Sehe geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1. Umgangsrecht und Umgangspflicht
Sie haben als Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ein gesetzlich verankertes Umgangsrecht und auch eine Umgangspflicht (§ 1684 BGB).
Das Umgangsrecht dient in erster Linie dem Wohl der Kinder, die ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen haben. Die Ausgestaltung des Umgangs (Häufigkeit, Dauer, Modalitäten) soll sich am Kindeswohl orientieren und ist grundsätzlich von den Eltern einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Familiengericht auf Antrag eine verbindliche Regelung treffen.
2. Holen und Bringen der Kinder – Transportproblematik
Nach der herrschenden Rechtslage ist grundsätzlich der umgangsberechtigte Elternteil (also Sie) für das Holen und Zurückbringen der Kinder verantwortlich. Dies gilt auch bei größeren Entfernungen. Die Rechtsprechung sieht eine einfache Fahrtzeit von 4-5 Stunden als zumutbar an (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.12.1998, Az.: 7 UF 3741/98).
Die durch den Umgang entstehenden Kosten und der zeitliche Aufwand sind grundsätzlich von Ihnen zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1994 FamRZ 1995, S. 717).
Allerdings sind Billigkeitserwägungen möglich, wenn die Belastung unzumutbar wird, insbesondere wenn die Entfernung durch den Wegzug des betreuenden Elternteils entstanden ist. In solchen Fällen kann das Gericht eine abweichende Regelung treffen, etwa eine Beteiligung an den Fahrtkosten oder eine Anpassung der Umgangsmodalitäten.
3. Nutzung des Familienfahrzeugs
Das Familienfahrzeug wurde von Ihnen allein angeschafft und diente als Ersatz für ein in die Ehe eingebrachtes Fahrzeug. Nach § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Ehegatte verpflichtet sein, dem anderen einen Hausratsgegenstand zur Nutzung zu überlassen, wenn dies der Billigkeit entspricht und insbesondere für die Kinder erforderlich ist.
Ob Ihre Frau das Fahrzeug dauerhaft behalten darf, ist eine Tatfrage und hängt davon ab, ob sie es für die Versorgung der Kinder benötigt. Da sie selbst angibt, das Fahrzeug in Korbach kaum zu benötigen, spricht dies gegen einen dauerhaften Überlassungsanspruch.
Sie haben mit Ihrer Frau eine (wenn auch nicht schriftliche, aber per WhatsApp belegbare) Absprache getroffen, dass Sie das Fahrzeug für den Umgang nutzen dürfen. Ihre Frau hat sich jedoch nicht daran gehalten. Da das Fahrzeug im Alleineigentum steht und die Nutzung für den Umgang mit den Kindern erforderlich ist, können Sie auf Herausgabe des Fahrzeugs für die Umgangszeiten bestehen.
Im Streitfall kann dies im Wege einer einstweiligen Verfügung beim Familiengericht durchgesetzt werden. Das Gericht prüft dann, ob die Überlassung des Fahrzeugs für die Wahrnehmung des Umgangsrechts erforderlich und zumutbar ist.
4. Alternativen und Zumutbarkeit
Die von Ihrer Frau vorgeschlagenen Alternativen (Bahnfahrt mit den Kindern oder Übernachtung in Korbach) sind mit erheblichen Kosten und organisatorischem Aufwand verbunden. Die Bahnreise mit drei Kindern über eine solche Distanz ist nicht nur teuer, sondern auch für die Kinder belastend.
Die Rechtsprechung erkennt an, dass bei älteren Kindern die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verlangt werden kann, dies aber von der individuellen Reife abhängt. Bei drei Kindern im Alter von 6, 11 und 13 Jahren ist eine solche Reise zwar grundsätzlich möglich, aber angesichts der Umstände (Kosten, Dauer, Belastung) nicht zwingend zumutbar.
5. Vorgehen und Lösungsansätze
a)
Einvernehmliche Lösung: Sie haben bereits versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden und das Jugendamt einzuschalten. Dies ist grundsätzlich der richtige Weg, da das Kindeswohl im Vordergrund steht und gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst vermieden werden sollten.
b)
Gerichtliche Regelung: Wenn Ihre Frau nicht kooperiert, können Sie beim Familiengericht eine Regelung zum Umgang und zur Nutzung des Fahrzeugs beantragen. Das Gericht kann anordnen, dass Ihnen das Fahrzeug für die Umgangszeiten zur Verfügung gestellt wird, wenn dies zur Wahrnehmung des Umgangsrechts erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen Ihrer Frau entgegenstehen.
c)
Kostenbeteiligung: Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Nutzung des Fahrzeugs nicht möglich ist, kann eine Beteiligung der Mutter an den Fahrtkosten in Betracht kommen, insbesondere wenn sie durch den Umzug die Entfernung geschaffen hat.
d) Anpassung der Umgangsregelung: Das Gericht kann auch eine Anpassung der Umgangszeiten (z.B. längere, aber seltener stattfindende Besuche) anordnen, um die Belastung für alle Beteiligten zu reduzieren.
6. Hausrat und Vermögensauseinandersetzung
Die Mitnahme von Hausrat (Küche etc.) ist im Rahmen der Hausratsteilung zu klären. Hier kann ggf. ein Ausgleichsanspruch bestehen, wenn die Aufteilung nicht der Billigkeit entspricht.
7.
Fazit
Sie haben mehrere rechtliche Möglichkeiten:
- Sie können auf Herausgabe des Familienfahrzeugs für die Umgangszeiten bestehen und dies ggf. gerichtlich durchsetzen.
- Sie können eine gerichtliche Regelung zum Umgang und zur Kostenbeteiligung beantragen.
- Sie können eine Anpassung der Umgangsregelung an die veränderten Umstände beantragen.
- Die Mitnahme von Hausrat kann im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung geklärt werden.
Das Kindeswohl steht im Vordergrund. Das Gericht wird eine Lösung suchen, die den regelmäßigen Umgang mit den Kindern ermöglicht und die Interessen beider Elternteile angemessen berücksichtigt. Ihre Vorschläge sind sachgerecht und orientieren sich am Kindeswohl. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, ist der Weg zum Familiengericht angezeigt, um eine verbindliche Regelung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Nur Info: Die Anreise der Bahn wäre, aufgrund des Widerspruches der Kindsmutter zu einer Aleinreise mit Abholung am Bahnhof, nur mögich, wenn ich vorher anreise und die Kinder begleite. Deshalb die extrem erhöhten Kosten Doppelte Hin- und Rückfahrt für mich.
Die Angaben zum Hausrat habe ich gemacht, weil meine Frau mir mitteilte das Ihrer Ansicht nach, oder der Ansicht Ihres Anwaltes nach, das Fahrzeug zum Hausrat gehört, weil sie es vorher umfassend genutzt hat. Wenn ich das Fahrzeug aufgrund Zuordnung zum Haushalt überlassen muß, kann ich dann finanzielle Forderungen auf Ausgleich stellen, weil der Hausrat ungleichmäßg geteilt wurde?
Ebenso wurde Barvermögen in Höhe von ca. 20.000,- € mitgenommen. Dieses wurde erworben durch Auszahlung einer Fondsversicherung meiner Frau noch vor der Trennung, während der gemeinsamen Ehezeit. Nahezu sämtliche Beiträge hierzu wurden während der Ehezeit und größtenteils vom Kindergeld erbracht.
Mir bleibst hier lediglich die alte vorhanden Einbauküche, sowie ein paar alte Möbel.
Ist dieses bei diesem Vergleich ebenfalls anzurechnen?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gehört das Fahrzeug zum Hausrat und muss es überlassen werden?
Nach § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Nutzung eines Gegenstandes des Hausrats bei Getrenntleben zu überlassen, wenn er ihn zur Führung des Haushalts benötigt oder die Überlassung der Billigkeit entspricht. Ein PKW gehört auch zum Hausrat, wenn dieser zur gemeinsamen Lebensführung angeschafft wurde. Es ist eine Tatfrage, ob Ihrer Frau das Fahrzeug zur Nutzung überlassen werden muss. Dabei sind auch die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen, etwa für Einkäufe, Fahrten zur Schule, zu Sportaktivitäten oder sonstigen Freizeitgestaltungen.
Ob das Fahrzeug endgültig Ihrer Frau zuzuordnen ist, wird im Rahmen der Hausratsteilung entschieden. Bis dahin kann eine vorläufige Nutzungsregelung getroffen werden.
2.
Kann ich einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn der Hausrat ungleichmäßig geteilt wurde?
Ja, das ist möglich. Im Rahmen der endgültigen Hausratsteilung ist eine angemessene und gerechte Verteilung des Hausrats vorzunehmen. Wird ein Gegenstand (wie das Fahrzeug) einem Ehegatten überlassen, kann der andere Ehegatte einen Ausgleich verlangen, wenn die Verteilung insgesamt nicht der Billigkeit entsprich. Das bedeutet: Wenn Ihre Frau das Fahrzeug und weitere wertvolle Gegenstände (z.B. neue Küche) erhält und Sie nur mit geringwertigen Gegenständen verbleiben, können Sie einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Die endgültige Klärung erfolgt im Rahmen der Scheidung und Hausratverteilung.
3.
Wie ist das mit dem Barvermögen aus der Fondsversicherung?
Das von Ihrer Frau mitgenommene Barvermögen in Höhe von ca. 20.000 €, das während der Ehezeit angespart wurde (auch wenn es aus einer Versicherung Ihrer Frau stammt, aber die Beiträge während der Ehe und überwiegend aus dem Kindergeld gezahlt wurden), fällt grundsätzlich in den Zugewinnausgleich. Das bedeutet, dass dieses Vermögen bei der Berechnung des Zugewinns beider Ehegatten berücksichtigt wird. Sie haben Anspruch auf die Hälfte des während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Zugewinns. Das Barvermögen ist also im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.
4.
Ist die Mitnahme der neuen Küche und anderer wertvoller Gegenstände zu berücksichtigen?
Ja, auch dies ist im Rahmen der Hausratsteilung zu berücksichtigen. Wenn Ihre Frau eine neue Küche im Wert von ca. 8.000 € und weiteres Inventar mitgenommen hat, während Sie nur mit der alten Einbauküche und alten Möbeln verbleiben, ist dies bei der Bewertung der Ausgleichsansprüche zu berücksichtigen.
5.
Fazit:
Sowohl das Fahrzeug als auch die mitgenommenen Hausratsgegenstände und das Barvermögen sind im Rahmen der Hausratsteilung und des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Sollte die Verteilung des Hausrats und des Vermögens nicht der Billigkeit entsprechen, können Sie einen finanziellen Ausgleich verlangen. Die endgültige Entscheidung hierüber trifft das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens.
Das Barvermögen ist im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, die Hausratsgegenstände im Rahmen der Hausratsteilung. Ein Ausgleich ist möglich, wenn die Verteilung nicht ausgewogen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt