Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 110 JustG NRW regelt, dass ein Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen ist, wenn eine Klage keinen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat. In solchen Fällen kann die Klage ohne Vorverfahren erhoben werden. Das Gesetz legt auch Ausnahmen fest, wann ein Vorverfahren erforderlich ist.
Sie müssen also kein Widerspruchsverfahren durchführen, sondern können direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Da ich auch im Hochschulrecht spezialisiert bin, können Sie mir gerne die Unterlagen schicken und ich prüfe die Erfolgsaussichten für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Zuerst vielen Dank.
Wir MÖCHTEN die Möglichkeit Widerspruch einzureichen, um Zeit für einen Härtefallantrag zu gewinnen (um einen zusätzlichen Prüfungsversuch zu erhalten).
Daher fragen wir uns, ob die Hochschule nicht zuerst eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen MÜSSTE, anstatt bei diesem ersten Bescheid schon nur noch Klagemöglichkeit einzuräumen.
Viele Grüße
Sehr geehrte Fragesteller,
Danke für die Klarstellung.
In NRW ist das Widerspruchsverfahren grundsätzlich abgeschafft – aber es gibt Ausnahmen.
Eine davon sind tatsächlich Verwaltungsakte, „denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt" (§ 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW).
Hochschulprüfungen (Bachelor/Master/Modul-/Abschlussprüfungen) sind berufsbezogene Prüfungen, weil sie die Berufswahl- und -ausübungsfreiheit berühren (Art. 12 GG). Deshalb ist hier das Vorverfahren mit Widerspruch weiterhin statthaft.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung „nur Klage, kein Widerspruch" ist in solchen Prüfungsfällen daher rechtsfehlerhaft.
Fazit:
Ein Widerspruch gegen die prüfungs Entscheidung ist möglich.
Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung verlängert sich die Frist zur Einlegung auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO; BVerwG, Urt. v. 15.09.2010 – 8 C 21.09).
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Beste Grüße
RA Richter