Gerne zu Ihren Fragen:
Zunächst muss man zwischen Strafantrag und Strafanzeige unterscheiden.
Ein so ungeheuerlicher Verdacht wie das Verbrechen der Rechtsbeugung ...
Zitat:§ 339 StGB Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
... bedarf als Offizialdelikt überhaupt keines Strafantrags sondern muss nach dem Legalitätsprinzip bei zureichendem Anfangsverdacht von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermittelt und verfolgt werden.
Zur Sache:
1. Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
Nach §§ 7, 8 StPO (Strafprozessordnung) ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Bezirk die Straftat begangen wurde. Im Fall der vorgeworfenen Rechtsbeugung durch Richter ist dies regelmäßig der Bezirk des Gerichts, in dem die Richter tätig waren und die Entscheidung ergangen ist.
Eine Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft ist nach § 145 Abs. 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) möglich, wenn „wesentliche Gründe" bestehen, etwa bei Besorgnis der Befangenheit oder wenn die objektive Unparteilichkeit gefährdet erscheint.
Ein bloßes „Sich-Kennen" aufgrund derselben Tätigkeit oder desselben Gebäudes begründet jedoch nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich noch keine Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder mangelnde Objektivität vorliegen.
2. Befangenheit der Staatsanwaltschaft
Die StPO kennt für Staatsanwälte keinen förmlichen Befangenheitsantrag wie bei Richtern (§ 24 StPO). Es gibt aber die Möglichkeit, eine sogenannte Weisungsdurchbrechung zu beantragen oder die Generalstaatsanwaltschaft einzuschalten.
Der Generalstaatsanwalt kann gemäß § 147 Nr. 3 GVG ein Verfahren an sich ziehen oder an eine andere Staatsanwaltschaft übertragen. Voraussetzung ist eine konkrete Besorgnis, dass eine sachgerechte Bearbeitung vor Ort nicht gewährleistet ist.
3. Gerichtsstand für etwaige Verfahren gegen Richter
Richter genießen keinen Sonderstatus, was strafrechtliche Verantwortlichkeit betrifft. Wird gegen Richter Anklage erhoben, wird das Strafverfahren vor einem anderen Spruchkörper (z. B. einem anderen Strafsenat) desselben Landgerichts oder gegebenenfalls einem übergeordneten Gericht geführt.
4. Ihre Bedenken zur Unabhängigkeit („Bock zum Gärtner")
Ihre Sorge, dass sich Richter gegenseitig „schützen", ist bedingt nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund der räumlichen Nähe und beruflichen Bekanntschaft. Aus rechtlicher Sicht genügt jedoch nicht allein die Annahme einer Nähe, sondern es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
So führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass selbst eine Vorbefassung oder Kenntnis des Falles durch einen Richter nicht automatisch Befangenheit begründet, sondern nur dann, wenn eine innere Haltung gegen einen Beteiligten nach außen erkennbar wird.
5.) Art. 97 Absatz 1 GG
Artikel 97 Abs. 1 GG garantiert die Unabhängigkeit der Richter. Diese Unabhängigkeit bedeutet jedoch nicht, dass Richter inhaltlich frei von jeder Kontrolle sind; vielmehr unterliegen sie strafrechtlicher Verantwortlichkeit, insbesondere bei vorsätzlicher Rechtsbeugung.
Zitat:Art 97 GG
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Die Hürde für eine Strafbarkeit nach § 339 StGB ist sehr hoch. Erforderlich ist ein elementar vorsätzliches und grob rechtswidriges Handeln, das nicht mehr als nur eine (auch grobe) Rechtsverletzung, sondern eine willkürliche Beugung des Rechts darstellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass diese Einschätzung auf Ihren Schilderungen beruht. Ohne vollständige Akteneinsicht ist eine abschließende rechtliche Bewertung nicht möglich. Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, sondern dient Ihrer ersten Orientierung. Ich empfehle ausdrücklich die persönliche Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts oder Strafverteidigers mit Kenntnis der konkreten Aktenlage. Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen