Abrechnungsspitze beim Eigentümerwechsel

3. September 2025 10:51 |
Preis: 35,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe im Januar dieses Jahres eine Wohnung erworben. Die Jahresabrechnung für das Vorwirtschaftsjahr 2024 weist ein Guthaben aus.

Ich bitte daher um eine Prüfung des Sachverhalts anhand der Beurkundung. Konkret geht es um folgende Fragen:
- Steht mir als Käufer das ausgewiesene Guthaben zu?

Wohnungskauf Januar 2025
Übergabe April 2025
Grundbucheintrag Juli 2025
ordentliche Eigentümerversammlung Okt. 2025

Auszug aus der notariellen Beurkundung:
Verrechnungstag für die laufenden Kosten, Lasten und Rechte soll der Übergabetag sein. Bis dahin ist nach dem Verhältnis der Zeit zu verrechnen.


Ich danke Ihnen im Voraus für die Prüfung und Rückmeldung.

3. September 2025 | 13:35

Antwort

von


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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Nach der in der Urkunde vereinbarten Regelung („Verrechnungstag = Übergabetag, anteilige Verrechnung nach Zeit") gilt: Für den Zeitraum bis April 2025 trägt der Verkäufer die Lasten, ab April 2025 der Käufer.
Die Jahresabrechnung 2024 betrifft ausschließlich ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr, das vollständig in die Zeit vor Übergabe fällt. Daraus folgt: Ein eventuelles Guthaben aus der Abrechnung 2024 steht ausschließlich dem Verkäufer zu.

Da das Guthaben dem Verkäufer zusteht, müssen Sie ihm die für die Durchsetzung gegenüber der Verwaltung erforderlichen Unterlagen zugänglich machen. Das bedeutet: Sie sind verpflichtet, die komplette Abrechnung 2024 herauszugeben, nicht nur einzelne Auszüge.
Begründung: Nur die vollständige Abrechnung belegt gegenüber der Hausverwaltung und ggf. steuerlich, wie sich das Guthaben ergibt.

Die bloße Übersendung nur der Betriebskostenabrechnung mit dem Mieter reicht nicht aus, das sie nicht zwingend identisch ist mit der Jahresabrechnung.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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