Wenn über acht Jahre eine mündliche Vereinbarung praktisch gelebt wurde, dass Sie einen mobilen Zaun aufstellen dürfen, hat sich daraus eine vertragliche Zusatzregelung entwickelt, die Sie berechtigterweise nutzen konnten. Selbst wenn der Vermieter das nun als „Geduldet" bezeichnen möchte, kann er diese Praxis nicht einfach mitten im laufenden Urlaub einseitig einstellen – das greift in Ihr Vertrauen und Ihre Planungsgrundlage ein. Eine Änderung bleibt zwar grundsätzlich möglich, aber nur mit vernünftigem Vorlauf und nachvollziehbaren Gründen – nicht abrupt, ohne Möglichkeit zur Alternative.
Rechtlich ist eine vorzeitige Abreise verständlich. Sie müssen nicht zwangsläufig den restlichen Urlaub zahlen, wenn die Leistung erheblich eingeschränkt wurde – etwa weil Ihre Hunde nicht wie gewohnt gehalten werden dürfen. Das wäre eine wesentliche Grundlage des Vertrags.
Schzum Thema Schadenersatz: "Urlaubsfreude" lässt sich emotional schwer zahlenmäßig fassen, aber das Recht auf Erholung und das gewählte Setting können durchaus Grundlage für eine Rückzahlung oder Ersatz sein – besonders, wenn die Änderung den Urlaub spürbar beeinträchtigt. Wenn andere Plätze voll sind, macht das Ihre Lage zusätzlich schwierig und kann Ihre Position stärken – zumindest für eine Reduzierung des Preises.
Für alle Punkte gilt: Eine kurzfristige, einseitige Änderung einer lang laufenden Abmachung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Wichtigste Aspekte: Ihre Planungssicherheit, die verlässliche Praxis der letzten Jahre und die konkrete Urlaubsdurchführung in dieser Woche. All das spricht dafür, dass Sie sich nicht einfach nehmen lassen müssen, was Ihnen zugesichert war.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: