Geht der Anwalt für Familienecht hier richtig vor

| 26. August 2025 13:48 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


11:58

Mein Anwalt hat im Verfahren zur Neuberechnung des Unterhalts meiner volljährigen Tochter völiig ausser Acht gelassen, dass meine Exfrau höhere Einkünfte erzielen könnte und ggf. sogar durch verschwiegene Einnahmen aus Miete und Verpachtung hat. Im Verfahren wird sie als nicht leistungsfähig beschrieben, da sie weniger als der Selbstbehalt verdient. Der Median in ihrem Beruf ist aber mehr als doppelt so hoch, weshalb ich annehme, dass sie nur in Teilzeit arbeitet. Ihr weiteres Kind ist bereits 12 Jahre alt. Ihr Pensum sollte sie so aufstocken können.
Konfrontiert mit dem Punkt sagte mein Anwalt, dass dies im Nachgang in einem neuen Verfahren mit dem Thema familienrechtlicher Ausgleichsanspruch behandelt werden müsste.
Ich kann nicht nachvollziehen, warum dies im aktuellen Verfahren so ausser Acht gelassen wurde, befinden wir uns doch bereits im Status des Vergleichs.
Könnten Sie das bitte bewerten?

26. August 2025 | 14:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Rein materiell-rechtlich wäre es durchaus möglich (und auch üblich), im aktuellen Unterhaltsverfahren die Leistungsfähigkeit Ihrer Exfrau unter Einbeziehung fiktiver Einkünfte oder versteckter Einnahmen zu berücksichtigen.

Dass Ihr Anwalt das auf ein späteres Verfahren verschieben möchte, ist nicht völlig abwegig, wirkt aber aus Mandantensicht oft unbefriedigend – insbesondere, wenn Sie schon im Vergleichsstadium sind. Ggf. liegen aber im Einzellfall Beweisprobleme vor oder Erfolgsaussichten bestehen aus anderen Gründen nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Manuel Kruppe

Rückfrage vom Fragesteller 26. August 2025 | 15:25

Vielen Dank für Ihre verständliche Antwort.
Noch einmal zum korrekten Vorgehen. Wenn im aktuellen Verfahren festgehalten wird, dass meine Exfrau nicht leistungsfähig aufgrund ihres Einkommens ist, kann ich dann in einem weiteren Verfahren zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch dies überhaupt ändern lassen?
Ich habe folgendes recherchiert: Ohne ausdrückliche Feststellung der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter entfällt dauerhaft jeder familienrechtliche Ausgleichsanspruch des Mandanten; er bliebe ansonsten allein mit der Unterhaltslast belastet, obwohl die Mutter anteilig leistungsfähig wäre.
vielen Dank im Voraus und freundliche Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. September 2025 | 11:58

Problematisch wird es nur, wenn Rechtskraft eingetreten ist. Wenn aber Rechtsmittel eingelegt worden sind, bleibt die Überprüfung in der weiteren Instanz möglich. Ansonsten lässt sich jederzeit eine Abänderungsklage einreichen, wenn sich der zugrundeliegende Sachverhalt ändert. Eine detaillierte Prüfung ist allerdings hier im Rahmen der Frage ohne konkrete Aktenkenntnis nicht möglich.

Bewertung des Fragestellers 28. August 2025 | 09:03

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Ich hätte mich gefreut, wenn der Anwalt meine Frage konkret beantwortet hätte. Meine Rückfrage wurde leider nicht beantwortet, obwohl diese sich explizit auf den offengelassen Punkt der Korrektheit des Vorgehens bezog.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Konkreter war eine Beantwortung leider ohne Aktenkenntnis nicht möglich. Für die verspätete Beantwortung der Rückfrage aufgrund meiner Urlaubsabwesenheit entschuldige ich mich.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. August 2025
4/5,0

Ich hätte mich gefreut, wenn der Anwalt meine Frage konkret beantwortet hätte. Meine Rückfrage wurde leider nicht beantwortet, obwohl diese sich explizit auf den offengelassen Punkt der Korrektheit des Vorgehens bezog.


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