Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie werden Ihrer Frau den Zugang gewähren müssen, da es eine gemeinsame Immobilie ist. Insoweit ist der Grundbucheintrag entscheidend.
Dass Sie bisher für die Kosten alleine aufgekommen sind, spielt dabei keine Rolle, aber diesbezüglich werden Sie einen Erstattungsanspruch gegen Ihre Frau zumindest auf die hälftigen Fixkosten (nicht Verbrauchskosten) und die hälftige Kredittragung haben.
Dabei spielt es dann keine Rolle, dass Ihre Frau die Immobilie nicht genutzt hatte, da die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit und der hälftige Grundbucheintrag dann Ihren Anspruch tragen wird.
Aber Sie können die Zutritt nicht von der Zahlung abhängig machen - das sind zwei völlig getrennte Rechtsverhältnisse, die dann unabhängig voneinander zu verfolgen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für ihre zügige und verständliche Antwort.
Ich habe mich in einem Punkt eventuell nicht klar ausgedrückt.
Der Kredit für die Wohnung läuft nur auf meinen Namen und ich zahle ihn auch ab.
Muss sich meine Frau trotzdem an den Zahlungen des Kredites beteiligen, auch wenn wir geschieden sind?
Danke für ihre Mühe und viele Grüße!
Sehr geehrter Ratsuchender,
das wurde in der Tat von mir so nicht aufgefasst.
Der Kredit ist gegenüber der Bank von IHnen allein zu tragen; Ihre Frau hat sich daran nicht zu beteiligen.
Aber im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung wird die Kreditzahlung dann zu Ihren Gunsten berücksichtigt (sofern es keinen besonderen Ehevertrag gibt).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg