Kindsvater weigert sich zu kommunizieren und auszuziehen

7. September 2025 21:15 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


22:30

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zwei Fragen zum nachfolgenden Kontext.

Meine neue Lebensgefährtin hat eine 8-jährige.
Sie wohnt in Ihrem Haus.
Dort wohnt ebenso der Kindsvater, ohne Mietvertrag und ohne Mietzahlungen.
Seit 6 Jahren wohnen sie dort faktisch als WG. Seit dem Oktober 2024 sind die offiziell getrennt.
Seit dem Mai 2025 sind sie und ich offiziell ein Paar.
Die Tochter kennt mich und wir kommen sehr gut miteinander aus.
Der Kindsvater hatte eine Auszugsfrist bis zum 01.09.2025.
Der Kindsvater hat kein Sorgerecht und war in der Vergangenheit in psychologischer Behandlung wie seine Mutter.
Meine Lebenspartnerin ist seit 2 Monaten bemüht einvernehmlich den Umgang zu regeln. Terminabsprachen wann der Umgang abgesprochen werden kann werden durch den Kindsvater regelmäßig ohne Vorankündigung am Termin abgesagt, weil ihm nicht dabei ist.
Er weigert sich auszuziehen bis er schriftlich das Sorgerecht und ein vollkommen seinen Wünschen entsprechendes Umgangsmodell hat.
Es liegt die schriftliche Aussage vor „Ich will das Sorge- und Umgangsrecht unabhängig davon ob wir den Umgang absprechen.".

Wie gehen wir am Besten vor, wenn er bis zur erneuten Auszugsaufforderung bis zum 11.09.2025 nicht ausgezogen hat, obwohl er eine neue, alleinige Wohnung hat? Sollte das Hausrecht mit der Polizei durchgesetzt werden?

Wie sind seine Aussichten das Sorgerecht zu erhalten, obwohl er einen konstruktiven Dialog zum Umgang ablehnt und immer wieder spontan (weniger als 3 Stunden) vor dem ausgemachten Abstimmungstermin absagt?

Sollten alle Belange der Kommunikation und zum Umgang nur noch nachvollziehbar (textlich) stattfinden?

7. September 2025 | 22:02

Antwort

von


(22)
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Guten Abend,
gerne beantworte ich Ihre Fragen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Sie haben geschrieben, dass der ehemalige Partner Ihrer Lebensgefährtin bereits eine neue Wohnung hat und diesem bereits Fristen zum Auszug gesetzt worden sind.
Da die beiden allerdings über einen längeren Zeitraum sechs Jahre in dem Haus Ihrer Lebensgefährtin gewohnt haben und beide offensichtlich mit der von Ihnen erwähnten Regelung einverstanden waren, kann er nicht einfach der Wohnung verwiesen werden. Die Polizei wird lediglich strafrechtlich helfen können, z.B. bei Hausfriedensbruch. Es müsste eine Strafanzeige erstattet werden. Allerdings können Sie einerseits Ihre zivilrechtlichen Ansprüche über diese Schiene nicht durchsetzen und andererseits ist ein Ermittlungsverfahren in der Regel nicht kurzfristig beendet.
Möglich wäre u.U. bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Hier ist zu berücksichtigen, dass es keinen Mietvertrag gibt, sondern nur eine Art Nutzungsverhältnis bestand während der intakten Partnerschaft und der ehemalige Lebensgefährte bereits mehrfach aufgefordert wurde, das Haus zu verlassen. Außerdem verfügt er über eigenen Wohnraum, sodass er nicht obdachlos werden würde.

Zum Sorge- und Umgangsrecht:

Nach dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Kindesvater das Sorgerecht erhält. Wenn er sich nicht einmal bezüglich des Umgangsrechts zuverlässig verhält, dürfte ein von ihm gestellter Antrag nicht erfolgreich sein.
Wie Sie bereits erwähnt haben, wäre es tatsächlich gut, alle Regelungen bezüglich des Umgangs schriftlich festzuhalten. Die Vereinbarung sollte dann von beiden unterschrieben werden. Auch sollte festgehalten werden, wie zu verfahren ist, wenn ein Umgangstermin ausfällt oder der Kindesvater verspätet kommt.
Wenn es dann tatsächlich zukünftige Probleme gibt und entweder der Kindesvater oder Ihre Lebensgefährtin einen Antrag beim Familiengericht stellen würde, kann auf die schriftliche Vereinbarung verwiesen werden und wie dagegen verstoßen wurde.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Gerne können Sie sich im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption bei einer Rückfrage nochmals bei mir melden.
Sollten die Probleme mit dem Kindesvater weiterhin bestehen, wäre es sicherlich empfehlenswert, vor Ort eine Kanzlei zu beauftragen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2025 | 22:22

Sehr geehrte Damen und Herren,

evtl. habe ich mich missverständlich ausgedrückt.
Ihm wurde im Mai mitgeteilt, dass er bis zum 01.09. das Haus meiner Lebensgefährtin zu verlassen habe.
Da er Ende August sagte, dass er noch bis zum 07.09. benötigt wurde dies eingeräumt und im wurde textlich mitgeteilt, dass der Auszug aus dem Haus bis zum 11.09. vollständig zu erfolgen hat.
Er hat keinerlei Mietvertrag zur Wohnraumnutzung im Haus.
Er verweigert nun den Auszug, da er zuvor das Sorgerecht will (Nötigung und ab dem 12.09. Hausfriedensbruch). Weiterhin hat er keinen Mietvertrag zum Wohnraum im Haus meiner Lebensgefährtin, er besitzt bereits eine eigene Mietwohnung und wurde mehrfach aufgefordert das Haus bis zum 11.09. vollständig zu verlassen.

Ist es zielführend das Hausrecht am 12.09. mittels Polizei durchzusetzen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2025 | 22:30

Guten Abend,
ich habe Ihre Ausführungen korrekt verstanden und kann meine Antwort nur noch einmal wiederholen. Ihr Hausrecht kann nur über den zivilrechtlichen Weg durchgesetzt werden. Sie können selbstverständlich die Polizei informieren, allerdings kann es gut sein, dass sie von dieser die selbe Antwort erhalten. Auch wenn es keinen Mietvertrag gibt und eine neue Wohnung zur Verfügung steht, kann ein Auszug nicht erzwungen, sondern nur gerichtlich durchgesetzt werden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch

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