Abmeldung Deutschland Auszugsdatum

6. September 2025 10:29 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin im März 2024 ins Ausland gegangen, habe in dieser Zeit aber noch meine Masterarbeit fertiggestellt und parallel remote etwas freiberuflich gearbeitet. Anfangs war für mich unklar, ob und wann ich wieder nach Deutschland zurückkehren werde. Inzwischen habe ich jedoch endgültig entschieden, nicht mehr zurückzukehren, da sich meine private Situation verändert hat.

Mein Studium ist inzwischen abgeschlossen, ich habe mich zum 01. Oktober exmatrikuliert und auch meine Krankenversicherung gekündigt. Nun möchte ich mich offiziell abmelden. Dabei habe ich gesehen, dass die Abmeldung eigentlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegzug erfolgen muss. Da ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht wusste, dass ich dauerhaft wegziehen würde, konnte ich diese Frist nicht einhalten.

Ein aktuelles Datum (z. B. das Entscheidungsdatum) anzugeben, wäre meiner Ansicht nach nicht korrekt. Wie soll ich in diesem Fall am besten vorgehen?

6. September 2025 | 11:47

Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Nach den einschlägigen Regelungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug aus Ihrer Wohnung in Deutschland abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG). Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; das Melderegister wird zum Datum des tatsächlichen Auszugs fortgeschrieben



In Ihrem Fall ist die Situation insofern besonders, als Sie im März 2024 ins Ausland gegangen sind, aber zunächst nicht sicher waren, ob Sie dauerhaft im Ausland bleiben würden. Erst später, nach Abschluss Ihres Studiums und der Exmatrikulation, haben Sie die Entscheidung getroffen, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren.



Das Bundesmeldegesetz sieht grundsätzlich keine Möglichkeit vor, eine Abmeldung rückwirkend für einen längeren Zeitraum vorzunehmen. Die Abmeldung kann nur für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen rückwirkend erfolgen. Eine rückwirkende Abmeldung zum März 2024 ist daher rechtlich nicht vorgesehen.



Allerdings ist für die Meldebehörde das entscheidende Kriterium, wann Sie Ihre Wohnung in Deutschland endgültig verlassen haben. Ausziehen aus einer Wohnung bedeutet ein – mindestens auf eine längere Zeit – endgültiges Verlassen der Wohnung . Solange Sie noch nicht endgültig entschieden hatten, dauerhaft im Ausland zu bleiben, bestand aus Sicht des Meldegesetzes noch kein endgültiger Auszug. Erst mit Ihrer endgültigen Entscheidung, nicht mehr zurückzukehren, und dem Abschluss Ihres Studiums ist der Zeitpunkt des endgültigen Auszugs gegeben.



Daher sollten Sie bei der Abmeldung als Auszugsdatum das Datum angeben, an dem Sie die Entscheidung getroffen haben, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren – also das Datum, an dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt endgültig ins Ausland verlegt haben. Dies dürfte in Ihrem Fall mit dem Abschluss des Studiums und der Exmatrikulation zusammenfallen. Sie können dies gegenüber der Meldebehörde auch so begründen: Bis zu diesem Zeitpunkt bestand noch die Möglichkeit einer Rückkehr, erst danach war der Auszug endgültig.



Ein aktuelles Datum anzugeben, ist in diesem Zusammenhang nicht unkorrekt, da der melderechtlich relevante Auszug erst mit Ihrer endgültigen Entscheidung und dem Abschluss des Studiums erfolgt ist. Die Meldebehörden sind in solchen Fällen regelmäßig bereit, das Auszugsdatum entsprechend zu akzeptieren, wenn Sie die Umstände plausibel schildern.



Zusammengefasst:



- Eine rückwirkende Abmeldung zum März 2024 ist nicht möglich.

- Sie sollten als Auszugsdatum das Datum angeben, an dem Sie endgültig entschieden haben, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren (z. B. das Datum der Exmatrikulation oder der Kündigung der Krankenversicherung).

- Begründen Sie gegenüber der Meldebehörde, dass erst zu diesem Zeitpunkt der dauerhafte Auszug feststand.

- Eine verspätete Abmeldung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 17 Abs. 2 BMG) in der Praxis wird bei plausibler Begründung und erstmaligem Verstoß jedoch häufig von einer Sanktion abgesehen.



Sie sollten die Abmeldung nun zeitnah vornehmen und die tatsächlichen Umstände offenlegen. Damit erfüllen Sie Ihre gesetzlichen Pflichten und vermeiden weitere Nachteile.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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