Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sind bei Widerruf nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden.
Paletten gehören zur Umverpackung.
Das bedeutet, der Mäher muss nicht auf die Palette gestellt werden.
Der Händler darf die Rücknahme also nicht verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Ich habe eine Rückmeldung des Verkäufers erhalten. Er weigert sich, die Ware ohne Palette abholen zu lassen und schreibt:
2. Transportverpackung – Verantwortlichkeit des Absenders
Bei Speditionsware ist die ordnungsgemäße Verpackung Sache des Versenders – in deinem Fall der Kunde, wenn dieser den Rücktransport organisiert oder du ihn zur Bereitstellung aufforderst.
Handelsübliche Anforderungen:
Palettierung bei großvolumiger oder schwerer Ware
Sicherung gegen Verrutschen, Schäden, Umkippen (z. B. Umreifung, Folierung)
Ladungssicherung nach VDI-Richtlinie 2700ff.
Rechtlich gilt: Bei Abholung muss derjenige, der die Ware übergibt, sie ordnungsgemäß verpacken, wenn die Ware sonst nicht transportsicher ist.
Ausgewählte Gerichtsentscheidungen
BGH, Urteil vom 13.09.2007 – I ZR 207/04
Inhalt: Die Verpackungspflicht liegt gemäß § 411 HGB beim Absender, sofern das Gut eine Verpackung erfordert.
Rechtsnatur: Wenn der Spediteur lediglich als Erfüllungsgehilfe tätig wird, haftet der Absender für Verpackungsmängel. Der Frachtführer kann sich nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreien, wenn er die Verpackung im Auftrag des Absenders vorgenommen hat.
§ 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB – Haftungsbefreiung
Spediteur haftet nicht für Schäden, die auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen sind, wenn er die Verpackung im Auftrag des Absenders durchgeführt hat.
Konsequenz: Der Absender trägt die Verantwortung und unterliegt im Schadensfall der Haftung.
Die Antwort des Verkäufers ist falsch.
Hier geht es um das Widerrufsrecht.
Und danach sind Sie nicht für die notwendige Umverpackung = Palette verpflichtet.
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006, Az. 12 O 496/05
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2005, Az.: 1 U 127/05
Fordern Sie ihn unter Frist von 10 Tagen zur Abholung auf.
Danach befindet er sich in Annahmeverzug und dann sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rückzahlungsansprüche beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Syvia True-Bohle