vorzeitige Kündigung des Mietvertrags wegen Lärmbelästigun

| 11. August 2025 11:52 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:15

Sehr geehrte Damen und Herren

meine Ehefrau und ich haben im Juni dieses Jahres eine Wohnung gemietet. Leider gibt es in unserem Haus einen Nachbarn, der sehr häufig bereits um 4–5 Uhr morgens zur Arbeit fährt. Seine Garage befindet sich direkt unter unseren Fenstern, und das Motorgeräusch sowie das Öffnen und Schließen der Garage wecken meine Frau regelmäßig.

Ein direktes Gespräch mit dem Nachbarn brachte leider keine Verbesserung. Die Stadtverwaltung hat uns an die Hausverwaltung verwiesen, und diese wiederum erklärte, dass wir uns mit dem Nachbarn selbst einigen müssten.

Das Problem ist, dass meine Frau ohne starke Schlafmittel kaum noch schlafen kann. Diese Medikamente dürfen jedoch nicht länger als eine Woche eingenommen werden, was sich bereits negativ auf ihre körperliche und psychische Gesundheit auswirkt. Vor unserem Einzug hatte sie keinerlei Schlafprobleme.

Wir haben die Hausverwaltung um eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrags gebeten. Diese lehnt jedoch ab, da im Vertrag ein Kündigungsverzicht bis Mai 2026 vereinbart ist.

Ich bitte Sie um eine rechtliche Einschätzung:

- Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir, den Mietvertrag vorzeitig zu beenden?

- Könnte die Situation als erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität oder Gesundheitsgefährdung eingestuft werden?

- Welche konkreten Schritte empfehlen Sie, um unsere Rechte durchzusetzen?

Vielen Dank für Ihre Zeit und Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen
Pavel

11. August 2025 | 12:52

Antwort

von


(2932)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


leider kann man Ihnen wenig Hoffnung machen.


Motorgeräusche, Öffnen und Schließen der Garage ist in der Regel sozialadäquarte Geräusche, die auch zur Nachtzeit hinzunehmen sind.


Das würde sich nur dann ändern, wenn der Motor und die Garagennutzung in einer Art Schikane ausarten, also übermäßig und absichtlich laut ausgeführt werden. Und dann hätte man einen Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn und Durchsetzung zur der "normalen" Nutzung - aber Geräusche wären dann eben immer noch da..



Sofern ein Kündigungsverzicht wirksam vereinart worden ist, wird der gelten.


Sie könnten höchstens versuchen, eine Untervermietung zu erbitten. Nur wenn der Vermieter diese grundlos ablehnen wollte, könnten Sie mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine andere Möglichkeit, den Kündigungsverzicht zu umgehen, gibt es nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 11. August 2025 | 13:46

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort!
Verstehe ich Sie richtig, dass wir im Falle einer Ablehnung der Erlaubnis zur Untervermietung durch den Vermieter eine vorzeitige Kündigung mit einer Frist von drei Monaten verlangen könnten?

Der Vermieter ist eine Firma – ich weiß nicht, ob dies in diesem Zusammenhang eine relevante Rolle spielt.

Könnten Sie mir zudem kurz erläutern, wie man einen Antrag auf Erlaubnis zur Untervermietung am besten formuliert, um die Erfolgschancen zu erhöhen und rechtlich korrekt vorzugehen?

Mit freundlichen Grüßen
Pavel

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. August 2025 | 14:15

Sehr geehrter Ratsuchender,


das haben Sie so richtig verstanden. Wenn die Untervermietung ohne ausreichene Begründung abgelehnt wird, kann mit der dreimonatigen Frist gekündigt werden - der Kündigungsausschluss spielt dann keine Rolle.

Ob der Vermieter eine Firma oder eine Privatperson ist, spielt keine Rolle.


Aber bitte haben Sie Verständnis, dass ich keine Formulierung vorgeben kann, da das keine Nachfrage ist und auch den Einsatzbetrag sprengen würde.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 11. August 2025 | 15:25

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für die Antwort.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. August 2025
5/5,0

Vielen Dank für die Antwort.


ANTWORT VON

(2932)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht