Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst sollten Sie sich von dem mit dem Fitnessstudio geschlossenen Vertrag eine Kopie aushändigen lassen. Sofern Sie Ihr Exemplar nicht mehr auffinden können, haben Sie gemäß § 242 BGB
einen Anspruch darauf, dass man Ihnen gegen eine Aufwandsentschädigung eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung stellt.
Dem Vertrag können Sie dann entnehmen, ob es sich um einen Vertrag mit 12 oder 24-monatiger Laufzeit handelt und ob dieser ggf. Bestimmungen über eine Vertragsverlängerung nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, sowie besondere Vorschriften über Sonderkündigungsrechte enthält.
Gegen die von der Gegenseite behauptete Klausel, dass eine Kündigung wegen Umzugs erst bei einer Entfernung von 25 km greift, bestehen aber wenig Bedenken hinsichtlich deren Wirksamkeit. Wurde diese Bestimmung nicht vereinbart mangels wirksamer Einbeziehung in das Vertragsverhältnis, so ändert dies leider nichts an dem Erfordernis eines für eine außerordentliche Kündigung erforderlichen wichtigen Grundes, so dass es meines Erachtens nicht unbedingt darauf ankommt, ob die im Fitnessstudio aushängenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
Jeder Fitness- und Sportstudiovertrag stellt nämlich ein Dauerschuldverhältnis dar, so dass unter den Voraussetzungen des § 314 BGB
der Vertrag auch ohne vertragliche Vereinbarungen fristlos gekündigt werden kann.
Ein hierfür erforderlicher wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Ein unvorhergesehener Wohnortwechsel rechtfertigt eine fristlose Kündigung daher nur dann, wenn dem Mitglied die Nutzung des Studios wegen der Entfernung zum Wohnort nicht mehr zumutbar ist und dabei die Interessen des Studiobetreibers an der Erfüllung des Vertrags zurücktreten. Bei dieser Rechtsfrage kommt es nicht nur auf den Einzelfall, sondern auch auf die Auffassung des jeweiligen mit der Sache befassten Gerichts an. Persönlich tendiere ich bei einer Distanz von 25 km aber gerade noch zu einer zumutbaren Entfernung, zumal diese auch von verschiedenen Gerichten teilweise noch als angemessen erachtet wird.
Da Sie den Fitnessvertrag nach Ihren Sachverhaltsangaben aber im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kündigung bei einem Umzug abgeschlossen haben und Ihnen zugesichert wurde, dass eine Kündigung bei einem Wohnortwechsel entgegen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit akzeptiert wird, hätten Sie zumindest eine Chance in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu obsiegen, sofern Sie diese Vereinbarung im Streitfall auch beweisen können.
Zwingend erforderlich für ein außerordentliches Kündigungsrecht wäre aber dann auch, dass Sie dieses mittlerweile nicht verwirkt hätten. Die von Ihnen ausgesprochene außerordentliche Kündigung wäre bei Vorliegen der vorbenannten Vereinbarung mit dem Fitnessstudio nämlich nur dann wirksam, wenn Sie gemäß § 314 Abs. 3 BGB
innerhalb eines angemessenen Zeitraums das Studio über Ihren Umzug und die damit verbundene Vertragsbeendigung informiert hätten. Als angemessen dürfte eine Frist bis zu einem Monat erachtet werden, die mit Kenntnis derjenigen Umstände beginnt, die die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden.
Zu überprüfen wäre deshalb, ob Ihre Kündigungserklärungen noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Fitnessstudio zugegangen sind. Bitte beachten Sie, dass Sie im Streitfall den Zugang einer Kündigung beweisen müssten.
Es erscheint deshalb grundsätzlich eher fraglich, ob Sie sich in einem gerichtlichen Verfahren auf eine wirksame außerordentliche Kündigung berufen können, so dass Sie es im Zweifel nicht darauf ankommen lassen sollten. Eine verbindliche Einschätzung kann ich aber leider erst bei Kenntnis des von Ihnen abgeschlossenen Vertrages und dem bislang geführten Schriftverkehr in dieser Angelegenheit abgeben.
Ich rate Ihnen dazu, vorsorglich nochmals eine ordentliche Kündigung zu erklären und sich den Eingang dieser Erklärung durch das Fitnessstudio bestätigen lassen. Anderenfalls riskieren Sie, dass das Vertragsverhältnis über den nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin fortbesteht.
Eine im obigen Sinne unwirksame fristlose Kündigung kann zwar grundsätzlich in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, jedoch ist hierfür erforderlich, dass für den Empfänger der fristlosen Kündigung erkennbar ist, dass für den Fall der Unwirksamkeit eine ordentliche Kündigung gewollt war und ausgesprochen worden wäre. Dies hängt jedoch maßgeblich vom Wortlaut Ihrer bisherigen Kündigung ab, deren Text mir aber leider nicht vorliegt.
Im Hinblick auf die von mir aufgezeigten Problematiken sollte vielleicht versucht werden, mit dem Fitnessstudio eine einvernehmliche Vertragsaufhebung zu vereinbaren. Weisen Sie dabei auf die damalige Zusage der Kündigungsmöglichkeit bei einem Umzug hin. Vielleicht gelingt es Ihnen aber auch einen Interessenten zu finden, der Ihren Vertrag im Einvernehmen mit dem Fitnessstudio fortführt.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Michael Euler
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Euler
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Euler,
ich bedanke mich für die schnelle und präzise Beantwortung meiner hier gestellten Rechtsfrage. Bitte erlauben Sie mir ergänzend folgende Nachfrage:
Vorweg möchte ich anmerken, dass ich den sofortigen Zugang der außerordentlichen Kündigung nachweisen kann, da ich diese innerhalb der von Ihnen angeführten Monatsfrist per Einschreiben mit Rückschein an das Fitnessstudio versandt habe. Die Empfangsbekenntnis im Form des Rückscheins liegt mir vor.
Ich habe verstanden, dass Sie die Entfernung von etwa 20 KM für noch vertretbar halten, also auch größere Risiken sehen, im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu unterliegen.
Die Vereinbarung mit dem Fitnessstudiomitarbeiter, dass ich jeder Zeit bei einem Umzug kündigen kann, werde ich nur schwer beweisen können. In der Regel wird dieser Mitarbeiter ja für das Fitnessstudio aussagen, da auch keine Zeugen anwesend waren.
Nun zu der Nachfrage:
I.
Kann ich die von Ihnen genannte Abschrift des Vertrages noch vor Weiterzahlung der entsprechenden Gebühren verlangen?
II.
Was passiert, wenn ich die von mir zurückgegebene Lastschrift, wie von dem Rechtsanwalt der Gegenseite gefordert, überweise und die Zahlung auch für die Restlaufzeit des Vertrages (noch etwa 12 Monate) erbringe? Kann mir der Rechtsanwalt dann noch nachträglich die Kosten seiner Beauftragung in Rechnung stellen und mit wie hohen Kosten habe ich dann zu rechnen? Wichtig ist dabei, dass der Rechtsanwalt keine Vollmacht übersandt hat. Ich habe auf das Schreiben auch noch nicht geantwortet, könnte also noch Vollmachtsmangel rügen.
Ich werde, nachdem ich Ihre Einschätzung erhalten habe, am Montag zunächst einmal den Rechtsanwalt der Gegenseite anrufen und einen Vergleich vorschlagen. Vielleicht lässt man sich ja beispielsweise auf die Sofortzahlung der Hälfte der noch ausstehenden Gebühren eines noch 12-monatigen Vertrages ein.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
gegenüber dem Anspruch auf Aushändigung einer Vertragskopie kann die Gegenseite meines Erachtens kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da anderenfalls der Auskunftsanspruch zur Abwehr der behaupteten Forderungen ins Leere laufen würde.
Sicherlich wird Ihnen aber der Rechtsanwalt der Gegenseite ohne weiteres eine Kopie des Vertrages zur Verfügung stellen, wenn Sie angeben die behaupteten Ansprüche anhand dieser Unterlagen prüfen zu wollen.
Zur Zahlung bislang entstandener Rechtsanwaltskosten sind Sie verpflichtet, sofern Sie sich mit einem Mitgliedsbeitrag in Verzug befinden.
Erfüllt der Schuldner eine fällige Schuldverpflichtung nicht und wird er deswegen vom Gläubiger gemahnt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
Eine Mahnung ist aber bisweilen entbehrlich. Die wichtigsten Fälle sind hierbei, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt bzw. bestimmbar ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 BGB
). Darüber hinaus kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet – gegenüber einem Verbraucher muss hierauf in der Rechnung hingewiesen worden sein (§ 286 Abs. 3 BGB
).
Vorliegend dürften bei berechtigter Forderung aber bereits die verzugsbegründeten Umstände in der Rückgabe der Lastschrift liegen, da dieses Verhalten die Verweigerung der Leistung darstellt und gemäß § 286 Abs. 2 BGB
einen Verzug zur Folge hat.
Die Kosten des Rechtsanwalts berechnen sich nach dem Streitwert. Dies ist vorliegend die Summe der vom Studio verlangten rückständigen Mitgliedsbeiträge einschließlich Rücklastschriftgebühren. Sofern diese einen Betrag von 300.- € nicht übersteigen, kann der Rechtsanwalt bei Geschäften mit durchschnittlicher Schwierigkeit und Arbeitsaufwand ein Honorar in Höhe von 46,41 € verlangen. Bei einem Streitwert bis 600.- € betragen die Anwaltskosten 83,54 €.
Diese Kosten sind als Schaden zu ersetzen, sobald sich der Rechtsanwalt nach Eintritt des Verzuges mit der Angelegenheit befasst hat. Ob sich der Anwalt bei seinem Forderungsschreiben durch Übersendung eines Vollmachtsformulars legitimiert hat ist für das Entstehen des Honoraranspruchs nicht relevant. Zwar können Sie das Mahnschreiben gemäß § 174 BGB
zurückweisen, jedoch ändert dies nichts an der bislang entstandenen und im Falle des Verzuges vergütungspflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts.
Ob sich die Gegenseite auf Ihr Angebot einlässt mag bezweifelt werden.
In Erwägung wird man es sicherlich ziehen, wenn Sie nachweislich über kein eigenes Einkommen verfügen und auch nicht damit zu rechnen ist, dass Sie in naher Zukunft darüber verfügen werden. Vielleicht lässt sich aber die Gegenseite von Argumenten überzeugen, die gegen eine Zumutbarkeit von weiteren Besuchen im Fitnessstudio sprechen. Möglicherweise haben Sie demnächst kein Auto mehr und die Anreise per öffentlicher Verkehrsmittel ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder gar überhaupt nicht möglich…
Bevor Sie mit dem Anwalt der Gegenseite in Kontakt treten, sollten Sie vielleicht nochmals das Gespräch mit demjenigen Mitarbeiter suchen, der Ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses falsche Informationen bezüglich der Kündigungsmöglichkeit gegeben hat. Vielleicht steht dieser noch zu seiner damaligen Aussage und kann Ihnen somit bezüglich der Beweisschwierigkeiten einer wirksamen außerordentlichen Kündigung verhelfen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt