Guten Abend,
gerne beantworte ich Ihre Fragen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Sie haben geschrieben, dass der ehemalige Partner Ihrer Lebensgefährtin bereits eine neue Wohnung hat und diesem bereits Fristen zum Auszug gesetzt worden sind.
Da die beiden allerdings über einen längeren Zeitraum sechs Jahre in dem Haus Ihrer Lebensgefährtin gewohnt haben und beide offensichtlich mit der von Ihnen erwähnten Regelung einverstanden waren, kann er nicht einfach der Wohnung verwiesen werden. Die Polizei wird lediglich strafrechtlich helfen können, z.B. bei Hausfriedensbruch. Es müsste eine Strafanzeige erstattet werden. Allerdings können Sie einerseits Ihre zivilrechtlichen Ansprüche über diese Schiene nicht durchsetzen und andererseits ist ein Ermittlungsverfahren in der Regel nicht kurzfristig beendet.
Möglich wäre u.U. bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Hier ist zu berücksichtigen, dass es keinen Mietvertrag gibt, sondern nur eine Art Nutzungsverhältnis bestand während der intakten Partnerschaft und der ehemalige Lebensgefährte bereits mehrfach aufgefordert wurde, das Haus zu verlassen. Außerdem verfügt er über eigenen Wohnraum, sodass er nicht obdachlos werden würde.
Zum Sorge- und Umgangsrecht:
Nach dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Kindesvater das Sorgerecht erhält. Wenn er sich nicht einmal bezüglich des Umgangsrechts zuverlässig verhält, dürfte ein von ihm gestellter Antrag nicht erfolgreich sein.
Wie Sie bereits erwähnt haben, wäre es tatsächlich gut, alle Regelungen bezüglich des Umgangs schriftlich festzuhalten. Die Vereinbarung sollte dann von beiden unterschrieben werden. Auch sollte festgehalten werden, wie zu verfahren ist, wenn ein Umgangstermin ausfällt oder der Kindesvater verspätet kommt.
Wenn es dann tatsächlich zukünftige Probleme gibt und entweder der Kindesvater oder Ihre Lebensgefährtin einen Antrag beim Familiengericht stellen würde, kann auf die schriftliche Vereinbarung verwiesen werden und wie dagegen verstoßen wurde.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Gerne können Sie sich im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption bei einer Rückfrage nochmals bei mir melden.
Sollten die Probleme mit dem Kindesvater weiterhin bestehen, wäre es sicherlich empfehlenswert, vor Ort eine Kanzlei zu beauftragen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
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Rechtsanwältin Christina Schmauch
Sehr geehrte Damen und Herren,
evtl. habe ich mich missverständlich ausgedrückt.
Ihm wurde im Mai mitgeteilt, dass er bis zum 01.09. das Haus meiner Lebensgefährtin zu verlassen habe.
Da er Ende August sagte, dass er noch bis zum 07.09. benötigt wurde dies eingeräumt und im wurde textlich mitgeteilt, dass der Auszug aus dem Haus bis zum 11.09. vollständig zu erfolgen hat.
Er hat keinerlei Mietvertrag zur Wohnraumnutzung im Haus.
Er verweigert nun den Auszug, da er zuvor das Sorgerecht will (Nötigung und ab dem 12.09. Hausfriedensbruch). Weiterhin hat er keinen Mietvertrag zum Wohnraum im Haus meiner Lebensgefährtin, er besitzt bereits eine eigene Mietwohnung und wurde mehrfach aufgefordert das Haus bis zum 11.09. vollständig zu verlassen.
Ist es zielführend das Hausrecht am 12.09. mittels Polizei durchzusetzen?
Guten Abend,
ich habe Ihre Ausführungen korrekt verstanden und kann meine Antwort nur noch einmal wiederholen. Ihr Hausrecht kann nur über den zivilrechtlichen Weg durchgesetzt werden. Sie können selbstverständlich die Polizei informieren, allerdings kann es gut sein, dass sie von dieser die selbe Antwort erhalten. Auch wenn es keinen Mietvertrag gibt und eine neue Wohnung zur Verfügung steht, kann ein Auszug nicht erzwungen, sondern nur gerichtlich durchgesetzt werden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch