Nichtzahlung einer Rechnung

| 19. August 2025 09:24 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich bin selbstständiger Küchenmonteur und arbeite für verschiedene Auftraggeber.

Ein Auftraggeber hat nun meine letzte Rechnung nicht gezahlt und auf meine Zahlungserinnerung geantwortet, er habe auch eine Rechnung an mich.
Er wirft mir einen Montagefehler vor, aufgrund dessen er aufrechnen will.
Bisher wurde mir weder ein Betrag genannt, noch liegt mir eine Rechnung von ihm vor. Am 23.08.2025 will der Auftraggeber mir in einem persönlichen Gespräch seine Forderung eröffnen.
Die angebliche Gegenforderung ist somit meines Erachtens nicht fällig und er darf schon allein deshalb nicht aufrechnen bzw. mein Geld einbehalten.

Ich montierte eine Nischenverkleidung. Diese wurde in Absprache mit dem Kunden etwas tiefer montiert aufgrund der Lampen über der Nischenverkleidung. Dies ergibt sich auch aus dem vom Kunden unterzeichneten Montageprotokoll. Die Ehefrau des Kunden war im Haus, nahm an dem Gespräch aber nicht teil. Sie monierte hinterher offenbar die tieferliegende Nischenverkleidung und will diese nun ersetzt haben.
Mein Auftraggeber ist der Meinung, ich hätte das zu zahlen. Ich sehe das nicht so und daher besteht auch keine Einredefreiheit bzgl. der Gegenforderung


Wie bewerten Sie die Rechtslage?
Wie kann ich mich dagegen möglichst ohne Konsultierung eines Anwaltes wehren und die Zahlung meiner Rechnung erreichen?
Sollte ein Anwalt nötig sein, können Sie mir einen Kollegen in meinem Umkreis (PLZ 31749) empfehlen?


19. August 2025 | 10:09

Antwort

von


(56)
Hauptstraße 6
78564 Reichenbach
Tel: 074299161444
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Anna-Kathrin-Mauch-__l108679.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen.

1. Rechtslage zur Aufrechnung
Ihr Auftraggeber darf nur dann mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn diese besteht, fällig und durchsetzbar ist (§ 387 BGB).
Schon das Bestehen einer solchen Forderung ist zweifelhaft. Nach Ihrer Schilderung haben Sie die Nischenverkleidung in Absprache mit dem Kunden und entsprechend dem unterzeichneten Montageprotokoll montiert. Damit haben Sie Ihre vertragliche Pflicht ordnungsgemäß erfüllt. Dass die Ehefrau des Kunden nachträglich eine andere Ausführung wünscht, begründet keinen Mangel.
Selbst wenn man unterstellen wollte, dass ein Mangel vorliegt, müsste der Auftraggeber Ihnen zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er überhaupt Schadensersatz verlangen könnte (§§ 634 Nr. 4, 281 BGB).
Da die Gegenforderung somit bereits dem Grunde nach nicht besteht, ist eine wirksame Aufrechnung ausgeschlossen. Ihr Auftraggeber kann daher die Zahlung Ihrer Rechnung nicht verweigern. Nach derzeitiger Sachlage spricht alles dafür, dass Ihr Vergütungsanspruch vollumfänglich durchsetzbar ist.

2. Vorgehen ohne Anwalt
Um die Sache ohne sofortige Einschaltung eines Anwalts zu klären, empfehle ich folgendes Vorgehen:
1. Schriftlich reagieren: Weisen Sie darauf hin, dass
- Ihre Rechnung fällig ist,
- eine Gegenforderung nicht besteht,
- kein Mangel vorliegt, weil die Montage in Absprache erfolgt ist (unterzeichnetes Protokoll).
2. Letzte Frist setzen: Setzen Sie ihm eine kurze Zahlungsfrist von 7 Tagen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie nach Fristablauf ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte einleiten werden.
3. Mahnbescheid: Sollte die Frist verstreichen, können Sie selbst beim zuständigen Amtsgericht online einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Das geht unkompliziert über das „Online-Mahnantrag"-Portal (www.online-mahnantrag.de). Der Schuldner muss dann reagieren – andernfalls erhalten Sie einen Vollstreckungstitel.

Wenn Ihr Auftraggeber die Zahlung weiterhin verweigert, kann die Einschaltung eines Anwalts sinnvoll sein. Dieser kann Ihre Ansprüche außergerichtlich durchsetzen oder im Streitfall ein Klageverfahren führen. Einen Kollegen in Ihrer Nähe finden Sie über die Anwaltskammer Celle oder über die Anwaltssuche auf anwalt.de.

Ich hoffe, diese Ausführungen waren Ihnen behilflich.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Anna-Kathrin Mauch
Rechtsanwältin



Bewertung des Fragestellers 19. August 2025 | 10:49

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