Anfrage zur steuerlichen Einordnung Social-Media-Freiberuflichkeit vs. GmbH

5. September 2025 11:08 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


17:37

Sehr geehrte Damen und Herren,ich bitte um eine kurze steuerliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt und zu den daraus abgeleiteten Fragen: AusgangslageIm Jahr 2024 habe ich einen Social-Media-Kanal (TikTok) gestartet, auf dem ich rein musik-journalistische Inhalte veröffentliche.Seit Juli 2024 erzielt dieser Kanal Einnahmen. Diese habe ich als freiberufliche Tätigkeit (journalistisch/künstlerisch) angemeldet und erfasst.2025 ist unter demselben Projektnamen eine GmbH entstanden, deren Unternehmensgegenstand Softwareentwicklung ist.Auf dem Social-Media-Kanal veröffentliche ich weiterhin ausschließlich journalistische Inhalte, die die Einnahmen generieren.FragenNamensidentität/Zuordnung
Führt die Namensgleichheit des Kanals und meiner GmbH zu sterulichen Problemen?
Reicht es aus, den Kanal klar als Teil meiner freiberuflichen Tätigkeit zu kennzeichnen (z. B. Impressum/Profilhinweis), oder ist aus Ihrer Sicht eine Umbenennung zwingend erforderlich?Abgrenzung der Einkünfte
Relevant für die Beantwortung könnte sein, dass die Einnahmen des Kanals rein aus den journalistischen Inhalten entstehen.Über die Namensgebung hinaus würde ich dann auch gerne noch wissen, inwieweit ich den Kanal als Freiberufler nutzen kann.
Werbung für die GmbH-App auf dem Kanal
a) Nicht monetarisierte einzel Videos auf dem Kanal zu der App (der GmbH):          Sind diese zulässig ohne weitere steuerliche Folgen? Wenn ja, in welchem Ausmaß?Kooperationen mit Dritten
Ich habe Angebote bekommen, bezahlte Videos über einzelne Musiker zu erstellen, die direkt mich vergüten würden.
Wie sind solche Kooperationen einzuordnen (weiterhin freiberufliche journalistische Einnahmen oder gewerblich)? Habe ich die möglichkeit diese Kooperationen anzunehmen, wenn ja in welchem Ausmaß?
Mir ist wichtig, die Trennung zwischen Freiberuflichkeit und GmbH sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich korrekt umzusetzen.

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Die Namensgleichheit zwischen dem Social-Media-Kanal und Ihrer GmbH führt allein noch nicht zu steuerlichen Problemen. Entscheidend ist, dass der Kanal organisatorisch und wirtschaftlich eindeutig Ihrer freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Das gelingt durch ein klar formuliertes Impressum, getrennte Konten und getrennte Buchhaltung. Wenn im Profil unmissverständlich steht, dass die Inhalte journalistisch sind und von Ihnen als Freiberufler verantwortet werden, reicht das in der Regel aus. Eine Umbenennung ist nicht zwingend, kann aber Missverständnisse vermeiden – gerade bei Außenstehenden oder dem Finanzamt.

Der Kanal kann weiterhin als Teil Ihrer freiberuflichen Tätigkeit geführt werden, wenn die Inhalte rein journalistisch sind. Die Einnahmen daraus gelten dann als Einkünfte aus freier Tätigkeit, solange Sie sachlich berichten, Inhalte redaktionell gestalten und keine produktbezogene Werbung oder Vertriebselemente dominieren. Eine Trennung von GmbH und Freiberuflichkeit muss auch umsatzsteuerlich durch klare Rechnungsstellung und getrennte Leistungserbringung sichtbar sein.

Videos über Ihre GmbH-App, wenn sie nicht bezahlt oder gesponsert sind und lediglich informieren, sind unproblematisch – vergleichbar mit einer kurzen Vorstellung im Rahmen Ihrer journalistischen Arbeit. Sobald diese Videos aber der Bewerbung und dem Vertrieb der App dienen oder regelmäßig auftreten, kann es sein, dass die Finanzbehörden dies als verdeckte Werbung der GmbH werten. Dadurch könnte eine gewerbliche Mitveranlassung unterstellt werden, was zu steuerlichen Risiken führt. Empfehlenswert ist, solche Inhalte auf das Notwendige zu beschränken und keine wiederholte werbliche Darstellung zu machen.

Bei bezahlten Kooperationen mit Dritten ist die Einordnung heikel. Solange Sie über Musiker berichten und diese redaktionell einordnen – auch wenn Sie dafür ein Honorar bekommen –, kann das noch journalistisch sein. Sobald aber Werbemaßnahmen, Produktplatzierungen oder unkritische Darstellung gegen Bezahlung erfolgen, liegt regelmäßig keine freiberufliche Tätigkeit mehr vor. In diesem Fall handelt es sich um gewerbliche Einkünfte. Wenn solche Kooperationen häufiger oder systematisch erfolgen, sollten sie entweder über die GmbH oder eine getrennte gewerbliche Tätigkeit abgewickelt werden.

Wichtig ist die strikte Trennung von Freiberuflichkeit und GmbH – sowohl inhaltlich, formal als auch buchhalterisch. Nur so lassen sich Fehler bei der Abgrenzung vermeiden. Die Finanzverwaltung prüft hier inzwischen sehr genau. Wenn sauber getrennt wird, ist eine parallele Struktur steuerlich machbar.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2025 | 17:22

Inwiefern ist die Plattform bzw. der Kanal selbst steuerlich relevant?
Wenn sämtliche Einnahmen aus rein journalistischen Inhalten über mein Freiberufler-Geschäfts-Konto laufen und dort buchhalterisch erfasst werden, kann ich dann denselben Kanal aber auch zusätzlich auch für Werbe-Kooperationen nutzen möchte
Kann ich diese Kooperationen problemlos über die GmbH als Vertragspartner abwickeln, sofern eine klare Trennung der Einnahmen, Konten und Buchhaltung gewährleistet ist?
Inwiefern ist es Steuerlich Relevant das die Plattform eventuell in 2 unternehmensstrukturen (Freiberufler & GmbH) Geld einbringt, in beiden fällenn vorschriftsgemäß (freiberfulerkonto nur Geld von Jornalistischen Inhalten, GmbH von bezahlten kooperationen) und sauber getrennte einnahmen / Buchhaltung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2025 | 17:37

Die Plattform selbst – also z. B. der TikTok-Kanal – ist steuerlich nicht als eigenes Wirtschaftsgut relevant. Entscheidend ist allein, wer wirtschaftlich tätig ist und wer welche Einnahmen erzielt und verbucht. Die Plattform ist dabei nur Mittel zum Zweck. Entscheidend ist, wie sauber Sie die Einnahmen auf die jeweilige Tätigkeit – freiberuflich oder GmbH – aufteilen und buchhalterisch trennen.

Wenn der Kanal sowohl journalistische Inhalte (Freiberuflichkeit) als auch bezahlte Kooperationen (GmbH) enthält, ist das grundsätzlich möglich, aber risikobehaftet. Die Finanzverwaltung schaut bei solchen Mischmodellen genau hin, weil leicht der Eindruck entsteht, dass die Tätigkeiten vermischt oder Einkünfte falsch zugeordnet werden. Es muss jederzeit klar erkennbar sein, welche Inhalte zu welcher Tätigkeit gehören, welche Einnahmen auf welchem Konto landen und wer rechtlich als Vertragspartner auftritt.

Solange alle journalistischen Einnahmen ausschließlich auf das Konto des Freiberuflers laufen, dort gebucht werden und sich ausschließlich auf journalistische, redaktionelle Leistungen beziehen, bleibt die Freiberuflichkeit erhalten. Die GmbH kann auf demselben Kanal bezahlte Werbe-Kooperationen übernehmen – allerdings nur unter ganz klaren Voraussetzungen:

Die GmbH muss offiziell Vertragspartner der Kooperationspartner sein. Die Zahlung muss direkt an die GmbH erfolgen. Die Inhalte der Kooperationen müssen erkennbar im Namen der GmbH veröffentlicht oder wenigstens als Werbung für Dritte im Auftrag gekennzeichnet sein. Es darf keine Vermischung mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit entstehen – weder optisch noch inhaltlich.

Steuerlich relevant ist die Aufteilung deshalb, weil bei einer nicht eindeutigen Trennung schnell der Verdacht entsteht, dass gewerbliche Tätigkeiten unter dem Deckmantel der Freiberuflichkeit laufen. In diesem Fall könnte das Finanzamt rückwirkend die gesamte freiberufliche Tätigkeit als gewerblich einstufen, was zu Gewerbesteuerpflicht, höheren Anforderungen an die Buchführung und ggf. Umsatzsteuerrisiken führt. Das gilt es unbedingt zu vermeiden.

Wenn Sie allerdings kompromisslos sauber trennen – also unterschiedliche Verträge, Konten, Buchhaltung und auch Verantwortlichkeiten – ist die parallele Nutzung des Kanals aus steuerlicher Sicht zulässig. Eine juristisch saubere Umsetzung sollte aber dokumentiert sein: Impressum, Auftraggeberkennzeichnung, Trennung im Content-Management und klare vertragliche Rahmenbedingungen mit den Kooperationspartnern.

Zusammengefasst: Die Plattform darf von zwei Strukturen parallel genutzt werden – aber nur, wenn sämtliche Einnahmen korrekt zugeordnet, versteuert und sauber getrennt werden. Sobald der Eindruck entsteht, dass z. B. Ihre freiberufliche Reichweite gewerblich „ausgeschlachtet" wird, ohne dass das steuerlich korrekt läuft, drohen Rückfragen oder Nachversteuerungen.

Schöne Grüße!

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