Nutzung gemeinsames Fahrzeug zur Nutzung des Umgangsrechts

| 18. August 2025 16:38 |
Preis: 66,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


09:21

Meine Frau und ich haben uns im September letzten Jahres getrennt. Bis zum 01.08.2025 lebten Sie und die Kinder (3 Söhne 6, 11 und 13 Jahre alt) in meinem Haus und ich in getrennter Wohnung im selben Haus.

Der wöchentliche Umgang mit den Kindern wurde durch uns schriftlich vereinbart und betrug im Schnitt 30 Wochenstunden. Dies wurde von beiden Seiten stets eingehalten und z.T. wurden sogar Ausnahmen gewährt.

Am 01.08.25 ist meine Frau mit den Kindern in eine Wohnung im Haus Ihrer Schwester gezogen.
Entfernung für eine Strecke ca. 350 km. Fahrdauer aufgrund schlechter Autobahnanbindung ca. ab 4 Stunden aufwärts.
Bei Korbach handelt es sich um eine Kreisstadt und die Bewohnung befindet sich mtten im Stadtzentrum in fußläufiger Weite alle Schulen, Ärzte, Einkaufsmöglichkeiten.
Ich habe auf Drängen meiner Frau, ich stünde dem Glück meiner Kinder im Wege, dem Umzug schriftlich zugestimmt.

Das Problem ergibt sich nun aus vereinbarter und geänderter Nutzung des gemeinsamen Familienfahrzeuges.
Mir steht unabhängig von diesem Fahrzeug ein privat nutzbarer Dienstwagen zur Verfügung.
Es handelt sich hierbei um einen E-Golf.
Aufgrund der nicht langstreckentauglichen Ausführung dieses Fahrzeuges (lt. EV-Database auf der Autobahn im Winter bei 110 Km/h 135 KM bis zur vollen Entladung) ist die Nutzung des Umgangsrechtes nur sehr erschwert mögich (ca 5 x laden an Schnellladesäule, jewels ca 45 Min bis 1 Stunde aufgrund der geringen Ladeleistung)

Glücklicherweise hat mein Chef, aufgrund der Umstände mit in Aussicht gestellt ein Fahrzeug mit entsprechend möglicher KM-Leistung zu übergeben. Dies konnte jedoch bis heute nicht umgesetzt werden.

Durch meine Frau wurd angeboten das Familienfahrzeug zu nutzen, bis mein Chef ein neues Auto für mich besorgt hat. Sie sagte in Korbach bräuchte sie das Auto eher weniger. Ebenfalls sagte meine Frau sie benötigt das Fahrzeug nur für den Umzug, dann wird dieses an mich übergeben. Wir hatten abgesprochen, das ich per Bahn nach Korbach komme und dann das Fahrzeug mitnehmen kann.
Diese Absprachen erfolgten alle nicht schriftlich, sind aber per Whatsapp umstandsfrei belegbar.

Der Umzug meiner Frau fand am 01.08. statt, die Kinder blieben aufgrund der Ferien bis zum 09.08. bei mir.
Am 14.08. wurde mit auf Nachfrage (der kleinste Sohn hat am 19.08. seine Einschulung in die erste Klasse) mitgeteilt, das ich das ich das Fahrzeug nicht mitnehmen kann, sie habe Termine und brauche das Auto.
Die Möglichkeit der Wahrnehmung des Umgangsrechtes wird damit faktisch unterbunden.
Mit dem E-Fahrzeug erstreckt sich die Hin- und Rückfahrt auf ca. 12 Stunden. Mit drei Kindern im Fahrzeug.
Auf die Rückfrage welche Alternativen sie vorschlägt, sagte Sie ich solle die Jungs mit der Bahn abholen und zurückbringen. Das verkürzt die Fahrtzeiten etwas, jedoch entstehen hier Kosten für ein Wochenende von ca. 500 €.
Alternativ solle ich das Wochenende in Korbach verbringen und ein ZImmer mieten. Da würde ähnliche Kosten verursachen und nicht dem Umgangsrecht entsprechen. Die Jungs haben hier in meinem Haus ihre gewohnte Umgebung, ihre Zimmer und können auch ihre Freunde besuchen, bzw. besucht werden.

Mein Vorschlag war nun, wir nutzen das Auto nur für den Umgang. Ich reise per Zug an, nehme die Kinder im Familenfahrzeug mit zu mir und bringe diese darin zurück. Rückreise danach für mich wieder per Bahn. Ihr würde das Auto dann nur an jedem 2. Wochenende und nur in der Zeit fehlen, in der die Jungs nicht anwesend sind.
Auch hierauf erhalte ich keine Reaktion. Ebenso habe ich eine gemeinsame Beratung durch das Jugendamt zur Findung einer Lösung vorgeschlagen. Keine Reaktion.

Das Fahrzeug wurde duch mich alleine angeschafft und war Ersatz eines mit in die Ehe gebrachten Fahrzeugs. Restwert geschätzt 5.000,- € Ebenso hat meine Frau einiges an Hausrat mitgenommen u.a. eine neue Küchenausstattung im Wert von. ca. 8.000,- €.

Die morgige Einschulung unseres Zwerges werde ich schon verpassen....
Welche Möglichkeiten habe ich hier zu einer Lösung im Sinne der Kinder zu kommen.
Diese möchten das Umgangsrecht wahrnehmen.




18. August 2025 | 17:48

Antwort

von


(2334)
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Sehe geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1. Umgangsrecht und Umgangspflicht

Sie haben als Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ein gesetzlich verankertes Umgangsrecht und auch eine Umgangspflicht (§ 1684 BGB).

Das Umgangsrecht dient in erster Linie dem Wohl der Kinder, die ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen haben. Die Ausgestaltung des Umgangs (Häufigkeit, Dauer, Modalitäten) soll sich am Kindeswohl orientieren und ist grundsätzlich von den Eltern einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Familiengericht auf Antrag eine verbindliche Regelung treffen.


2. Holen und Bringen der Kinder – Transportproblematik

Nach der herrschenden Rechtslage ist grundsätzlich der umgangsberechtigte Elternteil (also Sie) für das Holen und Zurückbringen der Kinder verantwortlich. Dies gilt auch bei größeren Entfernungen. Die Rechtsprechung sieht eine einfache Fahrtzeit von 4-5 Stunden als zumutbar an (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.12.1998, Az.: 7 UF 3741/98).

Die durch den Umgang entstehenden Kosten und der zeitliche Aufwand sind grundsätzlich von Ihnen zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1994 FamRZ 1995, S. 717).

Allerdings sind Billigkeitserwägungen möglich, wenn die Belastung unzumutbar wird, insbesondere wenn die Entfernung durch den Wegzug des betreuenden Elternteils entstanden ist. In solchen Fällen kann das Gericht eine abweichende Regelung treffen, etwa eine Beteiligung an den Fahrtkosten oder eine Anpassung der Umgangsmodalitäten.


3. Nutzung des Familienfahrzeugs

Das Familienfahrzeug wurde von Ihnen allein angeschafft und diente als Ersatz für ein in die Ehe eingebrachtes Fahrzeug. Nach § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Ehegatte verpflichtet sein, dem anderen einen Hausratsgegenstand zur Nutzung zu überlassen, wenn dies der Billigkeit entspricht und insbesondere für die Kinder erforderlich ist.

Ob Ihre Frau das Fahrzeug dauerhaft behalten darf, ist eine Tatfrage und hängt davon ab, ob sie es für die Versorgung der Kinder benötigt. Da sie selbst angibt, das Fahrzeug in Korbach kaum zu benötigen, spricht dies gegen einen dauerhaften Überlassungsanspruch.

Sie haben mit Ihrer Frau eine (wenn auch nicht schriftliche, aber per WhatsApp belegbare) Absprache getroffen, dass Sie das Fahrzeug für den Umgang nutzen dürfen. Ihre Frau hat sich jedoch nicht daran gehalten. Da das Fahrzeug im Alleineigentum steht und die Nutzung für den Umgang mit den Kindern erforderlich ist, können Sie auf Herausgabe des Fahrzeugs für die Umgangszeiten bestehen.

Im Streitfall kann dies im Wege einer einstweiligen Verfügung beim Familiengericht durchgesetzt werden. Das Gericht prüft dann, ob die Überlassung des Fahrzeugs für die Wahrnehmung des Umgangsrechts erforderlich und zumutbar ist.


4. Alternativen und Zumutbarkeit

Die von Ihrer Frau vorgeschlagenen Alternativen (Bahnfahrt mit den Kindern oder Übernachtung in Korbach) sind mit erheblichen Kosten und organisatorischem Aufwand verbunden. Die Bahnreise mit drei Kindern über eine solche Distanz ist nicht nur teuer, sondern auch für die Kinder belastend.

Die Rechtsprechung erkennt an, dass bei älteren Kindern die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verlangt werden kann, dies aber von der individuellen Reife abhängt. Bei drei Kindern im Alter von 6, 11 und 13 Jahren ist eine solche Reise zwar grundsätzlich möglich, aber angesichts der Umstände (Kosten, Dauer, Belastung) nicht zwingend zumutbar.


5. Vorgehen und Lösungsansätze

a)

Einvernehmliche Lösung: Sie haben bereits versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden und das Jugendamt einzuschalten. Dies ist grundsätzlich der richtige Weg, da das Kindeswohl im Vordergrund steht und gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst vermieden werden sollten.

b)

Gerichtliche Regelung: Wenn Ihre Frau nicht kooperiert, können Sie beim Familiengericht eine Regelung zum Umgang und zur Nutzung des Fahrzeugs beantragen. Das Gericht kann anordnen, dass Ihnen das Fahrzeug für die Umgangszeiten zur Verfügung gestellt wird, wenn dies zur Wahrnehmung des Umgangsrechts erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen Ihrer Frau entgegenstehen.

c)

Kostenbeteiligung: Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Nutzung des Fahrzeugs nicht möglich ist, kann eine Beteiligung der Mutter an den Fahrtkosten in Betracht kommen, insbesondere wenn sie durch den Umzug die Entfernung geschaffen hat.

d) Anpassung der Umgangsregelung: Das Gericht kann auch eine Anpassung der Umgangszeiten (z.B. längere, aber seltener stattfindende Besuche) anordnen, um die Belastung für alle Beteiligten zu reduzieren.


6. Hausrat und Vermögensauseinandersetzung

Die Mitnahme von Hausrat (Küche etc.) ist im Rahmen der Hausratsteilung zu klären. Hier kann ggf. ein Ausgleichsanspruch bestehen, wenn die Aufteilung nicht der Billigkeit entspricht.


7.

Fazit

Sie haben mehrere rechtliche Möglichkeiten:

- Sie können auf Herausgabe des Familienfahrzeugs für die Umgangszeiten bestehen und dies ggf. gerichtlich durchsetzen.

- Sie können eine gerichtliche Regelung zum Umgang und zur Kostenbeteiligung beantragen.

- Sie können eine Anpassung der Umgangsregelung an die veränderten Umstände beantragen.

- Die Mitnahme von Hausrat kann im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung geklärt werden.

Das Kindeswohl steht im Vordergrund. Das Gericht wird eine Lösung suchen, die den regelmäßigen Umgang mit den Kindern ermöglicht und die Interessen beider Elternteile angemessen berücksichtigt. Ihre Vorschläge sind sachgerecht und orientieren sich am Kindeswohl. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, ist der Weg zum Familiengericht angezeigt, um eine verbindliche Regelung herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. August 2025 | 18:38

Nur Info: Die Anreise der Bahn wäre, aufgrund des Widerspruches der Kindsmutter zu einer Aleinreise mit Abholung am Bahnhof, nur mögich, wenn ich vorher anreise und die Kinder begleite. Deshalb die extrem erhöhten Kosten Doppelte Hin- und Rückfahrt für mich.

Die Angaben zum Hausrat habe ich gemacht, weil meine Frau mir mitteilte das Ihrer Ansicht nach, oder der Ansicht Ihres Anwaltes nach, das Fahrzeug zum Hausrat gehört, weil sie es vorher umfassend genutzt hat. Wenn ich das Fahrzeug aufgrund Zuordnung zum Haushalt überlassen muß, kann ich dann finanzielle Forderungen auf Ausgleich stellen, weil der Hausrat ungleichmäßg geteilt wurde?
Ebenso wurde Barvermögen in Höhe von ca. 20.000,- € mitgenommen. Dieses wurde erworben durch Auszahlung einer Fondsversicherung meiner Frau noch vor der Trennung, während der gemeinsamen Ehezeit. Nahezu sämtliche Beiträge hierzu wurden während der Ehezeit und größtenteils vom Kindergeld erbracht.
Mir bleibst hier lediglich die alte vorhanden Einbauküche, sowie ein paar alte Möbel.
Ist dieses bei diesem Vergleich ebenfalls anzurechnen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. August 2025 | 09:21

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Gehört das Fahrzeug zum Hausrat und muss es überlassen werden?

Nach § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Nutzung eines Gegenstandes des Hausrats bei Getrenntleben zu überlassen, wenn er ihn zur Führung des Haushalts benötigt oder die Überlassung der Billigkeit entspricht. Ein PKW gehört auch zum Hausrat, wenn dieser zur gemeinsamen Lebensführung angeschafft wurde. Es ist eine Tatfrage, ob Ihrer Frau das Fahrzeug zur Nutzung überlassen werden muss. Dabei sind auch die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen, etwa für Einkäufe, Fahrten zur Schule, zu Sportaktivitäten oder sonstigen Freizeitgestaltungen.

Ob das Fahrzeug endgültig Ihrer Frau zuzuordnen ist, wird im Rahmen der Hausratsteilung entschieden. Bis dahin kann eine vorläufige Nutzungsregelung getroffen werden.


2.

Kann ich einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn der Hausrat ungleichmäßig geteilt wurde?

Ja, das ist möglich. Im Rahmen der endgültigen Hausratsteilung ist eine angemessene und gerechte Verteilung des Hausrats vorzunehmen. Wird ein Gegenstand (wie das Fahrzeug) einem Ehegatten überlassen, kann der andere Ehegatte einen Ausgleich verlangen, wenn die Verteilung insgesamt nicht der Billigkeit entsprich. Das bedeutet: Wenn Ihre Frau das Fahrzeug und weitere wertvolle Gegenstände (z.B. neue Küche) erhält und Sie nur mit geringwertigen Gegenständen verbleiben, können Sie einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Die endgültige Klärung erfolgt im Rahmen der Scheidung und Hausratverteilung.


3.

Wie ist das mit dem Barvermögen aus der Fondsversicherung?

Das von Ihrer Frau mitgenommene Barvermögen in Höhe von ca. 20.000 €, das während der Ehezeit angespart wurde (auch wenn es aus einer Versicherung Ihrer Frau stammt, aber die Beiträge während der Ehe und überwiegend aus dem Kindergeld gezahlt wurden), fällt grundsätzlich in den Zugewinnausgleich. Das bedeutet, dass dieses Vermögen bei der Berechnung des Zugewinns beider Ehegatten berücksichtigt wird. Sie haben Anspruch auf die Hälfte des während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Zugewinns. Das Barvermögen ist also im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.


4.

Ist die Mitnahme der neuen Küche und anderer wertvoller Gegenstände zu berücksichtigen?

Ja, auch dies ist im Rahmen der Hausratsteilung zu berücksichtigen. Wenn Ihre Frau eine neue Küche im Wert von ca. 8.000 € und weiteres Inventar mitgenommen hat, während Sie nur mit der alten Einbauküche und alten Möbeln verbleiben, ist dies bei der Bewertung der Ausgleichsansprüche zu berücksichtigen.


5.

Fazit:

Sowohl das Fahrzeug als auch die mitgenommenen Hausratsgegenstände und das Barvermögen sind im Rahmen der Hausratsteilung und des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Sollte die Verteilung des Hausrats und des Vermögens nicht der Billigkeit entsprechen, können Sie einen finanziellen Ausgleich verlangen. Die endgültige Entscheidung hierüber trifft das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens.

Das Barvermögen ist im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, die Hausratsgegenstände im Rahmen der Hausratsteilung. Ein Ausgleich ist möglich, wenn die Verteilung nicht ausgewogen ist.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
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