rechnung endgültig nicht bezahle und es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

1. Oktober 2025 | 13:08

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

1)
Der Vertrag zur Löschung einer Bewertung sieht ausdrücklich eine erfolgsabhängige Vergütung vor. Das geschuldete Ergebnis spricht eher für eine Einstufung als Werkvertrag.

2)
Im Werkvertragsrecht muss der Unternehmer den Eintritt des geschuldeten Erfolges und die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit für diesen Erfolg beweisen.

3)
Selbst wenn man entgegen dem klaren Wortlaut keinen Werkvertrag annehmen wollte, wäre die Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Honorars nach § 49b Abs. 2 BRAO i. V. m. § 4a RVG nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Diese liegen hier ersichtlich nicht vor. Die Vereinbarung wäre daher unwirksam, sodass ein Vergütungsanspruch auch aus diesem Grund ausscheiden dürfte.

4)
Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte wäre vertrags- und datenschutzwidrig und wohl nur ein Versuch, Druck auf Sie auszuüben.

5)
Auch ohne einen Anspruch zu haben, kann die Gegenseite ein Mahn- bzw. Klageverfahren gegen Sie einleiten. Dann müssten Sie sich wehren.

Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119055 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER