Eine nach Jugendstrafrecht erfolgte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB unterliegt registerrechtlich grundsätzlich anderen Regeln als bei einer Verurteilung im Erwachsenenstrafrecht.
Eintragung: Erziehungsregister statt Zentralregister
- Eine solche Unterbringung, erfolgt sie nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), wird in das sogenannte Erziehungsregister eingetragen, nicht in das allgemeine Bundeszentralregister, das für Erwachsenenstrafen maßgeblich ist.
Tilgung und Löschungsfristen
- Für Eintragungen im Erziehungsregister bestimmt § 63 BZRG ausdrücklich, dass diese mit Vollendung des 24. Lebensjahres der betroffenen Person automatisch entfernt werden, sofern nicht besondere Hemmnisse (z.B. gleichzeitige Zentralregistereintragung wegen bestimmter anderer Strafen) bestehen.
- Eine gesonderte Antragstellung ist für die Löschung nach erreichter Altersgrenze nicht erforderlich – die Entfernung erfolgt automatisch mit dem 24. Geburtstag, sofern keine Verurteilung zu Jugendstrafe, Freiheitsstrafe oder eine ausgeübte freiheitsentziehende Maßregel im Zentralregister steht.
- Falls eine solche Zentralregistereintragung fortbesteht, ruht die Löschung aus dem Erziehungsregister bis zu deren Entfernung.
Besonderheit: Dauer der Speicherung
- Anders als im Erwachsenenstrafrecht, wo Unterbringungen nach § 63 StGB (psychiatrische Krankenhauseinweisung) nie gelöscht werden (§ 45 Abs. 3 BZRG), sieht das Jugendstrafrecht diese automatische Löschung vor.
- Diese Regelung trägt dem Erziehungsgedanken und dem besonderen Schutzbedürfnis Heranwachsender Rechnung.
Einsicht und rechtliche Folgen
- Einträge im Erziehungsregister dürfen nur von einem bestimmten Kreis von Behörden eingesehen werden (insbesondere Gerichte, Jugendämter, Strafvollzugsbehörden); sie tauchen grundsätzlich nicht im polizeilichen Führungszeugnis auf.
- Nach Tilgung darf – auch im Rechtsverkehr – auf den Eintrag nicht mehr Bezug genommen werden; eine Verwertung ist verboten.
**Fazit:** Eine nach Jugendstrafrecht (§ 63 StGB) angeordnete Unterbringung wird nur im Erziehungsregister eingetragen. Die Tilgung erfolgt hier – automatisch und ohne Antrag – mit Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern keine parallele schwerwiegendere Eintragung im Zentralregister vorliegt. Eine dauerhafte Speicherung wie im Erwachsenenstrafrecht gibt es bei Anwendung des Jugendstrafrechts ausdrücklich nicht.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail: