Einträge im behördlichen Führungszeugnis

28. Juli 2025 21:55 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Abend,

Es kam spätestens April 2011 (kann auch 2010 gewesen sein, nicht mehr ganz sicher nachvollziehbar) zur Verhängung einer Jugendstrafe von 2 Jahren auf 3 Jahre Bewährung (auch nicht mehr hundertprozentig sicher, aber recht sicher) wegen §29 BTMG.

2014 kam es zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 20 Euro wegen Verstoß gegen BTMG. (kein Verstoß gegen die Bewährungsauflagen, da Bewährung bereits erfolgreich vorbei)

In einem erweiterten Führungszeugnis von 2015 war lediglich die Geldstrafe von 2014 aufgeführt, nicht aber die Jugendstrafe. Wir gehen davon aus, diese war trotz der erneuten Verurteilung zu einer Geldstrafe in 2014 nicht im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt, aufgrund von §32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG (Jugendstrafen bis 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen) trotz einer weiteren Verurteilung.

Wegen Einstellung bei einem neuen Arbeitgeber muss jetzt ein BEHÖRDLICHES Führungszeugnis vorgelegt werden.
Womit ist zu rechnen? Könnte vor dem Hintergrund der geschilderten Verurteilungen und Umstände noch eine der beiden Taten im behördlichen Führungszeugnis auftauchen?

Welche Fristen nach §34 BZRG oder anderen Gesetzesgrundlagen sind hier zutreffend?

Vielen Dank im Voraus!

28. Juli 2025 | 22:19

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Eintragung der Jugendstrafe im behördlichen Führungszeugnis

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG werden Jugendstrafen von nicht mehr als 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, grundsätzlich nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen. Dies gilt auch dann, wenn eine weitere Verurteilung vorliegt.

Für das behördliche Führungszeugnis nach §§ 30 Abs. 5, 31 BZRG gilt jedoch eine andere Regelung: Hier werden grundsätzlich alle Verurteilungen aufgenommen, die nicht ausdrücklich von der Aufnahme ausgenommen sind.

Allerdings gibt es auch für das behördliche Führungszeugnis Ausnahmen. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG werden Jugendstrafen von nicht mehr als 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, auch im behördlichen Führungszeugnis nicht aufgenommen. Das bedeutet: Ihre Jugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung wird auch im behördlichen Führungszeugnis nicht erscheinen.


2. Eintragung der Geldstrafe im behördlichen Führungszeugnis

Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen werden nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Liegt jedoch eine weitere Verurteilung vor, kann die Geldstrafe für die Dauer von 3 Jahren ab Urteilsdatum im Führungszeugnis erscheinen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG).

Da Ihre Jugendstrafe aber – wie oben erläutert – nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, gilt die Geldstrafe als einzige relevante Verurteilung. Die Frist für die Aufnahme der Geldstrafe ins Führungszeugnis beträgt 3 Jahre ab Tag des Urteils (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG, § 36 BZRG).



3. Ergebnis und aktuelle Situation

Da die Geldstrafe aus 2014 stammt, ist die 3-Jahres-Frist für die Aufnahme ins Führungszeugnis bereits abgelaufen. Das bedeutet, dass im Jahr 2024 weder die Jugendstrafe noch die Geldstrafe im behördlichen Führungszeugnis erscheinen sollten.


Zusammenfassend:

- Die Jugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG nicht in das behördliche Führungszeugnis aufgenommen.

- Die Geldstrafe von 20 Tagessätzen aus 2014 wird nach Ablauf von 3 Jahren (also spätestens ab 2017) nicht mehr im behördlichen Führungszeugnis erscheinen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG).

- Im Jahr 2024 ist daher nicht mehr mit Eintragungen im behördlichen Führungszeugnis zu rechnen.


Es ist also davon auszugehen, dass Ihr behördliches Führungszeugnis aktuell keine Eintragungen mehr enthält.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


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